Betreff
Antrag gem. § 24 GO NRW zur einer Spielplatzfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 78 "Appelhülsen Nord"
Vorlage
090/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller werden über die rechtliche Einschätzung der Verwaltung informiert und auf die Erarbeitung des Spielplatzkonzeptes hingewiesen.


Sachverhalt:

In der Sitzung des Rates vom 11.06.2013 (VL 078/2013) wurde beschlossen, einen an den Rat gerichteten Antrag (siehe Anlage 1 und 2) an den zuständigen Fachausschuss sowie den Haupt- und Finanzausschuss zu verweisen.

 

Der Antragsteller fordert die Verwaltung auf, den Spielplatz im Bereich des Bürgermeister-Eberhardt-Weges aufzugeben. Dies entspreche einer Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 78 „Appelhülsen Nord“.

 

Im Nachgang ist als Reaktion auf diesen Antrag zudem ein Schreiben einer weiteren Anwohnerin an den Rat eingegangen, die sich gegen eine Schließung des Spielplatzes wendet (siehe Anlage 5).

 

 

Rechtliche Bewertung

Tatsächlich weist der Bebauungsplan Nr. 78 „Appelhülsen Nord“ den Passus auf, dass der Spielplatz im Jahr 2005 mit fortschreitender Bebauung an einen anderen Standort verlagert werden soll. Im Anschluss sollten die beiden Grundstücke bebaut werden. Dies ist so auch der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen (Auszug aus dem Bebauungsplan sowie der Begründung siehe Anlage 3; Fotos und Katasterauszug siehe Anlage 4).

 

Nach Einschätzung der Verwaltung hat dies jedoch keinesfalls Festsetzungscharakter, sondern bloßen Hinweischarakter. Mit diesem Hinweis sollte erreicht werden, dass Käufern und Anwohnern erkenntlich war, dass hier in Zukunft nicht dauerhaft ein Spielplatzangebot bereit gehalten wird und jederzeit eine Wohnbebauung erfolgen kann.  Auch in allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von Spielplätzen in allen Bereichen allgemein zulässig. Grundsätzlich ist eine gesonderte Festsetzung von Spielplatzflächen in Bebauungsplänen nicht erforderlich. Dies wird in aller Regel nur daher besonders festgesetzt, um die grundlegende Planungskonzeption hinsichtlich der geplanten Grünflächen zu verdeutlichen.

 

 

Lärm spielender Kinder ist zudem von den Anwohnern hinzunehmen. Dies wurde auch durch die Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Jahr 2011 unterstrichen. Danach wurde gesetzlich festgelegt, dass Kinderlärm keine "schädliche Umwelteinwirkung" hat. Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG (Bundes-Immisionsschutz-Gesetz) lautet:

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“

 

Daher besteht aus Verwaltungssicht auf Grund des geltenden Bebauungsplans kein Rechtsanspruch auf Schließen des Spielplatzes.

 

 

Bewertung im Rahmen des Spielplatzkonzeptes

Bekanntlich aktualisiert die Verwaltung derzeit das Spielplatzkonzept. Ergebnisse sind im 2. Halbjahr 2013 zu erwarten. In diesem Rahmen wird auch dieser Spielplatzstandort mit den gleichen Kriterien bewertet wie alle anderen Spielplätze. Dies wäre der geeignete Zeitpunkt um inhaltlich – nicht rechtlich – zu prüfen, ob der in Rede stehende Standort aufgegeben werden sollte.

 

 

Fazit

Den Antragstellern sollte mitgeteilt werden, dass ihr Antrag aus rechtlichen Erwägungen abgelehnt wird; jedoch derzeit wie oben erläutert eine Prüfung sämtlicher Spielplatzstandorte erarbeitet wird.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1 und 2:            Antrag

Anlage 3:                      Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 78 „Appelhülsen Nord“

Anlage 4:                      Karte und Fotos

Anlage 5:                      Schreiben anderer Anwohner