Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "Offenen Ganztagsschule" und weiteren Betreuungsmaßnahmen in den Grundschulen der Gemeinde Nottuln
Vorlage
109/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und weiteren Betreuungsmaßnahmen in den Grundschulen der Gemeinde Nottuln wird mit Wirkung zum 01.08.2013 beschlossen.


Sachverhalt:

Im Rahmen der überörtlichen Prüfung des Jahres 2012 in der Gemeindeverwaltung hat die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) unter anderem die ordnungsgemäße Verwendung von Staatszuweisungen für den Bereich „Offener Ganztag und außerunterrichtliche Betreuungsangebote“ geprüft

Im Ergebnis wurde u.a. beanstandet, dass entgegen den rechtlichen Vorgaben, die Elternbeiträge für die Schulkindbetreuung bisher von den örtlichen Betreuungs- bzw. Fördervereinen (im Folgenden Betreuungsverein) in eigenem Ermessen festgesetzt und als privatrechtliche Entgelte erhoben wurden. Nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) könnten nur Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Elternbeiträge erheben. Das bedeutet, dass eine Beitragserhebung nur auf der Grundlage einer Satzung möglich ist.

Diese Rechtsauffassung wurde zwischenzeitlich auch durch die Aufsichtsbehörde bestätigt.

Um die rechtlichen Rahmenbedingungen und somit die Voraussetzungen für die weitere Landeszuwendungen zu erfüllen, ist nach Mitteilung der Aufsichtsbehörden vom 18.04.2013  eine entsprechende Beitragssatzung bereits für das Schuljahr 2013/2014 zwingend erforderlich!

 

Die Anmeldeverfahren für die Betreuungsmaßnahmen im Schuljahr 2013/2014 sind allerdings bereits vor Monaten durch die Betreuungsvereine bzw. Fördervereine durchgeführt worden, da die Antragsfrist für die Zuschüsse des Landes zur Finanzierung der Betreuungsmaßnahmen jährlich  zum 31.03. endet. Die Vereine haben mit den Eltern längst einen Betreuungsvertrag geschlossen, in dem u.a. die Betreuungszeiten und die Höhe der Elternbeiträge vereinbart wurden. Außerdem  haben sich  die Vereine entsprechend den vorliegenden Anmeldungen mit Personal etc. auf das neue Schuljahr eingestellt.

 

Es galt also, innerhalb der bis zum Sommer zur Verfügung stehenden, knappen Zeit;  eine Satzung zu entwerfen, die den rechtlichen Vorgaben für Landeszuschüsse, dem Vertrauensschutz der Eltern und den  Möglichkeiten der Betreuungsvereine entspricht.

 

Nach Aussage der  zuständigen Aufsichtsbehörden kann für die neue Elternbeitragssatzung zum Schuljahr 2013/2014 die bisherige Elternbeitragsstruktur der Offenen Ganztagsschule grundsätzlich erhalten bleiben. Die seit Jahren geübte Praxis eines Beitragsnachlasses bei Erfüllung der Kriterien des gemeindlichen Sozialfonds, in Kombination mit einer Geschwisterkindermäßigung, sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

 

Eine derartige soziale Staffelung der Elternbeiträge sahen die vertraglichen Vereinbarungen für die übrigen Betreuungsmaßnahmen allerdings nicht immer vor, so dass auch diesbezüglich Gespräche mit den Betreuungsvereinen geführt wurden mit dem Ergebnis der als Anlage beigefügten Satzung nebst Beitragstabelle.

 

Demnach ermäßigt sich der Beitrag im Rahmen der Offenen Ganztagsschule bei Vorliegen der Voraussetzungen (Sozialfonds, Geschwisterkind) zunächst erheblich.

Auch für die schon geringeren Beiträge für die Betreuungsmaßnahmen bis 13:00 Uhr können Beitragsnachlässe bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen gewährt werden. Diese fallen prozentual aber dann deutlich geringer aus und tragen der Sorge der Vereine Rechnung, fehlende Beitragseinnahmen bei nahezu fixen Kosten nicht auffangen zu können, schließlich seien die Beiträge durch die geschlossenen Verträge, zumindest für das nächste Schuljahr, nicht mehr anzuheben.

