Beschlussvorschlag:
1. Den in Anlage 2 gegebenen Abwägungsvorschlägen
wird zugestimmt.
2. Das integrierte Handlungskonzept
Ortskern Nottuln 2025 in der vorliegenden Fassung vom Dezember 2015 wird
beschlossen.
3. Das Stadtumbaugebiet „Ortskern Nottuln“
in der in Anlage 3 dargestellten Abgrenzung wird nach § 171b BauGB beschlossen.
4. Die Verwaltung wird mit der Einreichung
des Förderantrags bei der Bezirksregierung Münster zum 31.12.2015 beauftragt.
Darüber hinaus werden die Projekte „Barrierefreier Umbau Ortskern Nottuln“
(erste Teilmaßnahmen) und „Spielpunkte im Ortskern“ für einen Beginn der
Umsetzung in 2016 zur Förderung beantragt.
Sachverhalt:
Die Aufstellung des integrierten Handlungskonzeptes Ortskern Nottuln
2025 (InHk) ist nunmehr abgeschlossen. Bestandteil des InHk ist die Abgrenzung
eines Stadtumbaugebietes.
Mit der Vorlage zur Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung,
Umwelt und Ordnungswesen am 20.05.2015 (VL 070/2015) wurde ausführlich über die
notwendigen Beschlüsse über ein Stadtumbaugebiet und über das InHk informiert.
Mit der Vorlage zur Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses am 21.10.2015
(VL 137/2015) wurde der Stand der Diskussion zur Reihenfolge der Umsetzung von
ersten Maßnahmen bzw. Leitprojekten vorgestellt. In dieser Vorlage wurde ein
Vorschlag der Verwaltung zur zeitlichen Abfolge der Umsetzung der drei
Leitprojekte „Hauptschule“, „Alte Amtmannei“ und „Aschebergsche Kurie“
formuliert.
Mit der Vorlage zur Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses am
18.11.2015 (VL 157/2015) wurden die Fraktionen gebeten, ihrerseits einen
Vorschlag zur Reihenfolge der drei genannten Projekte zu beschließen. Folgende
Reihenfolge wurde beschlossen: Zunächst soll die Aschebergsche Kurie
barrierefrei umgebaut werden (insbes. Zugang 1. OG). Im Erdgeschoss ist die
Einrichtung eines gastronomischen Betriebes vorgesehen. In den Folgejahren
sollen zunächst der Umbau der Alten Amtmannei und schließlich die Umnutzung der
ehemaligen Hauptschule realisiert werden.
Mit dieser Vorlage legt die Verwaltung nunmehr die Endfassung des
integrierten Handlungskonzeptes und des Stadtumbaugebietes zum Beschluss vor.
1. Beschluss über das integrierte Handlungskonzept
Die Erarbeitung des integrierten Handlungskonzeptes für Nottuln ist
nunmehr abgeschlossen. Die graphische Aufarbeitung, insbesondere die Erstellung
von Karten und das Layout des Dokumentes, erfolgten durch das Büro Landschaft
planen und bauen, Dortmund.
Die Beteiligung ausgewählter Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) und der benachbarten
Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) erfolgte im Zeitraum 14.10. – 13.11.2015. In
diesem Zeitraum wurden drei Stellungnahmen eingereicht, die Hinweise zum
Konzept enthalten (s. Anlage 2). Die Katholische Kirchengemeinde St. Martin
spricht sich gegen eine neue Gestaltung des Bodens des Stiftsplatzes (Vorplatz
der Martini-Kirche) aus. Eine Infotafel sei denkbar. Die Kirchengemeinde
spricht sich ebenfalls gegen eine Aufwertung des Kirchplatzes, z. B. durch
gärtnerische Gestaltung und Bänke/Sitzbereiche aus. Die Beteiligung an etwaigen
Kosten in diesen Bereichen wird abgelehnt. Die Verwaltung hat den Hinweisen
größtenteils entsprochen. Die Maßnahme „Aufwertung des Kirchplatzes“ soll
jedoch im Sinne des Gesamtkonzeptes enthalten bleiben. Letztlich muss hier
jedoch natürlich eine einvernehmliche Lösung mit dem Eigentümer gefunden
werden.
Der LWL-Denkmalpflege empfiehlt die
Ausweisung der gesamten Ortsmitte als Denkmalbereich. Die Empfehlung wird zur
Kenntnis genommen.
