Betreff
Festlegung der Kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2014/2015
Vorlage
182/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit beschließt für die Grundschulen der Gemeinde Nottuln für das Schuljahr 2014/2015 die Bildung von 12 Eingangsklassen (kommunale Klassenrichtzahl).

Die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen bzw. Standorte wird wie folgt festgelegt:

 

St. Martinus-Grundschule                         3

Teilstandort St. Bonifatius-Grundschule      2

Astrid-Lindgren-Grundschule                     3

St. Marien-Grundschule                           2

Sebastian-Grundschule                            2

 


Sachverhalt:

 

Das 8. Schulrechtsänderungsgesetz vom 07.11.2012 ist am 21.11.2012 in Kraft getreten. Das Gesetz basiert auf dem Konzept der Landesregierung zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen und wohnungsnahmen Schulversorgung im Grundschulbereich bei rückläufigen Schülerzahlen und ist erstmals zum Schuljahr 2014/2015 verpflichtend anzuwenden. Aus Sicht der Schulentwicklungsplanung sind vor allem folgende Neuerungen zu nennen:

 

1.   Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes

 

Der Klassenfrequenzrichtwert wird von derzeit 24,0 Schülerinnen und Schülern (SuS) in mehreren Schritten auf 22,5 SuS gesenkt.

 

2.   Klassenbildung auf Schulebene

 

Bedingt durch die Verminderung des Klassenfrequenzrichtwertes wurde auch die Untergrenze für die Bildung von Klassen auf 15 SuS (bisher 18) und die Obergrenze auf 29 SuS (bislang 30) herabgesetzt.

Für die Anzahl der zu bildenden Klassen gelten nun folgende Schülerzahlen:

Bis einschl. 29          1 Klasse

30 – 56                   2 Klassen

57 – 81                   3 Klassen

82 – 104                 4 Klassen

105 – 125                5 Klassen

...

Bei Schulen mit mehreren Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die Schülerzahl der Eingangsklassen beider Standort maßgeblich. Die Schulleitung nimmt die Verteilung der SuS auf die Standorte vor, wobei die Standortwünsche möglichst berücksichtigt werden sollen.

 

3.   Kommunale Klassenrichtzahl

 

Die maximale Zahl der in einer Kommune zu bildenden Eingangsklassen wird durch die neue „Kommunale Klassenrichtzahl“ festgelegt. Das neue Steuerungsinstrument der kommunalen Klassenrichtzahl legt nach Maßgabe der Schüler-/innenzahl in den Eingangsklassen der Kommune die maximale Zahl der zu bildenden Eingangsklassen fest. Dazu wird in jeder Kommune die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen der jeweiligen Kommune des kommenden Schuljahres durch 23 geteilt. Kleinere Kommunen wie Nottuln erhalten dabei durch günstigere Rundungsregelungen etwas mehr Spielräume bei der Klassenbildung als große. Die so ermittelte kommunale Klassenrichtzahl stellt die maximale Zahl der in der Kommune zu bildenden Eingangsklassen dar. Sie darf unter-, aber nicht überschritten werden. Die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens zum 15.01. eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr. Alle Klassen, die von neu eingeschulten Kindern besucht werden, gelten als Eingangsklassen. Daher werden die verbleibenden Schülerinnen und Schüler in den Klassen mit jahrgangsübergreifendem Unterricht ebenfalls mitberücksichtigt.

 

Aufgrund der kürzlich erfolgten Anmeldungen ist  über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte zu entscheiden. Unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität des jeweiligen Standortes bedarfsorientiert verändern.

 

4.   Auswirkungen der neuen landesgesetzlichen Vorgaben auf Nottuln

 

Die Anmeldungen für die Schulanfänger 2014/2015 finden noch bis zum 13.11.2013 statt und sind somit bis zur Fertigstellung dieser Vorlage vorläufig. Die dann aktuellen Anmeldezahlen werden in der Sitzung bekanntgegeben. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass vermutlich nur geringe Veränderungen aufgrund von sonderpädagogischem Förderbedarf und der Zuweisung zu einer anderen Schule oder Zu- oder Umzügen folgen.

Auf Basis der vorläufigen Anmeldungen zum Schuljahr 2014/2015 mit Stand vom 13.11.2013 ergibt sich folgende Situation:

 

Standort

Neue SuS

Verbleibende SuS in Eingangsklassen

gesamt

St. Martinus-Grundschule

41

16

57

St. Bonifatius-Grundschule

6

34

40

Astrid-Lindgren-Grundschule

57

0

57

St. Marien-Grundschule

48

0

48

Sebastian-Grundschule

26

26

52

gesamt

178

76

254

 

Hieraus ergibt sich in Bezug auf die Kommunale Klassenrichtzahl folgende Berechnung:

 

254 SuS : 23 = 11,04

Bei einem Quotienten unter 15 wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Für die Gemeinde Nottuln ergibt sich damit für das Schuljahr 2014/2015 eine kommunale Klassenrichtzahl von 12 Klassen. In der Gemeinde Nottuln können insgesamt 12 Eingangsklassen gebildet werden.

 

 

 

 

Auf dieser Grundlage ergibt sich nachfolgende Situation:

 

Standort

Eingangsklassen

St. Martinus-Grundschule

3

St. Bonifatius-Grundschule

2 (JÜ)

Astrid-Lindgren-Grundschule

3

St. Marien-Grundschule

2

Sebastian-Grundschule

2 (JÜ)

gesamt

12

 

Bezüglich der Festlegung der kommunale Klassenrichtzahl hat eine Abstimmung mit den Schulleitungen stattgefunden.

 

Nach Auffassung der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW wird es sich, aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Schulentwicklung in einer Kommune, bei dieser Entscheidung in der Regel nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handeln, sondern eine Beschlussfassung des Rates erforderlich machen. Dieser wiederum kann die Angelegenheit beispielsweise auf den Fachausschuss oder auch auf den Bürgermeister delegieren oder sich darauf beschränken, lediglich einige grundsätzlichen Festlegungen zu treffen.

Lt. § 3 A)(1) 1. der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Nottuln vom 12.12.2006 berät und beschließt der Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit entscheidend über Angelegenheiten der Schulorganisation, soweit der Schulträger dazu Entscheidungen treffen muss.

Damit ist die Entscheidung über die Angelegenheit bereits an den Ausschuss delegiert worden. Ein Ratsbeschluss ist nicht erforderlich.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine