Betreff
Bericht zur "Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen"
Vorlage
188/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachverhalt zum aktuellen Stand der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen wird zur Kenntnis genommen.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Betriebsausschusses am 17.07.2013 hat die Betriebsleitung über den seinerzeitigen Stand zur „Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen“ berichtet. Die wesentlichen Ergebnisse werden hier nochmals dargestellt und durch den aktuellen Stand ergänzt:

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) vom 05.02.2013 ist der bisherige § 61a LWG „Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen“ aufgehoben worden. Das Gesetz enthällt nunmehr in § 61 Abs. 2 die Ermächtigung, dass die Oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Regelungen zur Überwachung von Abwasserleitungen treffen kann.

 

Diese neue Rechtsverordnung, die s.g. „Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser-SüwVO Abw NRW 2013)“ wurde vom Landtag am 17.10.2013 endgültig verabschiedet.

 

Da der Landtag NRW den vom Umweltministerium NRW vorgelegten Entwurf unverändert beschlossen hat, gelten die Ausführungen der Berichterstattung der Betriebsleitung aus der Sitzung vom 17.07.2013 unverändert. Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser besteht inhaltlich aus zwei Teilen:

 

In Teil 1 „Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen“ wurde die bestehende Selbstüberwachungsverordnung Kanal in die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vollständig übernommen.

 

In Teil 2 werden die landesweiten Pflichten zur „Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen“ geregelt.

 

Danach sind bei Neubau und wesentlicher Änderung die Abwasserleitungen (Schmutz- und Mischwasser) auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

 

Ferner gilt in Wasserschutzgebieten eine Prüfungsfrist bis zum 31.12.2015 bei   Leitungen für häusliches Abwasser, die vor 1965 errichtet wurden, sowie bei Leitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser, die vor 1990 errichtet wurden.

 

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen. Bis zu diesem Termin sind ebenfalls außerhalb von Wasserschutzgebieten gelegene Abwasserleitungen zu prüfen, die zu Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und den Anforderungen nach dem Anhang der Abwasserverordnung unterliegen.

 

Für alle anderen privaten Abwasserleitungen gibt es keine landesweiten gesetzlichen Prüffristen. Es wird aber in der Abwasserverordnung darauf verwiesen, dass die privaten Abwasserleitungen die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllen müssen.

 

Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebunds vom 21.10.2013 ist die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser noch im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW zu verkünden. Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses wird voraussichtlich im November 2013 erfolgen.

 

Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebunds hat ferner mitgeteilt, dass die Mustersatzung überarbeitet und mit den zuständigen Ministerien abgestimmt wird. Ferner wird der Städte- und Gemeindebund NRW gemeinsam mit dem Umweltministerium NRW und der Kommunalagentur NRW im Dezember 2013 eine erste Informationsveranstaltung zum geänderten LWG NRW und zur neuen Selbstüberwachung Abwasser durchführen.

 

Wie bereits in der Sitzung des Betriebsausschusses am 17.07.2013 angeführt, muss die Rechtskraft der neuen Abwasserverordnung in Zusammenhang mit der Neuausweisung des Wasserschutzgebietes für die Gemeinde Nottuln gesehen werden. Erst wenn Abwasserverordnung und Wasserschutzgebietsverordnung Rechtkraft entfalten, macht eine neue Fristensatzung für das Wasserschutzgebiet Sinn. Entgegen der ursprünglichen Eile der Bezirksregierung, ein neues Wasserschutzgebiet festzulegen, wird die weitere Verfahrensumsetzung nunmehr voraussichtlich bis weit in das Jahr 2014 andauern. Eine rechtsgültige Fristensatzung kann damit voraussichtlich auch erst im Herbst 2014 vorgelegt werden. Trotzdem können die Gemeindewerke mit den vorbereitenden Arbeiten bereits frühzeitig beginnen, sodass eine zeitgerechte Umsetzung nach der neuen Abwasserverordnung erfolgen wird.  

 

Die Gemeindewerke wollen das Konzept zur Beratung und das Angebot zur Bündelausschreibung auch zukünftig umsetzen, um hier die Grundstückseigentümer zu unterstützen. Bevor die satzungsrechtlichen Regelungen auf Gemeindeebene noch nicht umgesetzt sind, besteht nach Auffassung der Betriebsleitung für die Grundstückseigentümer noch kein Handlungsbedarf. Die Betriebsleitung wird mit den zukünftig betroffenen Grundstückseigentümern rechtzeitig Kontakt aufnehmen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen