Beschlussvorschlag:
Dem Wunsch
der „Musikschule Nottuln e.V.“, kommunale Räume zur ausschließlichen Nutzung
zur Verfügung zu stellen, wird nicht entsprochen. Auf die Möglichkeit der
Zurverfügungstellung von Räumen über die „Musikagentur Nottuln e.V.“ zu den
bekannten Bedingungen wird verwiesen.
Sachverhalt:
Die
„Musikschule Nottuln e.V.“ hat den als Anlage beigefügten Antrag an den Rat und
die Verwaltung gerichtet. Aus dem Antragstext geht hervor, welche aktuelle
Situation den Vorstand zu diesem Antrag veranlasst hat.
Nach der
Schließung der kommunalen Musikschule wurde seinerzeit beschlossen, den
Musikunterricht in Nottuln durch Gründung der „Musikagentur Nottuln e.V.“ zu
unterstützen, deren Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Insbesondere wurde der
„Musikagentur Nottuln e.V.“ die Aufgabe übertragen, Musiklehrerinnen und
Musiklehrern sowie musiktreibenden Vereinen kommunale Räume, insbesondere
Klassenräume, für den Musikunterricht und/oder zur Musikausübung zur Verfügung
zu stellen. Die „Musikagentur Nottuln
e.V.“ berechnet für die Nutzung von Räumen Mietpreise entsprechend ihrer
Beitrags- und Gebührenordnung.
Der Antrag
der „Musikschule Nottuln e.V.“ zielt in seiner Absicht allerdings auf die
Überlassung der genannten Räume zu einer ausschließlichen Nutzung an
allen Tagen der Woche zu nicht näher bezeichneten Zeiten. Eine derartige Überlassung
ist von der derzeitig praktizierten Organisationsverabredung zwischen der
„Musikagentur Nottuln e.V.“ einerseits und der Gemeinde Nottuln andererseits
nicht abgedeckt.
Eine solche
ausschließliche Überlassung von Räumen mit nicht eingeschränkten Nutzungszeiten
wird derzeit nur bei gemeindeeigenen Einrichtungen wie beispielsweise der
Volkshochschule praktiziert. Bei Einzelpersonen bzw. bei juristischen Personen
findet dieses Verfahren keine Anwendung. Die Verwaltung sähe ein derartiges
Vorgehen auch skeptisch, da ein Präzedenzfall entstehen würde, auf den sich zu
Recht andere Vereine berufen könnten.
Grundsätzlich
ist durch Beschluss des Rates vom 30. Mai 2012 (Vorlage 088/2012) geregelt,
dass für alle gemeindlichen Räume ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Unter
anderem für gemeinnützige Vereine ist in den beschlossenen „Richtlinien über
die Erhebung festgesetzter Entgelte für die sonstigen gemeindlichen Räume und
Flächen“ vorgesehen, dass eine Befreiung von Entgelten ausgesprochen werden
kann. In diesen Fällen ist allerdings grundsätzlich eine
Betriebskostenpauschale von 10 % des Entgeltes (mindestens 10 €) zu entrichten.
Die
beantragte Nutzung von Klassenräumen würde demzufolge eine Nebenkostenpauschale
von 10 € pro Tag und Raum, mithin 300 € pro Raum und Monat, bei 3 gewünschten
Räumen eine monatliche Nebenkostenpauschale von 900 € bedeuten. Ein Abweichen
von dieser Regelung ist in den Richtlinien nicht vorgesehen!
Im Übrigen
weist die Verwaltung darauf hin, dass es sich bei der aktuellen Überlassung von
Räumen im Gebäude der ehemaligen Hauptschule zunächst nur um eine befristete
und provisorische Überlassung handeln kann, bis Klarheit über eine langfristige
zukünftige Nutzung besteht.
Aufgrund der zeitlichen Enge wird der Antrag der „Musikschule Nottuln e.V.“ ohne Vorberatung im Fachausschuss unmittelbar dem Gemeinderat vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Gemeindehaushalt keine.