Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt nach erfolgreicher Vorprüfung des Einzelfalls eine Sondernutzungsgenehmigung für „Windräder - Kunst am Wegesrand“ für die in der Sitzung ausgewählten Standorte vorzubereiten.
Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag eines Nottulner Künstlers vor, auf Gemeindegrund Windräder (Kunst am Wegesrand) aufstellen zu dürfen.
Der Künstler hat bereits im Raum Darup solche Windräder errichtet, diese zwischenzeitlich aber wieder entfernt. Der Künstler ist auch im Rahmen der „Kreativgärten von Darup“ tätig.
Nach Aussage der Bauaufsichtsbehörde des Kreises
Coesfeld können die betreffenden Windräder entweder nach § 65 (1) Nr. 45 BauO NRW als Skulptur
(Freiplastik - dreidimensionales, körperhaftes Kunstobjekt) oder nach § 65 (1)
Nr. 49 BauO NRW als unbedeutende bauliche Anlage gewertet werden.
Somit ist es Sache der
Gemeinde zu entscheiden, ob eine Sondernutzungsgenehmigung auf den
gemeindeeigenen Grundstücken für diese Nutzung erteilt wird. Weiter ist die
Verkehrssicherung (Statik) sicherzustellen sowie eine Vereinbarung über den
Rückbau der Kunstwerke zu treffen. Da rund um Darup teilweise
Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind, ist zu prüfen, ob die Windräder der
geltenden Schutzgebietsverordnung entsprechen.
Üblicherweise ist die
Entscheidung über eine solche Sondernutzungsgenehmigung Geschäft der laufenden
Verwaltung. Da aber immer wieder Bürgerinnen und Bürger und auch die Presse
Anfragen bzw. Beschwerden zu den Kunstwerken an die Gemeindeverwaltung stellen
und von der Entscheidung eine Präzedenzwirkung ausgeht, ist in diesem Fall der
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen gebeten, eine
Entscheidung herbeizuführen.
Der Antragsteller hat
kurzfristig vor der Sitzungseinladung seine sechs Standortwünsche bekannt
gegeben und ein beispielhaftes Foto eines Windrades eingereicht. Zwei Standorte
liegen in den „Kreativgärten von Darup“, vier weitere Standorte rund um Darup
(s. Anlage 2). Bis zur Sitzung werden diese Standorte dahingehend geprüft, ob
es sich tatsächlich um gemeindeeigene Grundstücke handelt.
Bei Aufstellung der
Kunstwerke auf Privatgrund ist der jeweilige Eigentümer für die Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Die Verwaltung regt an, der Aufstellung der Windräder zumindest im Bereich der „Kreativgärten von Darup“ zuzustimmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten und Aufwand von Errichtung, Unterhalt und Beseitigung der Kunstwerke trägt der Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag
Anlage 2: Gewünschte Standorte