Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und weiteren Betreuungsmaßnahmen in den Grundschulen der Gemeinde Nottuln wird mit Wirkung zum 01.08.2013 beschlossen.
Sachverhalt:
Im Rahmen der überörtlichen Prüfung des Jahres 2012 in der Gemeindeverwaltung hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) unter anderem die ordnungsgemäße Verwendung von Staatszuweisungen für den Bereich „Offener Ganztag und außerunterrichtliche Betreuungsangebote“ geprüft
Im Ergebnis wurde u.a. beanstandet, dass entgegen den rechtlichen Vorgaben, die Elternbeiträge für die Schulkindbetreuung bisher von den örtlichen Betreuungs- bzw. Fördervereinen (im Folgenden Betreuungsverein) in eigenem Ermessen festgesetzt und als privatrechtliche Entgelte erhoben wurden. Nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) könnten nur Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Elternbeiträge erheben. Das bedeutet, dass eine Beitragserhebung nur auf der Grundlage einer Satzung möglich ist.
Diese Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich auch durch die Aufsichtsbehörde bestätigt.
Um die rechtlichen Rahmenbedingungen und somit die Voraussetzungen für die weitere Landeszuwendungen zu erfüllen, ist nach Mitteilung der Aufsichtsbehörden vom 18.04.2013 eine entsprechende Beitragssatzung bereits für das Schuljahr 2013/2014 zwingend erforderlich!
Die Anmeldeverfahren für die Betreuungsmaßnahmen im Schuljahr 2013/2014 sind allerdings bereits vor Monaten durch die Betreuungsvereine bzw. Fördervereine durchgeführt worden, da die Antragsfrist für die Zuschüsse des Landes zur Finanzierung der Betreuungsmaßnahmen jährlich zum 31.03. endet. Die Vereine haben mit den Eltern längst einen Betreuungsvertrag geschlossen, in dem u.a. die Betreuungszeiten und die Höhe der Elternbeiträge vereinbart wurden. Außerdem haben sich die Vereine entsprechend den vorliegenden Anmeldungen mit Personal etc. auf das neue Schuljahr eingestellt.
Es galt also, innerhalb der bis zum Sommer zur Verfügung stehenden, knappen Zeit; eine Satzung zu entwerfen, die den rechtlichen Vorgaben für Landeszuschüsse, dem Vertrauensschutz der Eltern und den Möglichkeiten der Betreuungsvereine entspricht.
Nach Aussage der zuständigen Aufsichtsbehörden kann für die neue Elternbeitragssatzung zum Schuljahr 2013/2014 die bisherige Elternbeitragsstruktur der Offenen Ganztagsschule grundsätzlich erhalten bleiben. Die seit Jahren geübte Praxis eines Beitragsnachlasses bei Erfüllung der Kriterien des gemeindlichen Sozialfonds, in Kombination mit einer Geschwisterkindermäßigung, sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Eine derartige soziale Staffelung der Elternbeiträge sahen die vertraglichen Vereinbarungen für die übrigen Betreuungsmaßnahmen allerdings nicht immer vor, so dass auch diesbezüglich Gespräche mit den Betreuungsvereinen geführt wurden mit dem Ergebnis der als Anlage beigefügten Satzung nebst Beitragstabelle.
Demnach ermäßigt sich der Beitrag im Rahmen der Offenen Ganztagsschule bei Vorliegen der Voraussetzungen (Sozialfonds, Geschwisterkind) zunächst erheblich.
Auch für die schon geringeren Beiträge für die Betreuungsmaßnahmen bis 13:00 Uhr können Beitragsnachlässe bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen gewährt werden. Diese fallen prozentual aber dann deutlich geringer aus und tragen der Sorge der Vereine Rechnung, fehlende Beitragseinnahmen bei nahezu fixen Kosten nicht auffangen zu können, schließlich seien die Beiträge durch die geschlossenen Verträge, zumindest für das nächste Schuljahr, nicht mehr anzuheben.
