Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 22.12.2010
Vorlage
203/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte 18. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung wird beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

1.      Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück

 

Aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen zeichnet sich ab, dass zukünftig in der Rechtsprechung in Zweifel gezogen wird, dass Benutzungsgebühren als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gelten und damit als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen. Dieses hätte zur Folge, dass Forderungen aus Benutzungsgebühren nicht mehr über die Grundstückslast realisiert werden können. Aus diesem Grund sollten die Gemeindewerke bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf reagieren.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung können Benutzungsgebühren weiterhin als grundstücksbezogen eingestuft werden, wenn aus der Ortssatzung hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Leistungen für die dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer) –neben einer Haftung der bloßen Nutzer (Mieter/Nießbraucher/Pächter)- nicht (nur) personenbezogen erbracht werden, sondern für diese Gruppe der Gebührenschuldner eine öffentliche Last entstehen lässt.

 

Auch wenn je nach weiterer Entwicklung der Rechtsprechung keine dauerhafte Rechtssicherheit trotz einer Anpassung der Satzung besteht, würde zumindest die aktuelle Lage berücksichtigt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt diese Vorgehensweise. Gemeinsam mit der Stabsstelle Recht schlägt die Betriebsleitung folgende Berücksichtigung in der Beitrags- und Gebührensatzung vor:

 

zu § 8  „Laufende Benutzungsgebühr“

 

In den Absätzen 1 bis 3 werden die laufenden Benutzungsgebühren erläutert.

 

 

Absatz 4 „neu eingefügt“

 

Bei den Benutzungsgebühren gemäß den Absätzen 1 bis 3 handelt es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

 

 

Zu § 10 „Gebührenpflichtige“

Absatz 1

 

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte gebührenpflichtig.

 

 

 

 

 

Absatz 2 (textlich ergänzt „Fettdruck“)

 

Neben dem Grundstückseigentümer haften für die Gebühren auch die sonstigen zur Benutzung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten, Hofräume usw.) Berechtigten (Nießbraucher, Pächter, Mieter u.ä.) – ohne Gebührenschuldner im Sinne des Absatzes 1 zu sein- nach dem Verhältnis ihres Nutzungsanteiles, es sei denn, dass sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor ihrer Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits genügt haben.

 

Die Änderungen im Einzelnen sind der als Anlage beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

 

2.      Fälligkeit der Gebühren

 

Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass die Gemeindewerke auf Wunsch vieler Kunden die Trinkwassergebühren auch durch monatliche statt durch vierteljährliche Abschlagszahlungen abwickeln. In § 12 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung findet sich noch ausschließlich die Regelung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen wieder, so dass diese Regelung um die monatliche Verfahrensweise ergänzt werden sollte.

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, den § 12 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung wie folgt zu ergänzen (Fettdruck):

 

Die laufenden Benutzungsgebühren (§ 8) sind als Vorauszahlung entweder in vierteljährlichen Beträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 oder in 11 monatlichen Beträgen jeweils ab dem 01.02 bis zum 01.12. zu entrichten.

 

Gebührensätze

 

            Bezüglich der Gebührensätze wird auf die Vorlage 200/2012 zur heutigen Sitzung             verwiesen (Kalkulation der Trinkwassergebühren zum 01.01.2013).

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Anstieg der Grundgebühr um 1 Cent/Tag

Anstieg der Verbrauchsgebühr um 2 Cent/m³

 

 


Anlagen:

 

18. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung