Betreff
Aufstellung des Landschaftsplans Buldern: Stellungnahme der Gemeinde Nottuln
Vorlage
180/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde gibt die in der Ausschussvorlage formulierte Stellungnahme zum Landschaftsplan „Buldern“ ab.


Sachverhalt:

Der Kreis Coesfeld stellt derzeit den Landschaftsplan „Buldern“ auf. Die Gemeinde kann bis zum 12. Dezember ihre Stellungnahme dazu abgeben. In dieser Vorlage werden nur die Nottuln betreffenden Inhalte des Plans wiedergegeben. Die vollständigen Unterlagen können unter www.kreis-coesfeld.de -> Landschaftsplan Buldern abgerufen werden.

Der Landschaftsplan Buldern erstreckt sich über Teile der Gemeinden Nottuln, Senden, Dülmen und Lüdinghausen. In Nottuln wird der Bereich südlich der Autobahn und westlich von Appelhülsen (Sendener Straße/L844) bis zu den Grenzen von Dülmen und Senden von dem Plan erfasst (vgl. Anlage 1, S. 4). Die Bebauungspläne für das Martinistift und die Reitanlage Appelhülsen sind vom Landschaftsplan ausgenommen. Der Bereich ist bislang noch nicht von einem Landschaftsplan erfasst.

Der Plan besteht aus einer Entwicklungskarte, die beschreibt, wie die Landschaft in Zukunft gestaltet werden soll, und einer Festsetzungskarte, die Schutzgebiete festsetzt. Im Textteil zum Landschaftsplan werden die Inhalte der Karten genauer beschrieben und ergänzt.

In der Entwicklungskarte finden sich folgende Ziele auf Nottulner Gemeindegebiet:

  • Erhaltung und Entwicklung der vielfältig ausgestatteten Landschaft:
    1.1.2.02 „Parklandschaft von Hangenau“ (vgl. Anlage 1, S.23 ff.)
  • Anreicherung der Landschaft:
    1.2.01 „Ackerfluren auf der Bulderner Geschiebelehmplatte östlich des Kleuterbachs“
    (vgl. Anlage 1, S. 28-29)
  • Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Gewässer und ihrer Niederungen: 1.4.02 „Nonnenbach und Kleiner Hagenbach“ (vgl. Anlage 1, S. 32ff)

Mit der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten und der Definition von Erhaltungs- Pflege und Neuanlagemaßnahmen setzt die Landschaftsbehörde Vorgaben aus dem Regionalplan  (Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) und Bereiche zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE)) sowie aus dem Biotopkataster des LANUV (Biotopkernflächen und –Verbindungsflächen) um. 

In der Festsetzungskarte sind für Nottuln folgende Aussagen enthalten (s. Auszug Festsetzungskarte):

Landschaftsschutzgebiete

  • Nr. 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ (Südlich des Martinistifts; vgl. Anlage 1, S. 64f.)
  • Nr. 2.2.04 „Nonnenbach“ (Im Bereich des Nonnenbachs: vgl. Anlage 1, S. 67f.)

Die Landschaftsschutzgebiete sind gegenüber jedermann verbindlich. Im Textteil zum Landschaftsplan sind die allgemeinen Ge- und Verbote sowie zulässige Ausnahmen von den Landschaftsschutzgebieten enthalten. Außerdem wird für jedes Landschaftsschutzgebiet der besondere Schutzzweck definiert.

Ein bedeutsames Verbot ist das allgemeine Bauvorbot. Landwirtschaftliche Betriebe sind hiervon jedoch ausgenommen. Für zulässigerweise errichtete Gewerbebetriebe können Ausnahmen erlassen werden (vgl. Anlage 1, S. 57-63).

Festsetzungsräume für Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen (vgl. Anlage 1, S. 102f)

  • Festsetzungsraum Nr. 5.1.01 „Parklandschaft von Hangenau“ (vgl. Anlage 1, S. 104) 
  • und Festsetzungsraum Nr. 5.1.04 „Ackerfluren der Buldener Geschiebelehmplatte“ (vgl. Anlage 1, S. 107)

In den Festsetzungsräumen sollen landschaftliche Strukturen und Elemente angelegt, gepflegt oder angepflanzt werden. „Festsetzungen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden auf freiwilliger Basis mit den Grundstückseigentümern umgesetzt.“ Im Gegensatz dazu ist die Gemeinde auf ihren eigenen Grundstücken zur Umsetzung der festgelegten Maßnahmen verpflichtet (s. u.).

