Betreff
Information zum Entwurf des Sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans Münsterland
Vorlage
111/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bericht wird zustimmend zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

Zuletzt ist am 06.11.2013 im Gemeindeentwicklungsausschuss über die Erarbeitung des Sachlichen Teilplans Energie (STE) des Regionalplans Münsterland berichtet worden (VL 166/2013). Dieser Plan liegt nun im Entwurf vor. Die Gemeinde Nottuln (und auch die Öffentlichkeit) kann bis zum 19.12.2014 eine Stellungnahme erarbeiten. Unabhängig von einer noch zu erarbeitenden Stellungnahme soll mit dieser Vorlage frühzeitig über den STE informiert werden.

Im Sachlichen Teilplan Energie werden Ziele und Grundsätze der Regionalplanung für die räumliche Steuerung des gesamten Sektors „Energie“ festgelegt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf erneuerbaren Energien und hierbei insbesondere auf dem Thema Windenergie.

Im Folgenden sollen die für Nottuln wichtigsten Darstellungen zusammengefasst werden. Im Anhang findet sich in Anlage 1 die zeichnerische Darstellung des für den größten Teil Nottulns relevanten Kartenblattes und in Anlage 2 der Textteil des Plans. Letzterem sind die Ziele und Grundsätze zu entnehmen. Der STE ist insgesamt noch deutlich umfassender (u.a. übrige Kartenblätter und Umweltbericht) und kann vollständig auf der Homepage der Bezirksregierung Münster unter http://www.bezreg-muenster.de im Abschnitt Regionalplanung abgerufen werden.

 

Bindungswirkung des Sachlichen Teilplans Energie

Im STE werden Ziele der Raumordnung festgelegt. Gemäß § 1 Absatz 4 BauGB sind die kommunalen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Dabei sind die Ziele zu beachten; ein Abwägungsspielraum besteht nicht. Dementsprechend kommt dem Regionalplan gerade in Bezug auf die Steuerung von Windenergieanlagen eine hohe Bedeutung zu.

Im Gegensatz dazu sind die formulierten Grundsätze lediglich im Abwägungsprozess zu berücksichtigen.

 

Windenergiebereiche als Vorranggebiete (Ziel 2)

In der zeichnerischen Darstellung sind Windenergiebereiche als Vorranggebiete ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen. Hier hat – wie auch bereits in der Vergangenheit berichtet – ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Bislang konnten die Gemeinden ausschließlich innerhalb der dargestellten Bereiche Konzentrationszonen ausweisen. Nun ist dies grundsätzlich auch außerhalb zulässig. Innerhalb der dargestellten Eignungsgebiete muss (!) die Gemeinde jedoch zukünftig im Zuge der Flächennutzungsplanung Konzentrationszonen ausweisen; Abweichungen im Detail sind dabei allerdings auf Grund der Unschärfe des Regionalplans zulässig.

Für Nottuln sind drei Windenergiebereiche dargestellt:

Nottuln 1: Südlich von Schapdetten

Nottuln 2: Im Bereich der bestehenden Konzentrationszone Hastehausen

Nottuln 3: Im Bereich der bestehenden Konzentrationszone Buxtrup

Bei der Ausweisung der Konzentrationszonen ist die Bezirksregierung einem umfassenden Kriterienkatalog gefolgt, der S. 5-7  sowie S. 33 ff. in Anlage 2 zu entnehmen ist.

Mit der Darstellung der Eignungsbereiche folgt der STE einem im Entwurf des Landesentwicklungsplanes (LEP)  formulierten Ziel, im Geltungsbereich des Regionalplans Münsterland mindestens 6.000 ha für die Windenergienutzung auszuweisen. So soll sichergestellt werden, dass bis 2025 mindestens 30 % der Stromversorgung durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Zum Verständnis ist wichtig, dass auch bei gemeindlicher Ausweisung von Konzentrationszonen in allen genannten Windenergiebereichen dem durch Gerichte formulierten Anspruch der Windenergie signifikant Raum zu verschaffen, vrsl. nicht Genüge getan sein wird. Die Gemeinde Nottuln wird wahrscheinlich verpflichtet sein, auch außerhalb dieser Windenergiebereiche Konzentrationszonen auszuweisen!

 

Einschränkungen bei der Ausweisung von Konzentrationszonen (Ziele 3,4 und 5)

Wie oben erläutert, wird es den Gemeinden durch den Entwurf des STE ermöglicht, auch außerhalb der Windenergiebereiche Konzentrationszonen auszuweisen. Dabei definiert der Regionalplan jedoch eine Reihe von Ausnahmen. So ist eine Ausweisung in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB), Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) ausgeschlossen. Die Lage dieser Bereiche kann der zeichnerischen Darstellung in Anlage 1 entnommen werden.

Für Nottuln von besonderer Bedeutung ist das Ziel 5: In diesem wird festgelegt, dass die südlichen Höhenlagen der Baumberge von Windenergieanlagen freizuhalten sind. Dies wird räumlich in Anlage 2 (letzte Seite) konkretisiert.

 

Sonstige Ziele des STE

Ferner wird im Regionalplan u.a. festgelegt, unter welchen Bedingungen Sondergebiete für große Biogasanlagen ausgewiesen werden können (Ziele 7 und 8). Entsprechende Planungen sind für Nottuln jedoch derzeit nicht bekannt.

Stark begrenzt wird die Ausweisung von Flächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen (Ziel 9). Dies ändert jedoch nichts an der bereits bestehenden entsprechend ausgewiesenen Fläche in Appelhülsen.

Im gesamten Geltungsbereich wird durch Ziel 12 das sogenannte Fracking ausgeschlossen (Ziel 12).

 

Weiteres Vorgehen

Soweit erforderlich, wird die Verwaltung in den kommenden Monaten eine Stellungnahme erarbeiten und den politischen Gremien zur Beratung vorlegen.

Gleichzeitig ist mit dem Vorliegen des Entwurfs des STE aus Sicht der Verwaltung ein sinnvoller Zeitpunkt erreicht, um die derzeit ruhenden gemeindlichen Planungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie wieder aufzunehmen. Dementsprechend soll durch das beauftragte Gutachterbüro die im Entwurf bestehende Potentialanalyse auf Grundlage der neueren Rechtsprechung sowie des Entwurfs des STE überarbeitet werden.


Finanzielle Auswirkungen:

-


Anlagen:

Anlage 1: Blatt 6 des zeichnerischen Teils des STE (verkleinert)

Anlage 2: STE; Textteil