Beschlussvorschlag:
(als Empfehlung an den Gemeinderat)
Die im Sachverhalt genannten Straßen werden gemäß § 6 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW gewidmet und gemäß § 3 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW als Gemeindestraßen eingestuft.
Sachverhalt:
Gem. § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW sind die Straßengruppen (Einstufung) festzulegen.
Folgende Straßen sollen, da sie durch den öffentlichen Verkehr genutzt und im Auftrag der Gemeinde gereinigt werden, gewidmet und als Gemeindestraße eingestuft werden:
Baugebiet Hellersiedlung:
Kapellenweg
Gewerbegebiet Beisenbusch:
Beisenbusch
Lilienthal-Straße
Zeppelin-Straße
Baugebiet Schoppmanns Wiese
Triftweg
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster