Betreff
Änderungssatzung zur Betriebssatzung für die Gemeindewerke Nottuln vom 15.07.2010
Vorlage
205/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte 7. Änderungssatzung zur Betriebssatzung wird beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

Seit dem 01.01.2007 hat die Betriebssatzung für die Gemeindewerke Nottuln in „§ 3 Betriebsleitung“ folgende Fassung:

 

§ 3 Betriebsleitung

 

Absatz 1

 

Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Rat zum „Ersten Betriebsleiter“ bestellt. Seine Stimme gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit.

 

 

Absatz 2

 

Die Gemeindewerke Nottuln werden von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit nicht die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des einwandfreien Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere der innerbetriebliche Personaleinsatz, die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffungen von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln sowie der Abschluss von Werk- und Dienstleitungsverträgen sowie von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.

 

 

Absatz 3

 

Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung der Gemeindewerke verantwortlich und hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 84 des Landesbeamtengesetzes.

 

Zwischenzeitlich wurde das Landesbeamtengesetz geändert, so dass die Haftung der Betriebsleitung nunmehr in § 81 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 48 des Beamtenstatusgesetzes geregelt ist. Die gesetzlichen Regelungen sind als Anlage beigefügt. Die Betriebsleitung schlägt vor, die Betriebssatzung dahingehend anzupassen und den § 3 der Betriebssatzung entsprechend der als Anlage beigefügten Satzungsänderung neuzufassen. 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 


Anlagen:

 

1.      Änderungssatzung zur Betriebssatzung

2.      Texte:  § 48 Beamtenstatusgesetz/ § 81 Landesbeamtengesetz