Betreff
Wahl des Wahlausschusses durch den Rat der Gemeinde Nottuln
Vorlage
166/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

A)   Die Anzahl der Beisitzer des Wahlausschusses wird auf _____ festgesetzt.

B)   Als Beisitzer bzw. persönliche Stellvertreter werden gewählt:

 

 

Beisitzer

Stellvertreter

1.

 

 

2.

 

 

3.

 

 

4.

 

 

5.

 

 

6.

 

 

7.

 

 

8.

 

 

9.

 

 

10.

 

 

 

C)    Den Mitgliedern des Wahlausschusses wird ein Sitzungsgeld in Höhe von ______ € gewährt.

 


Sachverhalt:

Für die am 13. September 2015 stattfindende Direktwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nottuln ist gem. § 2 Abs. 1, 3, § 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i.V.m. §§ 4, 6, 75a Kommunalwahlordnung (KWahlO) ein Wahlausschuss zu bilden. Die Tätigkeit des Wahlausschusses für die Vorbereitung der Wahlen zum Rat der Gemeinde Nottuln ist beendet. Der jetzt zu bestimmende Wahlausschuss ist ebenso zuständig für die Kommunalwahlen im Jahre 2020.

Dem Rat der Gemeinde Nottuln obliegt es erneut, die Beisitzer des Ausschusses und ihre persönlichen Stellvertreter zu wählen (§ 1 Nr. 1 KWahlO). Gem. § 2 Abs. 3 KWahlG ist die Zahl der Beisitzer auf 4, 6, 8 oder 10 zu bestimmen. Vorsitzender des Ausschusses ist der Bürgermeister der Gemeinde Nottuln als Wahlleiter bzw. sein Vertreter im Amt.

Im Übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts Anwendung. So gelten u.a. die Grundsätze des § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) NW über das Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse. Ausgenommen sind § 58 Abs. 1 Satz 7-10, Abs. 3 Satz 4, 5 der GO NW.

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Für die Berechnung der Sitze wird das Verfahren Hare Niemeyer gem. § 50 III GO angewandt.

Wie bei den übrigen Ausschüssen des Rates ist die Besetzung durch sachkundige Bürger ebenfalls möglich. Diese dürfen nach § 13 KWahlG jedoch nicht inkompatibel sein. Die Zahl der möglichen sachkundigen Bürger muss die Anzahl der Ratsmitglieder im Ausschuss unterschreiten.

Der Wahlausschuss hat folgende Aufgaben (§ 2 KWahlO i.V.m. §§ 4, 18, 34 KWahlG):

·         Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke.

·         Über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn Vertrauenspersonen den Ausschuss anrufen.

·         Über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden.

·         Das Wahlergebnis festzustellen.

Die Aufgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke entfällt zur Bürgermeisterwahl (§ 46c Abs. 4 KWahlG, § 75d KWahlO).

Die Sitzungen des Wahlausschusses sind generell öffentlich; bei Stimmenparität entscheidet die des Wahlleiters.

Für die vorgesehene Möglichkeit der Gewährung eines Sitzungsgeldes empfiehlt sich die Anwendung der bekannten Regelungen zur Entschädigung der Rats- und Ausschussmitglieder (17,80 €/Mitglied/Sitzung).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Zahlung von Sitzungsgeld in der festgesetzten Höhe.