Betreff
Antrag der SPD-Fraktion: Keine Zirkusse mit Wildtieren in Nottuln
Vorlage
070/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Antrag der SPD-Fraktion:

 

Bis zur Einführung eines bundesweiten Haltungsverbots von Wildtieren in Zirkusbetrieben werden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, Zirkussen in Nottuln den Auftritt zu verbieten, die unter anderem folgende Tiere halten: Alligatoren, Antilopen und antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Delfine, Elefanten, Flamingos, Flusspferde, Geparden, Giraffen, Greifvögel, Jaguare, Krokodile, Löwen, Menschenaffen, Nashörner, Pinguine, Riesenschlangen, Robben und robbenartige Tiere, Tiger, Tümmler, Wölfe und Zebras. Sollte ein Verbot des Auftritts rechtlich nicht umsetzbar sein, beantragt die SPD-Fraktion, dass die Gemeinde Nottuln solchen Zirkussen keine Flächen zur Verfügung stellt.

 

Alternativer Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Gemeinde Nottuln lässt die Nutzung gemeindlicher Flächen, die u. a. der Durchführung von Zirkusveranstaltungen gewidmet sind, durch Zirkusunternehmen und vergleichbare Einrichtungen nur noch dann zu, wenn die Unternehmen sich verpflichten, Wildtiere der folgenden Arten weder mitzuführen noch zur Schau zu stellen: Affen, Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner, Flusspferde, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Robben und Wölfe. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen, die vor dem 14.06.2016 bereits einen Antrag auf Nutzung gemeindlicher Flächen für einen bestimmten Veranstaltungszeitraum gestellt haben.

Die Verwaltung wird gebeten, künftig bei der Vergabe der gemeindlichen Flächen entsprechend zu verfahren.


Sachverhalt:

Nach Ansicht der SPD-Fraktion sollen Zirkusse mit Wildtieren nicht mehr auf Nottulns öffentlichen Plätzen auftreten dürfen. Sie beantragt daher, dass bis zur Einführung eines bundesweiten Haltungsverbots von Wildtieren in Zirkusbetrieben die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, Zirkussen in Nottuln den Auftritt zu verbieten, die unter anderem folgende Tiere halten: Alligatoren, Antilopen und antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Delfine, Elefanten, Flamingos, Flusspferde, Geparden, Giraffen, Greifvögel, Jaguare, Krokodile, Löwen, Menschenaffen, Nashörner, Pinguine, Riesenschlangen, Robben und robbenartige Tiere, Tiger, Tümmler, Wölfe und Zebras. Sollte ein Verbot des Auftritts rechtlich nicht umsetzbar sein, beantragt die SPD-Fraktion, dass die Gemeinde Nottuln solchen Zirkussen keine Flächen zur Verfügung stellt.

Ein generelles Auftrittsverbot für Zirkusse mit Wildtieren in Nottuln stößt auf rechtliche Bedenken, da die Zirkusvorstellungen auch auf Privatgrundstücken stattfinden könnten und die tierschutzrechtlichen Bestimmungen noch nicht so weit reichen, dass ein Auftrittsverbot auch auf Privatgrundstücken rechtsicher angeordnet werden könnte. Sämtliche Kommunen, die sich gegen eine Wildtierhaltung in Zirkusbetrieben ausgesprochen haben, haben dieses Auftrittsverbot daher auf öffentliche Plätze beschränkt. Diese Vorgehensweise ist unter Beachtung gewisser Vorgaben als die rechtlich sicherste Lösung anzusehen (vgl. hierzu: Rundschreiben der Landesbeauftragten für Tierschutz in Baden-Württemberg vom 10.07.2015 – Az.: SLT 9185.62). In diesem Rundschreiben wird auch ein Vorschlag zur Abfassung eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses unterbreitet, den sich die Verwaltung in dieser Vorlage als alternativen Beschlussvorschlag zu eigen macht. Er entspricht sinngemäß dem Hilfsantrag der SPD-Fraktion.

Der alternative Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung wird wie folgt erläutert:

Die Art und Weise der Nutzung öffentlicher Plätze und Anlagen zu kulturellen Zwecken ist in der einschlägigen Straßen- und Anlagenordnung der Gemeinde Nottuln vom 21.01.1999 nicht ausdrücklich geregelt, weitere ortsrechtliche Regelungen sind nicht ersichtlich. Mithin wurde bisher die Nutzung öffentlicher Plätze und Anlagen durch Zirkusbetriebe oder ähnliche Einrichtungen nicht kraft Satzung eingeschränkt, sondern im Wege straßen- und wegerechtlicher Widmung gestattet. So wäre ein Nutzungsverbot gemeindlicher Plätze und Anlagen für Zirkusse mit Wildtierhaltung nach der sog. actus-contrarius-Theorie ebenfalls kraft einfachem Widmungsakt wirksam. Hierfür reicht ein bekanntgemachter Ratsbeschluss im Sinne des Beschlussvorschlags aus. Zwei Voraussetzungen müssen hierfür beachtet werden:

· Der Beschluss darf sich nur auf künftige Nutzungsanträge beziehen. Anträge von Zirkusunternehmen und vergleichbaren Einrichtungen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der Gemeinde bereits vorliegen, müssen noch aufgrund der bisher geltenden Widmung beschieden werden (VGH Mannheim, B. v. 11.05.1995 - 1 S 1283/95).

· Der Beschluss muss, da er ein berufliches Tätigwerden in der öffentlichen Einrichtung für die Zukunft ausschließt oder einschränkt – gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vernünftigen Gemeinwohlerwägungen entsprechen und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen. Es genügt, dass für die Nicht- oder Nicht-mehr-Zulassung der Nutzungsformen sachliche Gründe bestehen. Solche sachlichen Gründe liegen unproblematisch vor, wenn der Ausschluss auf solche Wildtierarten beschränkt wird, von denen der Bundesrat als eines der Obersten Verfassungsorgane festgestellt hat, dass sie unter den Bedingungen eines Wanderzirkusses schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt sind (BR-Drucks. 565/11, S. 4f.: Affen, Elefanten, Großbären, Giraffen, Nashörner und Flusspferde). Darüber hinaus bestehen sachliche Gründe auch für die Ausschließung solcher Tierarten, hinsichtlich derer das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in seinen Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben („Zirkusleitlinien“) annimmt, dass ihre art- und verhaltensgerechte Unterbringung unter den besonderen Bedingungen eines reisenden Zirkusunternehmens praktisch unmöglich sei. Folgende Tierarten werden dort (S. 9, 10) in diesem Sinne erwähnt: Menschenaffen, Tümmler, Delfine, Greifvögel, Flamingos, Pinguine, Nashörner und Wölfe.

· Ein Ausschluss weiterer Tierarten erscheint ebenfalls möglich, bedarf aber einer sorgfältigen, wissenschaftlich tragfähigen Begründung. So ist eine Einbeziehung von Robben in das Verbot denkbar (mit der Begründung, dass es sich um empfindliche Meeressäuger handelt, die in Rudeln von oft Hunderten von Tieren leben, Reviere von mehreren Kilometern haben und knapp 150 Meter tief tauchen, und dass für einen Zirkus solche Bedingungen nicht im Entferntesten nachzustellen sind).

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Nicht ersichtlich.


Anlagen:

Antrag der SPD-Fraktion vom 31.03.2016