 

Vereine und Gemeindeverwaltung hoffen, dass die finanziellen Einbußen durch die erstmalige Einführung einer flächendeckenden, sozialen Staffelung in Form ermäßigter Beiträge im Rahmen der Vereinsfinanzen aufgefangen werden können. Sollte das nicht gelingen bzw. im Rahmen der politischen Diskussion noch höhere Beitragsnachlässe gefordert werden, muss auch über einen finanziellen Beitrag der Gemeinde Nottuln zum Ausgleich dieser Finanzierungslücke gesprochen werden.

 

Die der Vorlage beigefügte Satzung nebst Anlage wurde unter hohem Zeitdruck und großem Zeitaufwand in ständigem Austausch mit den Vereinen entwickelt und erstellt. Den Vereinen gilt daher nicht nur für die hervorragende Arbeit in der Vergangenheit, sondern auch für diesen letzteren ehrenamtlichen Einsatz ein großer Dank!

 

Die Satzung muss, um bereits für das Schuljahr 2013/2014 zu gelten, bereits zum 01.08.2013 in Kraft gesetzt werden. Hierzu sind Beschlussfassungen am 02.07.2013 (Empfehlung durch den Fachausschuss) und am 09.07.2013 (Rat, Satzungsbeschluss) unumgänglich.

 

Anschließend  sind die Elternbeiträge ab dem 01.08.2013 noch durch  die Gemeindeverwaltung durch Verwaltungsakt fristgerecht festzusetzen. Vorab sind noch diverse Informationen an die Eltern geplant.

 

 

 

 

 

 


 

 

Satzung

 

über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "Offenen Ganztagsschule" und weiteren Betreuungsmaßnahmen in den Grundschulen der Gemeinde Nottuln vom _____________

 

 

Präambel

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), der §§ 2, 6 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S 712), des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV NRW S. 102) des § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nottuln in seiner Sitzung am _____________folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Elternbeitragspflicht

 

(1) Für Kinder, die an dem Angebot „Offene Ganztagsschule“ oder den Angeboten

„Betreuung von acht bis eins “ oder “Dreizehn plus“  in einer der Grundschulen der Gemeinde Nottuln teilnehmen, erhebt die Gemeinde Nottuln als Schulträger Elternbeiträge.

 

(2) Für diese Angebote ist ein Beitrag zu entrichten, der monatlich fällig wird.

 

(3) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen,

unabhängig davon, wo das Kind lebt. Lebt das Kind nachweislich (amtliche

Meldebescheinigung) mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle

der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(4) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag

nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die

Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

 

 

§ 2 Elternbeitrag – Höhe und Geltung

 

(1) Die Höhe des Elternbeitrags ergibt sich aus der Anlage I, die Bestandteil dieser

Satzung ist. Er darf 150,00 € pro Monat und Kind nicht übersteigen.

 

 

(2) Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.).

 

(3) Mit dem Beitrag sind die Betreuungsangebote an Schultagen abgegolten. Nicht enthalten sind zusätzliche Betreuungsangebote für die Schulferien einschließlich der beweglichen Ferientage.

 

(4) Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und ist gesondert zu zahlen. Die

Schülerbeförderung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule und den weiteren Betreuungsangeboten obliegt den Eltern.

 

 

§ 3 Festsetzung des Elternbeitrags

 

(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde Nottuln als Schulträger durch

schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind zum 1. jeden Monats fällig.

 

(2)  Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuungsmaßnahme nach § 1 (1), so ist für das zweite und jedes weitere Kind der ermäßigte Beitrag lt. Anlage I zu zahlen.

 

(3) Für Schülerinnen bzw. Schüler die die Voraussetzungen des gemeindlichen Sozialfonds nach heutigem Stand erfüllen, wird ein ermäßigter Beitrag festgesetzt (s. Anlage I)

 

Dazu zählen z.B.

 

-          Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen

 

-          Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) – Arbeitslosengeld II –

 

-          Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe-

 

-          Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

 

-          Empfänger von Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe (SGB XIII)

 

-          Bürger/innen, die aufgrund geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind

 

-          Bürger/innen, die aufgrund ihres Einkommens keinen Elternbeitrag nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zahlen müssen.

