Betreff
Stellungnahme der Gemeinde Nottuln zum Entwurf des Regionalplans Münsterland Sachlicher Teilbereich "Energie"
Vorlage
144/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Nottuln gibt zum Entwurf des Regionalplans Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“ keine Stellungnahme ab.


Sachverhalt:

Derzeit wird der Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“ neu aufgestellt und liegt jetzt im Entwurf vor. Bis zum 19. Dezember 2014 kann die Gemeinde und auch die gesamte Öffentlichkeit eine Stellungnahme dazu abgegeben.

In der Vorlage 111/2014 wurden die Nottuln betreffenden Inhalte des Regionalplanentwurfs bereits ausführlich dargelegt und die entsprechenden Planungsunterlagen beigefügt. Die Unterlagen zum Entwurf des Regionalplans Münsterland, Sachlicher Teilplan „Energie“ können weiterhin unter www.bezreg-muenster.de -> Regionalplanung -> Regionalplan Münsterland Sachlicher Teilplan  „Energie“ eingesehen werden.

Im Folgenden wird eine Einschätzung des Entwurfs aus Sicht der Verwaltung abgegeben.

Vorranggebiete für Windenergie

Die Vorranggebiete für Windenergienutzung aus dem Regionalplan müssen von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch übernommen werden. Die Gemeinde muss hier zukünftig im Zuge der Flächennutzungsplanung Konzentrationszonen ausweisen; Abweichungen im Detail sind dabei allerdings auf Grund der Unschärfe des Regionalplans zulässig.

Die im Entwurf des Regionalplans festgelegten Vorranggebiete „Nottuln“ und „Billerbeck/Nottuln2“ decken sich weitestgehend mit den vorhandenen Konzentrationszonen „Buxtrup“ und „Hastehausen“.

Das Vorranggebiet „Nottuln 1“ südlich von Schapdetten ist derzeit nicht als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen. In der Potentialanalyse des Gutachterbüros Weil, Winterkamp, Knopp (April 2013) wurde der Standort als geeignet für Windenergienutzung identifiziert. Auf Grund der jüngeren Rechtsprechung wird diese Potentialanalyse derzeit überarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass die Fläche „Nottuln 1“ aus dem Regionalplan auch nach der Überarbeitung des Gutachtens weiterhin als Potentialfläche besteht.

Im Bürgerbeteiligungsverfahren zur Standortsuche für Windenergieanlagen in Nottuln 2013 wurde deutlich, dass die Mehrzahl der Grundstückseigentümer innerhalb der Potentialfläche südlich von Schapdetten sich gegen den Bau von Windkraftanalagen auf ihren Grundstücken ausspricht. Eine Konzentrationszone könnte hier trotz der Eigentümeraussagen in den Flächennutzungsplan übernommen werden, da sie keine Bauverpflichtung beinhaltet. Die Grundstückseigentümer entscheiden, ob auf ihren Grundstücken Windenergieanlagen errichtet werden dürfen oder nicht.

Die drei Vorranggebiete aus dem Regionalplan reichen voraussichtlich nicht aus, um dem durch Gerichte formulierten Anspruch Genüge zu tun, der Windenergie substantiell Raum zu schaffen. Die Gemeinde Nottuln wird wahrscheinlich verpflichtet sein, auch außerhalb dieser Windenergiebereiche zusätzliche Konzentrationszonen auszuweisen. Darum sollte dem Entwurf des Regionalplans zugestimmt werden und die drei im Regionalplan vorgesehenen Vorranggebiete in die Flächennutzungsplanung übernommen werden. 

 

Einschränkungen bei der Ausweisung von Konzentrationszonen (Ziele 3,4 und 5)

Die Gemeinde ist bei ihrer Standortsuche für Windenergieanlagen nicht von den Einschränkungen betroffen. Die Potentialflächenanalyse zur Errichtung von Windenergiekonzentrationszonen in der Gemeinde Nottuln sieht ohnehin vor, z.B. innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche, der Gewerbe- und Industriegebiete sowie in Gebieten für den Schutz der Natur keine Konzentrationszonen für Windenergie darzustellen.

Der Regionalplan sieht in Ziel 5 vor, dass die südlichen Höhenlagen der Baumberge von Windenergieanlagen freizuhalten sind. Dieses Ziel wird seitens der Gemeinde unterstützt, da die Baumberge aus Gründen des Naturschutzes und des Landschaftsbilds, der Naherholung und der Kulturlandschaft eine sensible und schützenswerte Region darstellen.

Grundsatz 1 des Regionalplans, die Förderung des Repowerings steht in Nottuln in Konflikt mit Ziel 5, dem Verbot von Windkraftanlagen auf den Baumbergen. Auf dem Höhenzug der Baumberge stehen zwei Altanlagen, die für Repowering in Frage kämen. Die Verwaltung folgt der Logik des Regionalplans, dass das Ziel die Baumberge zu schützen stärker wiegt, als der Grundsatz des Repowerings.

 

Biogas

Derzeit sind der Gemeinde keine Planungen für große Biogasanlagen in Nottuln bekannt. Die Bedingungen zur Ausweisung von Sondergebieten für große Biogasanlagen (z.B. Ziel 8, nicht in Bereichen für den Schutz der Natur, nicht in allgemeinen Siedlungsbereichen etc.) werden seitens der Verwaltung akzeptiert.

 

Solarenergie

Die Fläche des bestehenden Solarparks Appelhülsen ist im Regionalplan als Gewerbe und Industriebereich mit der Zweckbestimmung Standort für regenerative Energiegewinnung festgesetzt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan erfüllt bereits heute die Anforderungen des Regionalplanentwurfs. 

 

Die Neuerrichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen wird eingeschränkt. Der Neubau im Freiraum ist nur noch ausnahmsweise zulässig und dann auch nur auf bestimmten Standorten wie z.B. entlang von Bundestraßen und Autobahnen.

 

Das Potential der Solarenergienutzung auf Gebäuden und anderen baulichen Anlagen soll vorrangig genutzt werden.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem zugestimmt werden.

 

Fracking

Im gesamten Geltungsbereich des Regionalplans wird durch Ziel 12 das sogenannte Fracking ausgeschlossen (Ziel 12). Dies wird seitens der Verwaltung begrüßt.

 

Kritik am starken Bezug auf den Entwurf des Landesentwicklungsplans

Der Regionalplan bezieht sich mehrfach auf Ziele aus dem Entwurf des Landesentwicklungsplans, wie zum Beispiel im Geltungsbereich des Regionalplans Münsterland mindestens 6.000 ha für die Windenergienutzung auszuweisen. Der Landesentwicklungsplan ist jedoch noch nicht beschlossen und kann theoretisch noch geändert werden. Unter Umständen muss dann auch der Regionalplan an die veränderten Vorgaben des Landesentwicklungsplanes angepasst werden. Formal gilt derzeit weiterhin der alte Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 1995, aus dem die genannten Ziele nicht abzuleiten sind. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich die Regionalplanungsbehörde darüber im Klaren ist und ihre Planungen in enger Abstimmung mit der Landesregierung erstellt. Eine Stellungnahme hierzu wird für nicht erforderlich gehalten.

 

Fazit

Da nach Ansicht der Verwaltung die Inhalte des Entwurfs des Regionalplans, Sachlicher Teilbereich „Energie“ mit den gemeindlichen Planungsabsichten vereinbar sind, kann auf die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens verzichtet werden. 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine