Beschlussvorschlag:
Die Satzungsänderung wird entsprechend der Anlage 2 beschlossen
Sachverhalt:
Mit dem der Vorlage in Ablichtung beigefügten
Schreiben vom 12.06.2015 beantragt Herr Stephan Mondry gem. § 24 GO beim Rat
der Gemeinde Nottuln die Änderung der Hundesteuersatzung.
Herr Stephan Mondry wohnt in Nottuln und besitzt
eine Golden Retriever-Hündin, die am 12.04.2015 erfolgreich den Rettungshundeeignungstest bestanden
hat. Herr Mondry ist als ehrenamtlicher Truppführer in der biologischen und
technischen Ortung beim THW Ortsverband Havixbeck beschäftigt. Entsprechende
Bescheinigungen liegen der Verwaltung vor.
Zurzeit erhält Herr Mondry für seinen Hund gem. §
4 Abs. 1 Ziffer b der Hundesteuersatzung eine allgemeine Steuerermäßigung von
50 % als ausgebildeter Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund, die ihm ab 01.05.2015
gewährt wurde.
Herr Mondry beantragt nun eine Steuerbefreiung für
seinen ausgebildeten Rettungshund.
Die Hundesteuermustersatzung des StGB
NW sowie die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln sehen in § 3 eine
Steuerbefreiung für Hunde vor, die „ausschließlich dem Schutz und der Hilfe
Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen“ und „für nicht zu
Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a) an Bord von ins Schifffahrtsregister
eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden
oder
b) als
Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen
Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.“
Bei allen anderen Hunden wird davon
ausgegangen, dass eine überwiegende private Nutzung erfolgt und somit keine
Befreiung von der Hundesteuer erfolgt.
Aus Sicht der Verwaltung sollte die
Steuerbefreiung des § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln um die Ziffer c) erweitert werden, dass
ausgebildete Rettungshunde, die nachweislich für Einsätze im Bereich des Zivil-
und Katastrophenschutzes zur Ortung und Rettung verschütteter und vermisster
Personen eingesetzt werden, eine Steuerbefreiung erhalten.
Die Änderung der Satzung sollte rückwirkend zum
01.05.2015 erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
- Antrag auf Steuerbefreiung
- IX. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung