Betreff
Kommunalwahl 2014
hier: Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Nottuln in Wahlbezirke
Vorlage
085/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das Wahlgebiet der Gemeinde Nottuln wird in die Wahlbezirke eingeteilt, wie sie dieser Vorlage beigefügt sind.


Sachverhalt:

Der Rat der Gemeinde Nottuln hat am 18.09.2012 die Satzung über die Zahl der zu wählenden Vertreter und die Zahl der Wahlbezirke für die Kommunalwahl 2014 gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahl im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) vom 30. Juni 1998 in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen.

 

Die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder wurde auf 32 festgelegt. Die Anzahl der Wahlbezirke wurde auf 16 festgelegt.

 

Das Gebiet der Gemeinde Nottuln ist daher in 16 Wahlbezirke einzuteilen. Nach § 4 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes hat dieses spätestens acht Monate vor Ablauf der jetzigen Wahlperiode des Rates durch den gebildeten Wahlausschuss zu erfolgen. Nach Artikel 12 Satz 2 KwahlZG gilt § 4 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz ab dem 01.08.2014 in der Fassung, dass der Wahlausschuss der Gemeinde Nottuln spätestens 52 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlgebiete einteilt, wie Vertreter nach § 3 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz in Wahlbezirken zu wählen sind.

 

Für die am 21.10.2009 begonnene Wahlperiode gilt diese Vorschrift gemäß Artikel 12 Satz 3 KwahlZG mit der Maßgabe, dass die genannten Monatszahlen um jeweils vier Monate verringert werden.

 

Spätester Termin für die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke ist demnach der 20. Oktober 2013, spätester Termin für die Einteilung des Kreisgebietes sowie des Gebietes der Stadtregion Aachen in Wahlbezirke ist der 20. November 2013 (48 Monate bzw. 49 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode am 21.10.2009).

 

Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben. Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises nicht durchschnitten werden. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke steht die Wahrung der räumlichen Zusammenhänge nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz auch als sachliche Vorgabe an der Spitze. Erst in zweiter Linie wird gefordert, dass die Zahl der Einwohner, auf die im Wahlgebiet ein Vertreter entfällt, in den Wahlbezirken möglichst gleich sein soll. Die Wahrung des räumlichen Zusammenhanges entspricht der Aufgabe des Wahlbezirkes, welche die räumliche Grundlage für die zu wählende Persönlichkeit bildet. Die hierzu notwendige persönliche Verbundenheit des Vertreters mit seiner Wählerschaft wird weitgehend durch die gemeinsamen nachbarlichen Interessen bestimmt.

 

Für die Feststellung der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 78 Absatz 1 Kommunalwahlordnung sind die vom IT ermittelten Bevölkerungszahlen zum Stand der Veröffentlichung 30.06.2012, für die Zahl der Wahlberechtigten nach § 78 Absatz 2 Kommunalwahlordnung ist der Datenbestand des Melderegisters vom 31.12.2012 maßgebend.

 

Die entsprechende Veröffentlichung zum 30.06.2012 wies für die Gemeinde Nottuln 19.876 Einwohner aus.

 

            19.876 Einwohner : 16 Wahlbezirke

            = 1.242 Einwohner im Durchschnitt je Wahlbezirk.

Die Abweichung von der genannten durchschnittlichen Einwohnerzahl 1.242 darf nicht mehr als 25 von Hundert nach oben oder unten betragen. Das heißt Höchsteinwohnerzahl pro Wahlbezirk ist 1.552 Einwohner, Mindesteinwohnerzahl je Wahlbezirk ist 931 Einwohner.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Einteilung in Wahlbezirke nach der jetzt aktuellen Einwohnerzahl gemäß der kommunalen Datenzentrale Münster erfolgt, die nach Stand am 24.04.2013 (Vorlagenerstellung) 19.783 Einwohner beträgt.

 

Als Anlage wird ein Verwaltungsvorschlag zur Einteilung des Wahlgebietes übersandt, der die gesetzlichen Vorgaben nach dem räumlichen Zusammenhang und den vorgegebenen Zahlen berücksichtigt.

 

Das beigefügte Kartenmaterial ist nicht verbindlich, sondern nachrichtlich. Entscheidend ist die textliche Ausführung.

 

Seitens des Wahlleiters wird darum gebeten, eventuelle Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen, damit diese vor der Sitzung auf ihre Machbarkeit geprüft werden können.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1            Entwurf der Einteilung des Wahlgebietes

Anlage 2            Planskizzen