Betreff
Antrag gem. § 24 GO NRW: Hochwasserschutz im Bereich Billerbecker Str./Feldstiege im Ortsteil Darup
Vorlage
197/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

a) gemäß Antrag:

Ein Hochwasserschutz für die Häuser und Grundstücke der Anlieger Billerbecker Str. / Feldstiege im Ortsteil Darup ist kurzfristig bis Ende April 2016 umzusetzen.

oder

b) Vorschlag der Verwaltung:

Ein Ingenieurbüro wird mit der Entwicklung von mittelfristigen Maßnahmen wie im Sachverhalt beschrieben beauftragt. Über die Ergebnisse wird informiert und das weitere Vorgehen in den politischen Gremien beraten. Die Antragsteller werden über das weitere Vorgehen informiert.


Sachverhalt:

Der von 11 Anwohnerparteien (mit insgesamt 15 Unterzeichnern) eingereichte Antrag gemäß § 24 GO ist Anlage 1 zu entnehmen.

Gemäß § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Nottuln ist der Haupt- und Finanzausschuss zuständig für die Erledigung von an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden. Da die nächste Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss erst für den 01.03.16 vorgesehen ist, wird im Sinne einer zeitnahen und damit bürgerfreundlichen Entscheidung vorgeschlagen, die abschließende Beratung abweichend bereits im Rat am 19.01.16 durchzuführen.

 

Rechtliche Bewertung

Die auftretenden Überschwemmungssituationen werden nicht durch die Überflutung von Gewässern sondern durch wild abfließendes Wasser verursacht. § 37 Wasserhaushaltsgesetz regelt, welche Verantwortlichkeiten in diesem Fall entstehen.

(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.

[…]

Deutlich wird, dass bei wild abfließendem Wasser die Gemeinde (und auch andere Behörden) keine direkte Handhabe hat. Es handelt sich zunächst um eine rein privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ober- und Unterliegern. Kern ist, dass Unterlieger ihre Grundstücke nur so schützen dürfen, dass Nachbarn und Oberlieger nicht beeinträchtigt werden.

 

Möglichkeiten der Gemeinde

Unabhängig von der oben stehenden rechtlichen Bewertung bestünde für die Gemeinde die Möglichkeit, vorsorgend tätig zu werden. Dies ist dann jedoch als Erfüllung einer freiwilligen Aufgabe anzusehen. Finanzielle Mittel stehen derzeit hierfür nicht bereit.

Sollte dennoch der Beschluss gefasst werden, dass die Gemeinde diesbezüglich tätig werden soll, so ist zwischen mittel- und langfristigen Lösungen zu unterscheiden.

 

1. Langfristige Lösung

Zur Lösung des Problems könnte eine Entwicklung eines Baugebietes zwischen Nieresch und Feldstiege beitragen. In Verbindung mit dieser Entwicklung könnte ein gestrecktes kaskadenförmiges Rückhaltebecken dauerhaft Überflutungen verhindern. Die technische Umsetzbarkeit ist im Zuge von Grundstücksverhandlungen von einem Ingenieurbüro grob vorgeprüft worden und auch für ein 100-jähriges Regenereignis als technisch umsetzbar bewertet worden. Derzeit ist jedoch noch völlig offen, welche Kosten für eine solche Maßnahme entstehen, ob und über einen welchen Zeitraum ein solches Gebiet landesplanerisch genehmigungsfähig ist und ob mit dem Flächeneigentümer eine wirtschaftlich darstellbare Einigung erfolgen kann. Über diesbezügliche Details sollen im 1. Halbjahr 2016 mit dem entsprechenden Flächeneigentümer und weiteren Eigentümern potentiell für Wohnbaugebiete geeigneter Flächen Verhandlungen geführt werden. Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird nach Durchführung der Gespräche nichtöffentlich berichtet.

 

2. Mittelfristige Lösung

Da die o.g. Lösung auch bei positivem Verlauf mehrere Jahre bis zur Umsetzung beanspruchen dürfte, stellt sich die Frage, ob und mit welchen Maßnahmen eine Verringerung des Überflutungsrisikos möglich ist. Hier sind verschiedene Maßnahmen denkbar, die jedoch durch ein Ingenieurbüro zu prüfen sind, denn in jedem Fall ist zu verhindern, dass mit Maßnahmen eine Verschlechterung der Situation an anderer Stelle eintritt und so die Gemeinde ihrerseits schadensersatzpflichtig wird. Über Kosten für solche Maßnahmen kann daher derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Eine Entwicklung und Prüfung möglicher Maßnahmen verursacht Ingenieurskosten in Höhe von ca. 10.000-15.000 €.   

In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Nottuln über keine Flächen verfügt, die für denkbare Maßnahmen erforderlich wären. Insofern sind vor einer Umsetzung in jedem Fall Verhandlungen mit dem derzeitigen Eigentümer erforderlich.

 

Vorschlag zum weiteren Verfahren

Angesichts der oben beschriebenen erforderlichen Untersuchungen sowie den zu tätigenden Grundstücksverhandlungen ist eine Umsetzung von Maßnahmen selbst bei Bereitstellung finanzieller Mittel und positivem Verlauf der Untersuchungen und Verhandlungen bis zum im Antrag genannten Zeitpunkt (Ende April 2016) unrealistisch.

Es wird stattdessen empfohlen, dass die Gemeinde zunächst die o.g. Begutachtungen beauftragt sowie kurzfristig Sondierungsgespräche mit dem betroffenen Grundstückseigentümer führt. Über die Ergebnisse – also denkbare Maßnahmen, deren Kosten und Wirksamkeit – wird dann bei Vorliegen informiert und über das weitere Vorgehen erneut beraten.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß Vorschlag der Verwaltung: Zunächst rund 10.000 €-15.000 € für eine Prüfung in Frage kommender mittelfristiger Planungen.


Anlagen:

Anlage 1: Antrag