Eine genaue Auflistung der möglichen Maßnahmen ist in der Beschreibung der Festsetzungsräume wiedergegeben.

 

Folgen für die Gemeinde Nottuln:

Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen

Die Gemeinde muss die beschriebenen Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen umsetzen. Es besteht jedoch kein bestimmter Zeitraum, innerhalb dessen die Maßnahmen erstellt werden müssen. Ebensowenig ist festgelegt, wo genau die einzelnen Maßnahmen realisiert werden sollen. Aus den vorgeschlagenen kann jeweils eine geeignete Maßnahme für die betreffenden Grundstücke ausgewählt werden. Die Gemeinde hat darum sowohl einen zeitlichen als auch einen inhaltlichen Spielraum bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen werden bereits heute im laufenden Betrieb der Gemeindewerke umgesetzt. Durch die Fortführung dieser Maßnahmen entstehen der Gemeinde keine zusätzlichen Kosten.

 

Entwicklungsziele, Landschaftsschutz und gemeindliche Bauleitplanung

Die beschriebenen Entwicklungsziele sind bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Wird ein Bereich durch Bauleitplanung überplant, treten die Entwicklungsziele außer Kraft, wenn die Landschaftsbehörde im Verfahren nicht widersprochen hat (Anlage 1, S. 2ff). Zum Beispiel ist die Ausweisung neuer Baugebiete darum grundsätzlich trotz Landschaftsplan möglich.

Die Potentialfläche für Windenergie südlich des Martinistifts, die das Gutachten von Weil, Winterkamp Knopp im vergangenen Jahr ermittelt hat, liegt zukünftig in zwei Landschaftsschutzgebieten mit Bauverbot für Windkraftanlagen. Die Fläche wird zusätzlich überlagert von einer Biotop-Verbindungsfläche. Die Untere Landschaftsbehörde wird beteiligt, wenn ein Verfahren zur Ausweisung neuer Windenergiekonzentrationszonen durchgeführt wird. Wenn die Landschaftsbehörde in diesem Verfahren nicht widerspricht, sind Windkraftanlagen möglich. Die Kriterien, von denen sich die Landschaftsschutzbehörde bei Ihrer Entscheidung leiten lässt, sind auf S. 58 aufgeführt. Für die Potentialfläche könnte wegen ihrer Biotop-Verbindungsfunktion zwischen dem Naturschutzgebiet „Neuer Busch“ und dem Nonnenbach eine „erhebliche Beeinträchtigung faunistisch bedeutsamer Bereiche“ vorliegen. Eine abschließende Beurteilung hierzu gibt die Untere Landschaftsbehörde erst im Flächennutzungsplanverfahren ab. Bei einer negativen Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde ist die Ausweisung als Konzentrationszone nicht mehr möglich.

Die Gemeinde gibt daher folgende Stellungnahme ab, die ggfs. noch durch die Angaben der Gemeindewerke ergänzt wird:

„Die Gemeinde Nottuln spricht sich gegen das Bauverbot für Windkraftanlagen in den Landschaftsschutzgebieten  Nr. 2.2.01 „Parklandschaft um Buldern“ und Nr. 2.2.04 „Nonnenbach“ aus. Hier liegt eine Potentialfläche für die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3. Durch die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete wird die Gemeinde in der Auswahl geeigneter Flächen für die Windenergie und somit in ihrer gemeindlichen Planungshoheit eingeschränkt.

Im Übrigen wird auf die Stellungnahme der Gemeindewerke Nottuln vom 31.10.2014 verwiesen.“

 


Finanzielle Auswirkungen:

Eine Auswahl der festgesetzten Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen wird bereits im laufenden Betrieb der Gemeindewerke umgesetzt. Sollten darüber hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden, können Kosten in Anhängigkeit von der jeweiligen Maßnahme entstehen, die jetzt noch nicht zu beziffern sind.


Anlagen:

Anlage 1: Auszüge aus dem Textteil des Landschaftsplans

Anlage 2: Auszüge aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplans

Anlage 3: Auszüge aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplans

Anlage 4: Potentialfläche Nr. 5 für Windenergiekonzentrationszonen

Anlage 5: Stellungnahme der Gemeindewerke zum Landschaftsplan