 

 


Die Festsetzung des reduzierten Beitrages erfolgt nur auf Antrag unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides als Nachweis für die Voraussetzung nach § 3 Abs.3. für die Dauer eines Schulhalbjahres, danach ist ein neuer Antrag zu stellen.

Der reduzierte Beitrag wird ab dem 1. des Antragsmonats fällig, es sei denn, der Bewilligungszeitraum des Leistungsbescheides weist einen späteren Zeitpunkt aus.

Eine rückwirkende Reduzierung kann nicht erfolgen.

 

Ein Wegfall der Voraussetzung nach § 3 Abs. 3 ist dem Schulverwaltungsamt umgehend schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in ein Betreuungsangebot in einer Grundschule. Sie besteht grundsätzlich für das gesamte Schuljahr.

Eine vorübergehende oder dauerhafte Nichtnutzung des Betreuungsangebotes im laufenden Schuljahr befreit nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.

Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder wird ein Vertrag im laufenden Schuljahr einvernehmlich beendet, ist der Kostenbeitrag anteilig zu zahlen, jedoch immer für volle Monate. Erfolgt eine Anmeldung im laufenden Monat, ist der Beitrag ab dem nächsten Monatsersten fällig.

 

Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist nur aus wichtigem Grund mit einer Frist von 4 Wochen zum 1. eines Monats möglich.

Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

- wenn das Kind die Schule auf Dauer verlässt oder

- wenn eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsverhältnisses in besonderen begründeten Ausnahmefällen durch die Schule aus pädagogischen Gründen befürwortet wird.

Die Abmeldung ist schriftlich an das Schulverwaltungsamt der Gemeinde Nottuln,
Stiftsplatz 11, 48301 Nottuln  zu richten.

(5) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer

Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 4 Zahlung des Elternbeitrags

 

(1) Die Beiträge sind an die Gemeinde Nottuln unter Angabe des entsprechenden Kassenzeichens zu zahlen.

 

(2) Rückständige Elternbeiträge können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 5 Ausschluss der Erstattung des Elternbeitrags

 

(1) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen

Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an dem Betreuungsangebot nach § 1 Abs. 1 teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrags.

 

(2) Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung des Elternbeitrags, wenn ein Kind

wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z. B. Klassenfahrt)

nicht an den o.g. Betreuungsangeboten teilnehmen kann.

 

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am _______________in Kraft

___________________________________________________________________

 

 


 

 

Anlage I

 

 

Für die Teilnahme an einem der Betreuungsangebote werden Elternbeiträge wie folgt erhoben:

 

1. Schüler/Schülerinnen an der St. Martinus- und Astrid-Lindgren-Grundschule:

 

Betreuungsmaßnahme

Monatsbeitrag

Ermäßigter Monatsbeitrag

Offene Ganztagsschule bis 15.00 Uhr

80,-- €

50,-- €

Offene Ganztagschule bis 17.00 Uhr

105,-- €

75,-- €

Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr

45,-- €

40,-- €

 

2. Schüler/Schülerinnen an der St. Marien-Grundschule:

 

Betreuungsmaßnahme

Monatsbeitrag

Ermäßigter Monatsbeitrag

„acht bis eins“ und/oder „Dreizehn Plus“

42,-- €

38,-- €

 

 

3. Schülerinnen und Schüler an der Sebastian-Grundschule:

 

Betreuungsmaßnahme

Monatsbeitrag

Ermäßigter Monatsbeitrag

„acht bis eins“ bis 5 Tage/Woche

36,67 €

29,17 €

„acht bis eins“ bis 2 Tage/Woche

24,17 €

20,83 €

 

 


Die Kosten für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung sind hierin nicht enthalten. Diese werden durch den jeweiligen Kooperationspartner in Rechnung gestellt und abgerechnet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Elternbeiträge werden vollständig an die Vereine weitergeleitet; allerdings entsteht Verwaltungsaufwand (noch nicht beziffert)


Anlagen:

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und weiteren Betreuungsmaßnahmen in den Grundschulen der Gemeinde Nottuln vom ________________