Betreff
Aufstellung eines Lärmaktionsplans für die Gemeinde Nottuln; hier Vorstellung des Entwurfs
Vorlage
201/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bericht wird zustimmend zur Kenntnis genommen. Auf Grundlage des Entwurfs in Anlage 1 wird die Bürgerbeteiligung durchgeführt. Im Anschluss werden die politischen Gremien informiert und der abschließende Beschluss zum Lärmaktionsplan herbeigeführt.


Sachverhalt:

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie

Im Jahr 2002 wurde die EU-Umgebungslärmrichtlinie erlassen. Ziel dieser Richtlinie ist es, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Lärm zu verhindern und zu vermindern bzw. es soll ihrem Entstehen vorgebeugt werden. Dieses Ziel soll durch eine schrittweise Umsetzung von Maßnahmen erreicht werden:

 

  1. Lärmkartierung: Die Lärmbelastung soll nach einheitlichen Standards kartiert werden.
  2. Information: Die Öffentlichkeit soll über die Lärmbelastung informiert werden.
  3. Lärmaktionspläne: Auf Basis der Lärmkartierung sind Lärmaktionspläne aufzustellen, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln und eine zufriedenstellende Umweltqualität zu erhalten.
  1. Beteiligung: Die Öffentlichkeit ist bei der Erstellung der Lärmaktionsplanung zu beteiligen.
  2. Berichterstattung: Die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung ist der Europäischen Kommission zu übermitteln.
  3. „Ruhige Gebiete“ sind festzulegen und zu bewahren.

 

Aufgabe der Gemeinden ist dabei insbesondere die Aufstellung von Lärmaktionsplänen. Auf Grund der im Rahmen der Lärmkartierung festgestellten Betroffenheit von Einwohnern der Gemeinde Nottuln ergab sich gemäß § 47 d BImSchG die Verpflichtung, einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

 

 

Lärmaktionsplan für die Gemeinde Nottuln

Über diese Rechtslage wurde im Gemeindeentwicklungsausschuss vom 28.11.2012 informiert und die Verwaltung beauftragt, einen entsprechenden Bericht erstellen zu lassen (VL 230/2012). Mit dieser Aufgabe wurde das Büro Accon, Köln beauftragt. In der Sitzung wird das Büro den Bericht vorstellen; der Entwurf ist Anlage 1 zu entnehmen.

 

Gemäß Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 18.10.2013 sind dem Ministerium die Zusammenfassung der Lärmaktionspläne oder Zwischenberichte bis zum 18.11.2013 zu melden, da das Land (über den Bund) wiederum die Ergebnisse bis zum 18.01.2014 an die EU-Kommission melden muss.

 

Daher hat die Verwaltung den angehängten Entwurf bereits als Zwischenstand an das Land übermittelt. Dies schließt jedoch Änderungen am Entwurf nicht aus. Insbesondere ist außerdem die verpflichtend vorgeschriebene Bürgerbeteiligung noch durchzuführen.

 

Abschließend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Inhalte des Lärmaktionsplanes  den Charakter eines strategischen Leitbildes haben und insbesondere die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht verbindlich sind.


Finanzielle Auswirkungen:

Eine Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahmen ergibt sich durch den Lärmaktionsplan nicht.

 

Für den Bericht sind interne Personalkosten sowie ca. 10.000 € Planungskosten angefallen.


Anlagen:

Anlage 1: Entwurf des Lärmaktionsplans