Betreff
Antrag der Musikschule Nottuln e.V.
Vorlage
188/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Wunsch der „Musikschule Nottuln e.V.“, kommunale Räume zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen, wird nicht entsprochen. Auf die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Räumen über die „Musikagentur Nottuln e.V.“ zu den bekannten Bedingungen wird verwiesen.

 


Sachverhalt:

Die „Musikschule Nottuln e.V.“ hat den als Anlage beigefügten Antrag an den Rat und die Verwaltung gerichtet. Aus dem Antragstext geht hervor, welche aktuelle Situation den Vorstand zu diesem Antrag veranlasst hat.

Nach der Schließung der kommunalen Musikschule wurde seinerzeit beschlossen, den Musikunterricht in Nottuln durch Gründung der „Musikagentur Nottuln e.V.“ zu unterstützen, deren Mitglieder ehrenamtlich tätig sind. Insbesondere wurde der „Musikagentur Nottuln e.V.“ die Aufgabe übertragen, Musiklehrerinnen und Musiklehrern sowie musiktreibenden Vereinen kommunale Räume, insbesondere Klassenräume, für den Musikunterricht und/oder zur Musikausübung zur Verfügung zu stellen.  Die „Musikagentur Nottuln e.V.“ berechnet für die Nutzung von Räumen Mietpreise entsprechend ihrer Beitrags- und Gebührenordnung.

Der Antrag der „Musikschule Nottuln e.V.“ zielt in seiner Absicht allerdings auf die Überlassung der genannten Räume zu einer ausschließlichen Nutzung an allen Tagen der Woche zu nicht näher bezeichneten Zeiten. Eine derartige Überlassung ist von der derzeitig praktizierten Organisationsverabredung zwischen der „Musikagentur Nottuln e.V.“ einerseits und der Gemeinde Nottuln andererseits nicht abgedeckt.

Eine solche ausschließliche Überlassung von Räumen mit nicht eingeschränkten Nutzungszeiten wird derzeit nur bei gemeindeeigenen Einrichtungen wie beispielsweise der Volkshochschule praktiziert. Bei Einzelpersonen bzw. bei juristischen Personen findet dieses Verfahren keine Anwendung. Die Verwaltung sähe ein derartiges Vorgehen auch skeptisch, da ein Präzedenzfall entstehen würde, auf den sich zu Recht andere Vereine berufen könnten.

Grundsätzlich ist durch Beschluss des Rates vom 30. Mai 2012 (Vorlage 088/2012) geregelt, dass für alle gemeindlichen Räume ein Nutzungsentgelt zu zahlen ist. Unter anderem für gemeinnützige Vereine ist in den beschlossenen „Richtlinien über die Erhebung festgesetzter Entgelte für die sonstigen gemeindlichen Räume und Flächen“ vorgesehen, dass eine Befreiung von Entgelten ausgesprochen werden kann. In diesen Fällen ist allerdings grundsätzlich eine Betriebskostenpauschale von 10 % des Entgeltes (mindestens 10 €) zu entrichten.

Die beantragte Nutzung von Klassenräumen würde demzufolge eine Nebenkostenpauschale von 10 € pro Tag und Raum, mithin 300 € pro Raum und Monat, bei 3 gewünschten Räumen eine monatliche Nebenkostenpauschale von 900 € bedeuten. Ein Abweichen von dieser Regelung ist in den Richtlinien nicht vorgesehen!

Im Übrigen weist die Verwaltung darauf hin, dass es sich bei der aktuellen Überlassung von Räumen im Gebäude der ehemaligen Hauptschule zunächst nur um eine befristete und provisorische Überlassung handeln kann, bis Klarheit über eine langfristige zukünftige Nutzung besteht.

Aufgrund der zeitlichen Enge wird der Antrag der „Musikschule Nottuln e.V.“ ohne Vorberatung im Fachausschuss unmittelbar dem Gemeinderat vorgelegt.


Finanzielle Auswirkungen:

Für den Gemeindehaushalt keine.