Betreff
Antrag gem. § 24 GO NW - Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
114/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzungsänderung wird entsprechend der Anlage 2 beschlossen


Sachverhalt:

 

Mit dem der Vorlage in Ablichtung beigefügten Schreiben vom 12.06.2015 beantragt Herr Stephan Mondry gem. § 24 GO beim Rat der Gemeinde Nottuln die Änderung der Hundesteuersatzung.

 

Herr Stephan Mondry wohnt in Nottuln und besitzt eine Golden Retriever-Hündin, die am 12.04.2015 erfolgreich den Rettungshundeeignungstest bestanden hat. Herr Mondry ist als ehrenamtlicher Truppführer in der biologischen und technischen Ortung beim THW Ortsverband Havixbeck beschäftigt. Entsprechende Bescheinigungen liegen der Verwaltung vor.

 

Zurzeit erhält Herr Mondry für seinen Hund gem. § 4 Abs. 1 Ziffer b der Hundesteuersatzung eine allgemeine Steuerermäßigung von 50 % als ausgebildeter Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund, die ihm ab 01.05.2015 gewährt wurde.

 

Herr Mondry beantragt nun eine Steuerbefreiung für seinen ausgebildeten Rettungshund.

 

Die Hundesteuermustersatzung des StGB NW sowie die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln sehen in § 3 eine Steuerbefreiung für Hunde vor, die „ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen“ und „für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

a)     an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden

oder

b)       als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.“

 

Bei allen anderen Hunden wird davon ausgegangen, dass eine überwiegende private Nutzung erfolgt und somit keine Befreiung von der Hundesteuer erfolgt.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln  um die Ziffer c) erweitert werden, dass ausgebildete Rettungshunde, die nachweislich für Einsätze im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes zur Ortung und Rettung verschütteter und vermisster Personen eingesetzt werden, eine Steuerbefreiung erhalten.

 

Die Änderung der Satzung sollte rückwirkend zum 01.05.2015 erfolgen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

  1. Antrag auf Steuerbefreiung
  2. IX. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung