Betreff
Bebauungsplan Nr. 125 "Zwischen Buckenkamp, Uphovener Weg und Hagenstraße";
hier: Verlängerung der Veränderungssperre
Vorlage
206/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die in Anlage 1 abgedruckte Satzung der Gemeinde Nottuln über eine Veränderungssperre für Teile des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 125 „Zwischen Buckenkamp, Uphovener Weg und Hagenstraße“ wird auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW beschlossen (Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr).


Sachverhalt:

Mit Beschluss des Rates vom 21.12.2010 wurde für Teilbereiche des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 125 „Zwischen Buckenkamp, Uphovener Weg und Hagenstraße“ eine Veränderungssperre erlassen (Bekanntmachung im Amtsblatt am 28.12.2012). Die Veränderungssperre tritt am 27.12.2012 außer Kraft.

 

Das Bebauungsplanverfahren ist derzeit jedoch noch nicht abgeschlossen, das heißt mit Ablaufen der Veränderungssperre würden alle Vorhaben wieder nach den Kriterien des § 34 BauGB beurteilt. Somit wären auch Vorhaben zu genehmigen, die ggf. zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstehen.

 

Das Planverfahren konnte noch nicht abgeschlossen werden, da zunächst umfassende Untersuchungen zum Thema Artenschutz erforderlich waren. In der in allen Verfahren durchgeführten Artenschutzprüfung Stufe 1 wurde festgestellt, dass im Geltungsbereich die streng geschützte Art der Mehlschwalben vorkommt. Hier war nun in einer Artenschutzprüfung der Stufe 2 eine genaue Prüfung der vorkommenden Population erforderlich. Diese Prüfung ist mittlerweile abgeschlossen. Demnach ist die Umsetzung des Bebauungsplanes nur bei vorheriger Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Mehlschwalbenpopulation möglich. Dazu müssen insbesondere einige speziell für Mehlschwalben ausgelegte Nisthilfen aufgestellt werden. Hierzu muss derzeit insbesondere mit dem Betreiber des Krankenhauses aber ggf. auch mit anderen Eigentümern im Geltungsbereich oder dem angrenzenden Umfeld nach geeigneten Standorten für Nisthilfen gesucht werden. Erst wenn hier eine Lösung vorliegt, kann das Planverfahren abgeschlossen werden.

 

Um bis zu diesem Zeitpunkt die künftige Planung zu sichern, sollte die Geltungsdauer gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert werden.


Finanzielle Auswirkungen:

Durch eine Veränderungssperre entsteht zunächst kein Entschädigungsanspruch der Betroffenen. Erst wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre gilt, sind möglicherweise Entschädigungszahlungen zu leisten.


Anlagen:

Anlage 1: Satzung über die Veränderungssperre mit Abgrenzung des Geltungsbereiches