Vereine und Gemeindeverwaltung hoffen, dass die finanziellen Einbußen durch die erstmalige Einführung einer flächendeckenden, sozialen Staffelung in Form ermäßigter Beiträge im Rahmen der Vereinsfinanzen aufgefangen werden können. Sollte das nicht gelingen bzw. im Rahmen der politischen Diskussion noch höhere Beitragsnachlässe gefordert werden, muss auch über einen finanziellen Beitrag der Gemeinde Nottuln zum Ausgleich dieser Finanzierungslücke gesprochen werden.
Die der Vorlage beigefügte Satzung nebst Anlage wurde unter hohem Zeitdruck und großem Zeitaufwand in ständigem Austausch mit den Vereinen entwickelt und erstellt. Den Vereinen gilt daher nicht nur für die hervorragende Arbeit in der Vergangenheit, sondern auch für diesen letzteren ehrenamtlichen Einsatz ein großer Dank!
Die Satzung muss, um bereits für das Schuljahr 2013/2014 zu gelten, bereits zum 01.08.2013 in Kraft gesetzt werden. Hierzu sind Beschlussfassungen am 02.07.2013 (Empfehlung durch den Fachausschuss) und am 09.07.2013 (Rat, Satzungsbeschluss) unumgänglich.
Anschließend sind die Elternbeiträge ab dem 01.08.2013 noch durch die Gemeindeverwaltung durch Verwaltungsakt fristgerecht festzusetzen. Vorab sind noch diverse Informationen an die Eltern geplant.
Satzung
über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der
"Offenen Ganztagsschule" und weiteren Betreuungsmaßnahmen in den
Grundschulen der Gemeinde Nottuln vom _____________
Präambel
Aufgrund
der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), der §§ 2, 6 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV NW S 712), des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) des § 5 des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) vom 30.10.2007 jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der
Gemeinde Nottuln in seiner Sitzung am _____________folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 Elternbeitragspflicht
(1) Für Kinder, die an dem Angebot „Offene
Ganztagsschule“ oder den Angeboten
„Betreuung von acht bis eins “ oder “Dreizehn
plus“ in einer der Grundschulen der
Gemeinde Nottuln teilnehmen, erhebt die Gemeinde Nottuln als Schulträger
Elternbeiträge.
(2) Für diese Angebote ist ein Beitrag zu entrichten,
der monatlich fällig wird.
(3) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen
rechtlich gleichgestellte Personen,
unabhängig davon, wo das Kind lebt. Lebt das Kind
nachweislich (amtliche
Meldebescheinigung) mit nur einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser an die Stelle
der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(4) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den
Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag
nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten die
Personen, die diese
Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
§ 2 Elternbeitrag – Höhe und Geltung
(1) Die Höhe des Elternbeitrags ergibt sich aus der
Anlage I, die Bestandteil dieser
Satzung ist. Er darf 150,00 € pro Monat und Kind
nicht übersteigen.
(2) Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis
31.07.).
(3) Mit dem Beitrag sind die Betreuungsangebote an
Schultagen abgegolten. Nicht enthalten sind zusätzliche Betreuungsangebote für
die Schulferien einschließlich der beweglichen Ferientage.
(4) Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen
und ist gesondert zu zahlen. Die
Schülerbeförderung im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule und den weiteren Betreuungsangeboten obliegt den Eltern.
§ 3 Festsetzung des Elternbeitrags
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde
Nottuln als Schulträger durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind zum 1.
jeden Monats fällig.
(2) Besuchen
mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuungsmaßnahme nach § 1 (1),
so ist für das zweite und jedes weitere Kind der ermäßigte Beitrag lt. Anlage I
zu zahlen.
(3) Für Schülerinnen bzw.
Schüler die die Voraussetzungen des gemeindlichen Sozialfonds nach heutigem
Stand erfüllen, wird ein ermäßigter Beitrag festgesetzt (s. Anlage I)
Dazu zählen z.B.
-
Empfänger von
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder Inhaber von
Wohnberechtigungsscheinen
-
Empfänger von
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) – Arbeitslosengeld II –
-
Empfänger von
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe-
-
Empfänger nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
-
Empfänger von
Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe (SGB XIII)
-
Bürger/innen, die
aufgrund geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind
-
Bürger/innen, die
aufgrund ihres Einkommens keinen Elternbeitrag nach dem Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder zahlen müssen.