Das InHk (s. Anlage 1) in der vorliegenden
Fassung von Dezember 2015 kann demnach beschlossen werden.
2. Festsetzung eines Stadtumbaugebietes „Ortskern Nottuln“
Voraussetzung für den Einsatz von
Städtebaufördermitteln ist nach BauGB u. a. ein abgegrenztes
Stadterneuerungsgebiet, in dem die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden
(Gebietsbezug).
Die Endfassung zur Abgrenzung eines Stadtumbaugebietes
nach § 171b BauGB ist in Anlage 3 dargestellt. Die vorgeschlagene Abgrenzung
ist in Kapitel 3.2 des Entwurfs des integrierten Handlungskonzeptes ausführlich
beschrieben und begründet (s. Anlage 1).
Die vorgeschlagene Abgrenzung wurde in der
Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses am 20.05.2015 vorgestellt und
diskutiert. Die Anregungen zur Erweiterung des Geltungsbereiches im Süden
wurden umgesetzt. Darüber hinaus war die Abgrenzung des Stadtumbaugebietes
Bestandteil der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
benachbarten Gemeinden. Es wurden keine Anregungen oder Hinweise zum geplanten
Stadtumbaugebiet eingebracht. Das Stadtumbaugebiet in seiner vorliegenden
Abgrenzung kann demnach beschlossen werden.
3. Weiteres Vorgehen / Unwägbarkeiten
Mit dem Beschluss des Integrierten
Handlungskonzepts ist der vielleicht wichtigste Meilenstein auf dem Weg zur
Umsetzung der Einzelmaßnahmen gemacht und eine wichtige Hürde des Weges zu
Städtebaufördermitteln genommen. Der Weg zu einem breiten Maßnahmenbündel zur
Aufwertung und Belebung des Ortskerns steht damit offen.
Dennoch wird in vielerlei Hinsicht die
eigentliche Detailarbeit erst im Jahr 2016 beginnen. Der weitere
Verfahrensablauf sieht dabei wie folgt aus:
- Die Verwaltung
hat den Auftrag, den Antrag für eine Aufnahme in das
Städtebauförderungsprogramm 2016 zum Ende des Jahres bei der
Bezirksregierung Münster einzureichen. Das integrierte Handlungskonzept bildet
gemeinsam mit weiteren Formblättern (z. B. Kosten- und
Finanzierungsübersicht) das Gesamtpaket des Antrags.
- Nach dem
Stichtag zur Vorlage der Städtebauförderanträge wird die Bezirksregierung
als Bewilligungsbehörde einen Programmvorschlag erarbeiten, der dem
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW (MBWSV)
zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wird. Grundlage aller
Förderentscheidungen ist neben der Qualität und Aktualität des InHk die
Förderfähigkeit der Teilmaßnahmen. Das Ministerium gibt voraussichtlich im
Frühjahr/Sommer 2016 das Städtebauförderprogramm bekannt. Die
Bezirksregierungen teilen den Gemeinden die zur Förderung eingeplanten
Maßnahmen mit den dazu gehörenden Finanzhilfen mit und fordern, soweit
dies noch notwendig ist, die fehlenden Unterlagen zum Zweck der
abschließenden Antragsprüfung an. Da das Städtebauförderprogramm
tendenziell „überzeichnet“ ist, ist eine Aufnahme in das
Städtebauförderprogramm 2016 zwar wünschenswert, aber keinesfalls
sicher.
- Neben dem generellen
Antrag auf Aufnahme in das Städtebauförderprogramm sieht die Gemeinde
Nottuln die Beantragung zweier konkreten Einzelmaßnahmen „Barrierefreier
Umbau Ortskern“ (erster Bauabschnitt) und „Bau von Spielpunkten“
für 2016 vor. Für beide Projekte bestehen weitgehend umsetzungsreife
Planungen. Dies ist Voraussetzung für die Antragstellung. Zu den noch
erforderlichen Detailentscheidungen werden die politischen Gremien
im 1. Halbjahr 2016 beteiligt (z.B. hinsichtlich der Auswahl von
Spielgeräten sowie der Bildung von Bauabschnitten und der Materialwahl
beim barrierefreien Umbau).
