Betreff
Bildung von Ausschüssen nach § 57 GO i.V.m. § 58 GO, § 40 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung
Vorlage
093/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Es werden die folgenden Ausschüsse, die sich wie folgt zusammensetzen, gebildet:

  1. .........
  2. .........

Die Ausschüsse werden wie folgt besetzt:

  1. ........
  2. ........

 

 

 


Sachverhalt:

  1. Es sind folgende Pflichtausschüsse zu bilden:

1.1         Haupt- und Finanzausschuss

1.2         1.2 Rechnungsprüfungsausschuss

1.3         1.3 Wahlprüfungsausschuss

1.4         1.4 Betriebsausschuss

 

 

  1. Unter Berücksichtigung der bewährten Zuständigkeitsordnung bieten sich folgende freiwillige Ausschüsse an:

    2.1 Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen
    2.2. Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit

 

Nach § 58 GO NW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Aus diesem Grund hat der Rat die Anzahl der Mitglieder, unterteilt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern oder Einwohnern im Einzelfall zu bestimmen. Bezüglich des Betriebsausschusses ist die Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO zu beachten.

 

Das Wahlverfahren ist bis zur Sitzung abgeschlossen. Der Vorschlag des Wahlvorstandes bezüglich der Bediensteten für den Betriebsausschuss wird in der Sitzung vorgelegt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der hauptamtliche Bürgermeister nach § 40 Abs. 2 GO NW in den Fällen des § 58 Abs. 1, 3 und 5 sowie § 50 Abs. 3 GO NW nicht stimmberechtigt ist. Der Bürgermeister soll zukünftig nicht bei personeller Besetzung der Ausschüsse mit Ausschussmitgliedern, der Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse und die Bestellung sachkundiger Bürger mit bestimmen. Er soll auch die Entscheidung über die Verteilung der Ausschussvorsitzenden allein den gewählten Ratsmitgliedern überlassen.

 

Zum Verfahren:


Nach § 50 Abs. 3 S. 1 GO können sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der dann durch einstimmigen Beschluss bestätigt wird. Ansonsten ist entsprechend § 50 Abs. 3 S. 2 ff. GO NW zu verfahren, das heißt, es wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Seitens der Gemeindeverwaltung wird vorgeschlagen:

1.    Beschluss darüber, welche Ausschüsse mit welcher Mitgliederzahl, unterteilt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern pp. gebildet werden sollen.

2.    Beschluss über die namentliche Besetzung.

Zur Zuständigkeit der Ausschüsse wird auf den nächsten Tagesordnungspunkt verwiesen. Auf die besondere Problematik des Ausschusses für Familien, Soziales, Bildung und Freizeit wird hingewiesen. Nach § 85 Abs. 2 Schulgesetz sind die Vertreter der Kirchen als ständige Mitglieder mit beratender Stimme zu berufen. Sollten sich verschiedene Fraktionen zur Ausschussbesetzung zusammenschließen, so wird auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 („Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“) verwiesen. Listenverbindungen, also gemeinsame Wahlvorschläge, sind unzulässig, wenn durch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält, als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Listenverbindung nur zum Zwecke der Erlangung von Sitzen zu Lasten nicht beteiligter Fraktionen eingegangen wäre, sondern auch, wenn dieser eine Koalitionsvereinbarung für die Wahlzeit zugrunde liegt. Dieser Grundsatz erfordert es aber nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Ebenso wenig schränkt es das Ratsmitglied bei der Stimmabgabe und in seinem freien Mandat ein. Einzelne Ratsmitglieder haben keinen Anspruch mit entscheidendes Vollmitglied in einem Ratsausschuss zu sein.

 

Sollte es nicht zu einer Einigung unter den Fraktionen über die Besetzung der Ausschüsse kommen, wird vorgeschlagen, rechtzeitig vor der Sitzung der Verwaltung Listen für die einzelnen Ausschüsse auszulegen, die dann zur Abstimmung gestellt werden.

 

Für die Berechnung der Sitze wird das Verfahren Hare-Niemeier gemäß § 50 Abs. 3 GO angewandt.

 

Bezüglich des Wahlverfahrens im Einzelnen wird auf den dieser Vorlage beigefügten Auszug aus dem Kommentar von von Loebell, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 1980 zu § 3560 NW 1952 verwiesen.

 

Im Interesse einer schnellen Ausschussbildung sollte eine einvernehmliche Regelung erreicht werden.

 

Für Fragen und Berechnungen steht der Unterzeichner der Vorlage zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

         

 

           



 


Finanzielle Auswirkungen:

Zahlung der Aufwandsentschädigung gemäß der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung. Die Aufwendungen verringern sich in dieser Wahlperiode, da der Wahl der Vertretung einer Einwohnerzahl von unter 20.000 zugrundegelegen hat (§ 4 Entschädigungsverordnung).