Die Festsetzung des reduzierten Beitrages erfolgt nur auf Antrag unter Vorlage
eines aktuellen Leistungsbescheides als Nachweis für die Voraussetzung nach § 3
Abs.3. für die Dauer eines Schulhalbjahres, danach ist ein neuer Antrag zu
stellen.
Der reduzierte Beitrag wird ab dem 1. des Antragsmonats fällig, es sei denn,
der Bewilligungszeitraum des Leistungsbescheides weist einen späteren Zeitpunkt
aus.
Eine rückwirkende Reduzierung kann nicht erfolgen.
Ein Wegfall der
Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 ist dem Schulverwaltungsamt umgehend schriftlich
mitzuteilen.
(4) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in ein
Betreuungsangebot in einer Grundschule. Sie besteht grundsätzlich für das
gesamte Schuljahr.
Eine vorübergehende oder dauerhafte Nichtnutzung des Betreuungsangebotes im
laufenden Schuljahr befreit nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.
Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder wird ein Vertrag im
laufenden Schuljahr einvernehmlich beendet, ist der Kostenbeitrag anteilig zu
zahlen, jedoch immer für volle Monate. Erfolgt eine Anmeldung im laufenden
Monat, ist der Beitrag ab dem nächsten Monatsersten fällig.
Eine vorzeitige unterjährige
Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist nur aus wichtigem Grund mit einer
Frist von 4 Wochen zum 1. eines Monats möglich.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn das Kind die Schule auf Dauer verlässt oder
- wenn eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsverhältnisses in besonderen
begründeten Ausnahmefällen durch die Schule aus pädagogischen Gründen
befürwortet wird.
Die Abmeldung ist schriftlich an das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Nottuln,
Stiftsplatz 11, 48301 Nottuln zu
richten.
(5) Unrichtige und unvollständige Angaben können als
Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 4 Zahlung des Elternbeitrags
(1) Die Beiträge sind an die Gemeinde Nottuln unter
Angabe des entsprechenden Kassenzeichens zu zahlen.
(2) Rückständige Elternbeiträge können im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Maßgebend hierfür sind die
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 5 Ausschluss der Erstattung des Elternbeitrags
(1) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom
Schulort oder aus anderen
Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind,
nicht an dem Betreuungsangebot nach § 1 Abs. 1 teilnehmen, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrags.
(2) Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung des
Elternbeitrags, wenn ein Kind
wegen Teilnahme an einer anderen schulischen
Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt)
nicht an den o.g. Betreuungsangeboten teilnehmen
kann.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am _______________in Kraft
___________________________________________________________________
Anlage I
Für die Teilnahme an einem der Betreuungsangebote
werden Elternbeiträge wie folgt erhoben:
1. Schüler/Schülerinnen an der St. Martinus- und Astrid-Lindgren-Grundschule:
Betreuungsmaßnahme |
Monatsbeitrag |
Ermäßigter Monatsbeitrag |
Offene Ganztagsschule bis 15.00 Uhr |
80,-- € |
50,-- € |
Offene Ganztagschule bis 17.00 Uhr |
105,-- € |
75,-- € |
Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr |
45,-- € |
40,-- € |
2. Schüler/Schülerinnen an der St. Marien-Grundschule:
Betreuungsmaßnahme |
Monatsbeitrag |
Ermäßigter Monatsbeitrag |
„acht bis eins“ und/oder „Dreizehn Plus“ |
42,-- € |
38,-- € |
3. Schülerinnen und Schüler an der Sebastian-Grundschule:
Betreuungsmaßnahme |
Monatsbeitrag |
Ermäßigter Monatsbeitrag |
„acht bis eins“ bis 5 Tage/Woche |
36,67 € |
29,17 € |
„acht bis eins“ bis 2 Tage/Woche |
24,17 € |
20,83 € |
Die Kosten für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung sind hierin nicht
enthalten. Diese werden durch den jeweiligen Kooperationspartner in Rechnung
gestellt und abgerechnet.
Finanzielle Auswirkungen:
Elternbeiträge werden vollständig an die Vereine weitergeleitet; allerdings entsteht Verwaltungsaufwand (noch nicht beziffert)
Anlagen:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und weiteren Betreuungsmaßnahmen in den Grundschulen der Gemeinde Nottuln vom ________________