- Im
Zusammenhang mit der Konkretisierung dieser beiden Einzelvorhaben sind
zudem weitere finanzielle Aspekte näher zu untersuchen. Bei den
Straßenbaumaßnahmen im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zum
barrierefreien Umbau des Ortskerns ist nach erfolgter rechtlicher Prüfung
zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass Beiträge der Anlieger
nach KAG erhoben werden können bzw. müssen. Die Höhe der von den
Anliegern zu erhebenden Beiträge richtet sich nach der gemeindlichen
Satzung und auch nach der Ausgestaltung der Maßnahmen im Einzelnen. Hier dauert die Prüfung noch an, daher
kann der KAG-Anteil an der Gesamtmaßnahme noch nicht genannt werden und
das konkrete weitere Verfahren zur Beitragserhebung ist noch zu prüfen und
zu diskutieren. Falls tatsächlich eine Beteiligung der Anlieger
erforderlich ist, wird eine Einbeziehung der entsprechenden Eigentümer in
die Diskussion noch bedeutender, um eine möglichst einvernehmliche Lösung
zu finden. Der durch KAG-Einnahmen gedeckte Anteil an den Kosten ist nicht
förderfähig.
- Ebenfalls im
Jahr 2016 begonnen werden soll die Architektenplanung des Umbaus der
Aschebergschen Kurie sowie eine städtebauliche Untersuchung der
wichtigen Plätze im Ortskern. Bei dieser aber auch allen folgenden
Maßnahmen liegen Unwägbarkeiten in den bislang groben Kostenschätzungen
und der Anerkennung sog. förderfähiger Maßnahmen andererseits. Letzteres
bedeutet, dass bei der Antragstellung Einzelheiten im Zuge der
Detailplanung nicht als förderfähig anerkannt werden oder bestimmte
Einnahmen bei der Berechnung der Fördersumme zu berücksichtigen sind. In
diesem Fall erhöht sich der jeweilige Eigenanteil der Gemeinde. Dies
könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in der Aschebergschen Kurie
künftig ein kommerziell betriebenes Café eingerichtet wird. Hier müssten
erzielte Mieteinnahmen bei der Förderung angerechnet werden.
Insgesamt wird der Prozess zur Aufwertung
des Ortskerns weiterhin intensiv betreut werden müssen. Ein Fokus im Jahr 2016
wird dabei bei der Beteiligung Dritter liegen. Deren Beteiligungen – sei es
durch Institutionen wie der Kirche, den Einzelhändlern oder privaten
Eigentümern – ist in der Städtebauförderung ausdrücklich erwünscht. Die
Resonanz Dritter, sich an Maßnahmen zur Gestaltung des Ortskerns zu beteiligen
ist trotz vielfacher Anregungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung bisher sehr
gering. Die Verwaltung rechnet daher auch zukünftig mit einem erhöhten Aufwand,
die Mitwirkung Dritter z. B. als Projektträger oder durch eine finanzielle
Beteiligung an einzelnen Maßnahmen zu akquirieren.
Die Verwaltung wird die politischen Gremien
wie bisher kontinuierlich über den Fortgang des Prozesses informieren.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Umsetzung der aus dem Konzept
resultierenden Maßnahmen entstehen Folgekosten, die im Kosten- und
Finanzierungsplan (s. Anlage 1, Kap. 6) abgeschätzt wurden. Diese sollen in
erster Linie durch die zu beantragenden Städtebaufördermittel abgedeckt werden.
Der aktuelle Fördersatz liegt bei 60 %. Die Gemeinde muss bei der Zuwendung von
Städtebaufördermitteln einen entsprechenden Eigenanteil in der Höhe von 40 %
bereitstellen.
Im Jahr 2016 entstehen Kosten für die
geplante Umsetzung der Maßnahmen in Höhe von voraussichtlich insgesamt 685.000
€, der Eigenanteil der Gemeinde Nottuln beläuft sich demnach auf 274.000 €. Es
handelt sich um Kostenschätzungen, die sich im Zuge der Detailplanung
konkretisieren. Zu beachten ist, dass sich der Eigenanteil der Gemeinde Nottuln
abhängig von der Anerkennung sog. förderfähiger Kosten im Zuge der
Detailplanung erhöhen kann.
Details zur Maßnahme „Barrierefreier Umbau Ortskern“ sind in der Sachverhaltsdarstellung zu finden.
Anlagen:
1.
Integriertes
Handlungskonzept Ortskern Nottuln, Dezember 2015
2.
Abwägungstabelle
der TÖB-Beteiligung
3.
Abgrenzung
des geplanten Stadtumbaugebietes „Ortskern Nottuln“
4.
Finanzierungsplan
2016