Betreff
Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionprüfung bei privaten Abwasserleitungen gem. § 53 LWG NRW "Wasserschutzgebiet" vom 24.03.2015
Vorlage
033/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Absatz 1 e Satz 1 Landeswassergesetz NRW im  Wasserschutzgebiet der Gemeinde Nottuln (Gemarkung Nottuln) vom 24.03.2015 wird beschlossen.  

 


Sachverhalt:

 

Nach der Vorberatung in der Sitzung des Betriebsausschusses am 23.03.2011, wurde in der Sitzung des Rates der Gemeinde Nottuln am 05.04.2011 die Satzung der Gemeinde Nottuln zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61a LWG „Wasserschutzgebiet/Wassereinzugsgebiet“ beschlossen.

 

Aufgrund der Diskussionen in NRW um die sogenannte Dichtheitsprüfung in den Jahren 2011 bis 2013, wurde der betreffende § 61a aus dem Landeswassergesetz gestrichen. Die o.a. Fristensatzung wurde in der Gemeinde nicht vollzogen mit dem Ziel, eine Regelung erst dann umzusetzen, wenn neue gesetzliche Rahmenbedingungen Rechtskraft entfalten.

 

Auf Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Gemeinde Nottuln wurde nach der Vorberatung im Betriebsausschuss am 17.07.2013 und im Rat der Gemeinde Nottuln am 17.09.2013 beschlossen, die Dichtheitsprüfung außerhalb des Rechtsrahmens des geänderten Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 (Inkrafttreten 16.03.2013) und der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser Teil 2, „Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen“, auf unbestimmte Zeit auszusetzen bzw. nicht einzuführen, sofern kein begründeter Einzelfall vorliegt.

 

Die Betriebsleitung hatte, ebenfalls in der Sitzung des Betriebsausschusses, über die zu erwartende Selbstüberwachungsverordnung Abwasser hinsichtlich der Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen informiert. Die betreffende Verordnung ist am 17.10.2013 vom Landtag verabschiedet worden. Die Regelungen dieser Verordnung, die sich mit dem vorangegangenen Entwurf und damit mit dem Bericht der Betriebsleitung in der Sitzung am 17.07.2013 decken, werden an dieser Stelle nochmals aufgeführt. Danach sind private und gewerbliche Schmutz- und Mischwasserleitungen durch den Grundstückseigentümer auf Zustand und Funktionsfähigkeit in folgenden Fällen prüfen zu lassen:

 

1.    Bei Neubau und wesentlicher Änderung von Abwasserleitungen (Schmutz- und Mischwasser) hat eine Überprüfung zu erfolgen.

 

2.    In Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2015 die Leitungen, die häusliches Abwasser führen und die vor 1965 errichtet wurden sowie die Leitungen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen und vor 1990 errichtet wurden, zu überprüfen.

 

3.    Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktion zu überprüfen.

 

4.    Abwasserleitungen auf dem übrigen Gemeindegebiet sind ebenfalls bis 31.12.2020 zu überprüfen, sofern diese Leitungen zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und den Anforderungen nach dem Anhang der Abwasserverordnung unterliegen.

 

Für alle anderen privaten und gewerblichen Schmutz- und Mischwasserleitungen gibt es keine landesweit geltenden gesetzlichen Vorschriften mehr. Die Abwasserverordnung verweist aber darauf, dass alle Abwasserleitungen den Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen.

 

Da im Rahmen des Wasserschutzgebietsverfahrens die Grenzen für das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Nottuln neu festgelegt worden sind, war mit einer sinnvollen Fristensatzung bis zur Rechtskraft der neuen Wasserschutzgebietsverordnung und des neu festgesetzten Wasserschutzgebietes abzuwarten. Das neue Wasserschutzgebiet hat nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster am 19.12.2014 noch vor Jahresende, nämlich am 26.12.2014, Rechtskraft erlangt und hat eine Laufzeit von vierzig Jahren. Damit konnte nunmehr der Entwurf der neuen Fristensatzung aufgestellt werden. Dabei war zu beachten, dass  bei Wasserschutzgebieten, die erst nach Inkrafttreten der Selbstüberwachungsver-ordnung Abwasser vom 17.07.2013 festgesetzt werden, bestehende Abwasserleitungen erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung auf Zustand und Funktion zu prüfen sind. Allerdings kann die Gemeinde durch Satzung immer kürzere Fristen für die Überprüfung regeln auch dann, wenn die neue Abwasserverordnung bereits Fristen geregelt hat. Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW 2013 regelt nur den spätesten Zeitpunkt, zu dem eine Zustands- und Funktionsprüfung erfolgt sein muss.

 

Vor dem Hintergrund einer mikrobiologischen Belastung des Grundwassers im Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnung Nottuln, wurde über die Umsetzungserfordernisse zur Prüfung der Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet auf Dichtheit in den vergangenen Jahren in den Sitzungen des Betriebsausschusses ausführlich beraten. Insofern kann nunmehr, nach Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes, die neue Fristensatzung nach § 53 LWG NRW für das Wasserschutzgebiet umgesetzt werden und die bisherige Fristensatzung nach der Streichung des § 61a LWG NRW außer Kraft treten. Der Entwurf der neuen Fristensatzung für den Nottulner Teil des Wasserschutzgebietes, in dem eine Frist zur Dichtheitsprüfung bis zum 31.03.2016, also ein Jahr aufgenommen wurde, ist als Anlage beigefügt. Dieser Entwurf entspricht der neuesten Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, die mit den zuständigen Ministerien des Landes NRW abgestimmt wurde.

 

Sofern Betriebsausschuss und Rat der Gemeinde Nottuln die neue Fristensatzung beschließen, werden die Gemeindewerke die betroffenen Grundstückseigentümer zu einer Informationsveranstaltung einladen. Auf freiwilliger Basis werden die Grundstückseigentümer bei der Erstellung eines Bestandsplanes beraten und es wird die Teilnahme an einer Bündelausschreibung für die Zustands- und Funktionsprüfung durch die Gemeindewerke angeboten. Die Zustands- und Funktionsprüfung soll noch im Jahr 2015 erfolgen. Für die Grundstückseigentümer, die sich nicht daran beteiligen wollen, gilt dann als späteste Prüffrist der 31.03.2016.

 

Für den Billerbecker Teil des Wasserschutzgebietes hat man, nach Auskunft des Betriebsleiters des Abwasserwerkes Billerbeck, die bisherige Satzung nach § 61a LWG beibehalten und die Prüfungen bereits umgesetzt. Durch die Verschiebungen der Grenzen des Wasserschutzgebietes haben sich bis auf einen Grundstückseigentümer, der zusätzlich in den Billerbecker Teil des Wasserschutzgebietes hereingekommen ist, auch keine Änderungen ergeben. Dieses verhält sich auf dem Gemeindegebiet Nottuln anders. Während in der bisherigen Fristensatzung noch 148 Grundstückseigentümer zu berücksichtigen waren, sind es nach der Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes nur noch 18 Grundstückseigentümer.

            

Die Betriebsleitung schlägt vor, die neue Satzung zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Absatz 1 e Satz 1 Landeswassergesetz NRW für das Wasserschutzgebiet der Gemeinde Nottuln umzusetzen und die bisherige Satzung vom 05.04.2011 außer Kraft zu setzen.  

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Beratungskosten nach Aufwand;

können z.Zt. nicht beziffert werden und werden im laufenden Geschäftsbetrieb abgedeckt.

 


Anlagen:

 

Fristensatzung vom 24.03.2015