Betreff
Aktuelle Entwicklungen im grenzüberschreitenden Verbund EUREGIO
Vorlage
080/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.         Die Gemeinde Nottuln stimmt der Satzung für den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zu und beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.

2.         Die Gemeinde Nottuln stimmt der Erhebung des (erhöhten) Mitgliedsbeitrages von 0,29 € pro Einwohner und Jahr zu. Die entsprechenden Haushaltsmittel pro Einwohner und Jahr werden bereitgestellt, sofern der Einzug und die Abrechnung nicht über den Kreis Coesfeld und anschließend über die Kreisumlage erfolgen. 1)

1) Vorbehaltlich der von der EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung. Bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. werden die Beiträge zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit den Mitgliedsbeiträgen des e.V. verrechnet.

3.         Die Gemeinde Nottuln benennt nach § 8 Abs. 3 der im Entwurf vorliegenden Zweckverbandssatzung für die Verbandsversammlung des Zweckverbands EUREGIO: 2)

       a)   Als Vertreter der Gemeinde:       Herrn BM Peter A. Schneider,
       b)                                              Frau/Herrn ____________________ ,
       b)   als Vertreterin/Vertreter von a): Herrn BG Klaus Fallberg,
       d)   als Vertreterin/Vertreter von b): Frau/Herrn ____________________ .

2) Die Zahl der zu entsendenden Mitglieder ist nach Beitragshöhe p.a. gestaffelt. Bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag zwischen 5.001 und 10.000 € p.a. werden zwei Vertreter/-innen entsandt (§ 8, Abs. 3). Für jede/-n Vertreter/-in ist ein/-e Stellvertreter/-in zu benennen
(§ 8,Abs. 7).

4.         Die Gemeinde Nottuln weist ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V. an, der Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgreicher Gründung des grenzüberschreitenden Zweckverbands EUREGIO zuzustimmen.

5.         Die Gemeinde Nottuln weist ihren Vertreter im EUREGIO e.V. an, dass abweichend von Artikel 18 der Satzung des EUREGIO e.V. dessen Vermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt, sondern auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen wird.


 


Sachverhalt:

Die EUREGIO, der grenzüberschreitende Verbund von 129 niederländischen und deutschen Städten und Gemeinden, sieht sich veranlasst, zu Anfang des kommenden Jahres 2016 seine Rechtsform zu verändern. Zurzeit gibt es nur für die deutschen Kommunen die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Den Räten der niederländischen Kommunen schien eine formal juristische Mitgliedschaft in einem deutschen Verein nicht umsetzbar. Insofern haben die niederländischen Mitgliedskommunen, anders als die deutschen Mitglieder, auch kein Stimmrecht bei der alljährlichen Mitgliederversammlung. Um diesen Mangel zu beseitigen, plant man eine neue Rechtsform für die EUREGIO.

Nach Prüfung des Sachverhalts ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass sich als sinnvollste mögliche neue Rechtsform ein grenzüberschreitender Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt anbietet. Näheres erläutert die als Anlage 1 beigefügte Vorlage für die Ratssitzung.

Ein weiterer Mangel der aktuellen Struktur ist die Tatsache, dass die Mitgliedsbeiträge bei den deutschen Kommunen nur 0,25 € je Einwohner betragen, für die niederländischen Kommunen hingegen 0,35 € je Einwohner. Es leuchtet unmittelbar ein, dass es angezeigt ist das zu harmonisieren. Das bedeutet in der Auswirkung eine Erhöhung des Mitgliedbeitrages der deutschen Kommunen von derzeit 0,25 € auf 0,29 € je Einwohner und Jahr. Auch hierzu finden sich in der Anlage 1 entsprechende Erläuterungen.

Ferner ist der aktuelle Satzungsentwurf für den geplanten niederländisch- deutschen Zweckverband EUREGIO als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.

Für den Zweckverband EUREGIO sind Vertreter/-innen der Gemeinde als Mitglieder der Verbandsversammlung zu benennen. Die Zahl der zu entsendenden Mitglieder ist nach Beitragshöhe p.a. gestaffelt. Bei einem jährlichen Mitgliedsbeitrag zwischen 5.001 und 10.000 € p.a. werden zwei Vertreter/-innen entsandt (§ 8, Abs. 3). Für jede/-n Vertreter/-in ist ein/-e Stellvertreter/-in zu benennen (§ 8, Abs. 7). Wählbar sind Mitglieder des Rates sowie in der Gemeindeverwaltung Beschäftigte. (§ 8, Abs. 5).

Die Gemeindeordnung NRW regelt, dass, wenn mehr als ein/-e Vertreter/-in zu entsenden sind, mindestens eine/-r von ihnen der/die Bürgermeister/-in oder ein/-e von ihm/ihr benannte/-r Beschäftigte/-r der Gemeindeverwaltung sein muss (GO NRW § 63, Abs. 2 in Verb. mit GO NRW § 113, Abs. 2).

Die Verwaltung schlägt vor, den/die Bürgermeister/-in sowie ein Mitglied des Rates als Vertreter/-innen und den/die Beigeordnete/-n und ein Mitglied des Rates als stellvertretende Vertreter/-innen zu benennen.

 

 

Angesichts der enormen Bedeutung der grenzüberschreitenden Arbeit sowohl in Bereichen der Wirtschaftsförderung als auch in den Bereichen Bildung und Ausbildung, als auch in den Bereichen Kultur und Soziales, plädiert die Verwaltung eindringlich dafür, sowohl der neuen Rechtsform als auch der Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge zuzustimmen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Zukünftig höhere Mitgliedsbeiträge in Höhe 0,29 € je Einwohner (damit erhöht sich der jährliche Betrag von ca. 4.800,00 € auf ca. 5.600,00 €).