Beschlussvorschlag:
Die beigefügte Änderung der Geschäftsordnung wird beschlossen
Sachverhalt:
Durch das Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften wurde auch der § 69 der Gemeindeordnung NRW geändert. Danach war der Bürgermeister .....auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
Nach der Neufassung ist der Bürgermeister... nun auf Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
Von daher ist die zur Zeit gültige Geschäftsordnung im § 10 Abs. 1 entsprechend zu ändern.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf
Verlangen eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung
vor dem Rat Stellung zu nehmen.
Die Geschäftsordnung entspricht dann den Vorschriften der Gemeindeordnung.
Rickert
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Änderung Geschäftsordnung § 10