Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld
Vorlage
171/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abschluss der als Anlage beigefügten öffentlich rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und der Gemeinde Nottuln zur Übertragung der Überwachung von Kleinkläranlagen im Gemeindegebiet Nottuln wird zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Nach den Regeln des Wasserrechtes NRW gibt es im Bereich der Genehmigung und Überprüfung von Kleinkläranlagen eine gespaltene Zuständigkeit:

 

  1. Die jeweilige Gemeinde ist zuständig für die Überwachung von Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 6 des Landeswassergesetzes (LWG). Die Gemeinde hat zu überwachen, ob die Kleinkläranlagen nach den einschlägigen Regeln der Technik gebaut, betrieben und unterhalten werden.

 

  1. Daneben gibt es eine allgemeine Überwachungspflicht der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG obliegt der Unteren Wasserbehörde als Aufgabe der Gewässeraufsicht die Überwachung der Einleitungsstellen und der abfließenden Abwässer aus den Kleinkläranlagen. Darüber hinaus ist die Untere Wasserbehörde zuständig für die Erteilung oder Ablehnung von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Sanierungserlaubnissen, die Einleitung des in Kleinkläranlagen gereinigten häuslichen Abwassers in ein Gewässer sowie für die Genehmigung von Kleinkläranlagen, die nicht bauart geprüft sind, sondern einer Einzelzulassung bedürfen.

 

Diese gespaltene Zuständigkeit ist tatsächlich vor Ort nur schwer voneinander zu unterscheiden, da der jeweilige Prüfer sich einerseits auf sein Aufgabenfeld beschränken muss, andererseits aber offensichtliche Mängel, die außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegen, dennoch gegenüber dem Grundstückseigentümer der jeweils anderen Behörde angezeigt werden sollten. Für den Bürger ist es darüber hinaus schwer verständlich, dass sein Entwässerungssystem von zwei unterschiedlichen Behörden geprüft wird und grundsätzlich dafür auch zwei verschiedene Gebühren zu zahlen sind.

 

Entsprechend einer bereits zwischen den Städten und Gemeinden des Kreises Warendorf und dem Kreis Warendorf geschlossenen Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch den Kreis Warendorf, hat auch der Kreis Coesfeld vorgeschlagen, die als Anlage beigefügte öffentlich – rechtliche Vereinbarung abzuschließen und sämtliche Aufgaben bzgl. der Kleinkläranlagenüberwachung auf den Kreis Coesfeld zu übertragen.

 

Im Einzelnen sprechen folgende Vorteile für die Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld:

 

-       nur ein Ansprechpartner für die Überwachung

-       Synergieeffekte bei den Kontrollen

-       weniger Arbeit bei den Gemeinden

-       weniger Kontrollen (Prüfungsabstand 5-6 Jahre)

-       einheitliche Überwachungsgebühr

 

Nach Mitteilung der Unteren Wasserbehörde vom 28.10.2013 haben die meisten Gemeinden im Kreis Coesfeld die Beschlüsse über den Abschluss der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung bereits gefasst. Auch die Betriebsleitung ist der Auffassung, dass der Abschluss der öffentlich – rechtlichen Vereinbarung einer effektiveren Aufgabenwahrnehmung dient und für die Kleinkläranlagenbetreiber vorteilhaft ist.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen

 


Anlagen:

 

Öffentlich – rechtliche Vereinbarung