Betreff
Anregung nach § 24 GO NRW
Vorlage
077/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Anregung gemäß § 24 GO NRW wird den Mitgliedern des Ausschusses für Familie, Jugend und Soziales zur Kenntnis übersandt.


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 04.04.2016 beantragte Herr Kienle die Aufstellung eines Integrationskonzepts (vgl. Anlage). Für diese zulässige Bürgeranregung gemäß § 24 GO NRW ist gemäß § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Nottuln der Haupt- und Finanzausschuss entscheidend zuständig.

Auch wenn das Schreiben als „Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW“ bezeichnet wird, ist es im kommunalrechtlich zulässigen Rahmen lediglich als Anregung zu verstehen. Beratungs- und Entscheidungsgegenstände dürfen nach § 3 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Nottuln (GeschO), die gemäß § 26 auch für die Ausschüsse gilt, nur von einem Fünftel der Rats- bzw. Ausschussmitglieder zur Tagesordnung vorgeschlagen werden. Anträge zur Sache dürfen gemäß § 15 GeschO nur von Rats- bzw. Ausschussmitgliedern oder Fraktionen gestellt werden. Andere Bürger sind nicht befugt, Vorschläge zur Tagesordnung der Fachausschüsse bzw. des Rates zu machen oder Anträge zu stellen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass so die Verwaltungs-, Rats- und Ausschussarbeit nicht durch eine Vielzahl von Anträgen aus der Bürgerschaft unzumutbar beeinträchtigt werden kann.

Herrn Kienles Anregung kann ihrem Zweck nach am ehesten gefolgt werden, indem sein Schreiben vom 04.04.2016 an die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Jugend und Soziales zur Kenntnis weitergeleitet wird. Die Ausschussmitglieder können dann aufgrund ihrer Sachnähe eigenständig bewerten, ob sie die Anregung dem Grunde nach in der erforderlichen Personenzahl zur Tagesordnung der kommenden Ausschusssitzung vorschlagen und sich die in der Anregung benannten Forderungen als Anträge zu eigen machen. Die Weiterleitung an den Fachausschuss würde eine inhaltliche Auseinandersetzung des Haupt- und Finanzausschusses mit der Anregung erübrigen.


Finanzielle Auswirkungen:

Keine.


Anlagen:

Anregung gemäß § 24 GO NRW vom 04.04.2016