Betreff
Ausnahme von der Veränderungssperre für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 127 "Auf der Burg"; hier: Hagenstraße 18
Vorlage
153/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Absatz 2 BauGB für das in Anlage 3 abgedruckte Bauvorhaben wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Antragsunterlagen dahingehend geändert werden, dass der hintere Grundstücksteil deutlich weniger durch Garagen, Carports sowie die Hofanlage in Anspruch genommen wird.


Sachverhalt:

Für das Grundstück Hagenstraße 18 ist beim Kreis Coesfeld ein Antrag auf Vorbescheid für ein Zwei-Familienhaus mit Garage und Carport eingegangen (Antragsunterlagen siehe Anlage 2 und 3). Da das Baugrundstück im Geltungsbereich der Veränderungssperre für den künftigen Bebauungsplan Nr. 127 „Auf der Burg“ liegt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre vorliegen.

 

 

Städtebauliche Bewertung

Das Bauvorhaben bietet die Chance, eine lange bestehende städtebauliche Wunde zu schließen. Das bisher an dieser Stelle bestehende Wohnhaus stellt in der in diesem Bereich äußerst harmonisch bebauten Hagenstraße einen Fremdkörper dar (Foto siehe Anlage 1). Es tritt weit hinter die ansonsten bestehende Bebauung zurück. Der ansonsten bestehende geschlossene Raumeindruck wird dadurch gravierend unterbrochen.

 

Insofern ist es außerordentlich zu begrüßen, dass das nun beantragte Bauvorhaben deutlich näher an die Straße heranrückt. Um eine angemessene Belichtung weiterhin zu ermöglichen, tritt es zwar nicht genauso eng an die Straße heran wie die Nachbarbebauung, dennoch ist der Abstand so gering, dass es dem Charakter der Straße entspricht; auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist ein Vor- und Zurückspringen der Bebauung zu erkennen.

 

Auch die zurückhaltende Höhenentwicklung und die angepasste Dachform passen sich gut in das Umfeld ein.

 

Im Hinblick auf eine zukünftig möglicherweise zulässige rückwärtige Bebauung ist es zu begrüßen, dass zwischen den Häusern nun - anders als heute - die Möglichkeit für eine Zufahrt besteht.

 

Bedenklich ist aus Sicht der Verwaltung lediglich, dass durch die Anlage einer Garage, eines Carports und einer damit verbundenen großen Hofanlage stark in den rückwärtigen Grundstücksteil eingegriffen wird. Dies hat zwei negative Folgen:

 

1.      Wenn zukünftig der Fokus der weiteren Entwicklung auf einen Erhalt der Grünfläche „Auf der Burg“ gelegt wird, würde hier ein Eingriff in den Übergangsbereich zur Kernzone des Bodendenkmals und der Grünzone stattfinden.

2.      Wenn zukünftig dieser Bereich planungsrechtlich für eine Wohnbebauung nutzbar wird, würde die Bebaubarkeit der Grundstücke eingeschränkt.

 

Beides widerspricht somit den zukünftigen Zielsetzungen des Bebauungsplanes. Daher schlägt die Verwaltung vor, dass einer Ausnahme von der Veränderungssperre nur dann zugestimmt wird, wenn die Flächen-Inanspruchnahme in diesem Bereich deutlich reduziert wird. Aus hiesiger Sicht ist ein Unterbringen der Stellplätze bei anderer Anordnung auch möglich, ohne derart gravierend viel Fläche in Anspruch zu nehmen.

 

 

Fazit

Aus Sicht der Verwaltung ist die beantragte Bebauung außerordentlich zu begrüßen. Lediglich die Inanspruchnahme im hinteren Grundstücksteil sollte zunächst zurück genommen werden, da hier in einen Bereich eingegriffen wird, für den die künftige Zielsetzung des Bebauungsplans noch offen ist. Bei entsprechend angepassten Planunterlagen sollte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1:            Foto der Bestandssituation

Anlage 2:             Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre

Anlage 3:            Bauantragsunterlagen / Bauzeichnungen