Beschlussvorschlag:
A)
Die Anzahl der Beisitzer des Wahlausschusses
wird auf _____ festgesetzt.
B)
Als Beisitzer bzw. persönliche Stellvertreter
werden gewählt:
|
Beisitzer |
Stellvertreter |
1. |
|
|
2. |
|
|
3. |
|
|
4. |
|
|
5. |
|
|
6. |
|
|
7. |
|
|
8. |
|
|
9. |
|
|
10. |
|
|
C)
Den Mitgliedern des Wahlausschusses wird ein
Sitzungsgeld in Höhe von ______ € gewährt.
Sachverhalt:
Für die am 13. September
2015 stattfindende Direktwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Nottuln ist gem.
§ 2 Abs. 1, 3, § 46b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i.V.m. §§ 4, 6, 75a
Kommunalwahlordnung (KWahlO) ein Wahlausschuss zu bilden. Die Tätigkeit des
Wahlausschusses für die Vorbereitung der Wahlen zum Rat der Gemeinde Nottuln
ist beendet. Der jetzt zu bestimmende Wahlausschuss ist ebenso zuständig für
die Kommunalwahlen im Jahre 2020.
Dem Rat der Gemeinde Nottuln
obliegt es erneut, die Beisitzer des Ausschusses und ihre persönlichen
Stellvertreter zu wählen (§ 1 Nr. 1 KWahlO). Gem. § 2 Abs. 3 KWahlG ist die
Zahl der Beisitzer auf 4, 6, 8 oder 10 zu bestimmen. Vorsitzender des
Ausschusses ist der Bürgermeister der Gemeinde Nottuln als Wahlleiter bzw. sein
Vertreter im Amt.
Im Übrigen finden die
allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts Anwendung. So gelten
u.a. die Grundsätze des § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) NW über das Verfahren
zur Besetzung der Ausschüsse. Ausgenommen sind § 58 Abs. 1 Satz 7-10, Abs. 3
Satz 4, 5 der GO NW.
Haben sich die
Ratsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag
nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang abgestimmt. Für die Berechnung der Sitze wird das Verfahren Hare
Niemeyer gem. § 50 III GO angewandt.
Wie bei den übrigen
Ausschüssen des Rates ist die Besetzung durch sachkundige Bürger ebenfalls
möglich. Diese dürfen nach § 13 KWahlG jedoch nicht inkompatibel sein. Die Zahl
der möglichen sachkundigen Bürger muss die Anzahl der Ratsmitglieder im
Ausschuss unterschreiten.
Der Wahlausschuss hat
folgende Aufgaben (§ 2 KWahlO i.V.m. §§ 4, 18, 34 KWahlG):
·
Einteilung
des Wahlgebietes in Wahlbezirke.
·
Über
Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden,
wenn Vertrauenspersonen den Ausschuss anrufen.
·
Über
die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden.
·
Das
Wahlergebnis festzustellen.
Die Aufgabe der Einteilung
des Wahlgebietes in Wahlbezirke entfällt zur Bürgermeisterwahl (§ 46c Abs. 4
KWahlG, § 75d KWahlO).
Die Sitzungen des
Wahlausschusses sind generell öffentlich; bei Stimmenparität entscheidet die
des Wahlleiters.
Für die vorgesehene
Möglichkeit der Gewährung eines Sitzungsgeldes empfiehlt sich die Anwendung der
bekannten Regelungen zur Entschädigung der Rats- und Ausschussmitglieder (17,80
€/Mitglied/Sitzung).
Finanzielle Auswirkungen:
Zahlung von Sitzungsgeld in der festgesetzten Höhe.