Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte 22. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
1.
Gebührenmaßstab, Abgabemaßstab und
Gebührensatz
Gemäß § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung wird in Absatz 1 b) geregelt, dass als Abwassermengen
die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen
abzüglich der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen gelten. Der Nachweis von verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt dem Gebühren-pflichtigen.
Gemäß § 9 Absatz 1c) werden die dem
Grundstück aus öffentlicher Leitung zugeführten Wassermengen durch Wassermesser
ermittelt. Dieses erfolgt zum Teil auch bei privaten Wasserversorgungsanlagen.
Es kommt aber auch vor, dass bei privaten Wasserversorgungsanlagen die
Abwassermengen geschätzt werden.
Die seit Jahren gängige Praxis für den
Nachweis der auf Grundstücken zurückgehaltenen Wassermengen ist, dass sich
Grundstückseigentümer auf Wunsch in Eigenregie einen sogenannten Zweitwasserzähler (Gartenzähler) einbauen
können, um das für die Gartenbewässerung genutzte Sprengwasser von der
Abwassergebühr frei zustellen.
Nach Einbau eines Zweitzählers sowie nach
Ablauf der Eichfrist erfolgt durch die Gemeindewerke eine Abnahme und eine
Verplombung des Wassermessers. Für diese Leistung stellen die Gemeindewerke den
Grundstückseigentümern zur Zeit einen Betrag in Höhe von 26,61 € (brutto) in
Rechnung. Dieser Betrag soll die Kosten der Abnahme sowie die Zählerverwaltung
und Abrechnung der Gemeindewerke abdecken. Kalkulatorisch wurde davon
ausgegangen, dass für diese Arbeiten ein halber Stundensatz anzusetzen ist. Es
wurde der Stundensatz eines tariflich Beschäftigten des Wasserwerkes zugrunde
gelegt.
Obwohl diese Regelung in der Regel
einvernehmlich zwischen Grundstückseigentümern und Gemeindewerken abgewickelt
wird, gibt es auch Einzelfälle, die sich problematisch gestalten.
Aus diesem Grund hält die Betriebsleitung es
für sinnvoll, die Kosten für die Abnahme, Verplombung, Zählerverwaltung und
Abrechnung in einem Gebührensatz für alle
privat betriebenen Wassermesser festzulegen, sofern diese für die Ermittlung
der öffentlich-rechtlichen Abwassergebühren in die Abrechnung einbezogen werden
müssen. Dieses gilt nicht nur für privat betriebene
Eigenwasserversorgungsanlagen und Wassermesser zum Nachweis der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen, sondern auch für die Wassermesser von
Regenwassernutzungsanlagen. Dieses wird im Folgenden erläutert.
In § 9 Absatz 2 d) wird der Betrieb von
sogenannten Regenwassernutzungsanlagen geregelt. Es werden auf Gemeindegebiet
Anlagen betrieben um das aufgefangene Regenwasser als Brauchwasser (Wasch- und
Toilettenspülwasser) zu nutzen. Die Schmutzwassermengen sind durch geeichte
Wassermesser nachzuweisen. Auch für diese Wassermesser wird nach Einbau durch
den Eigentümer und nach der Eichfrist eine Abnahme, Verplombung sowie eine
Zählerverwaltung erforderlich.
Die Betriebsleitung schlägt vor, die Kosten
für diesen Aufwand verbindlich festzulegen und dem § 9 der Beitrags- und
Gebührensatzung als Absatz 3 anzufügen. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz
4. Letztendlich handelt es sich um einen Gebührensatz, der für
Grundstückseigentümer in der Regel in einem Turnus von 6 Jahren (Eichfrist) zum
Ansatz kommt und damit Kosten von 4,44 € pro Jahr verursacht.
Die
Betriebsleitung schlägt vor, den § 9 wie folgt durch folgenden Absatz 3 zu
ergänzen:
§ 9
Absatz 3 (neu)
Werden
die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten oder auf
dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen oder aus
Regenwassernutzungsanlagen für Brauchwasserzwecke genutzte Wassermengen durch
Wassermesser ermittelt, beträgt die Gebühr für Abnahme, Verplombung,
Zählerverwaltung und Abrechnung bei Einbau und bei Zählerwechsel nach der
Eichfrist den hälftigen Abrechnungs-stundensatz eines tariflich Beschäftigten
des Wasserwerkes.
Die mit der Stabsstelle Recht abgestimmte
Änderung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung ist in der Anlage 1 als
Synopse, bisherige und neue Regelung
dargestellt.
2.
Benutzungsgebühren
als öffentliche Last auf dem Grundstück
Aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen zeichnet sich ab, dass zukünftig in der Rechtsprechung in Zweifel gezogen wird, dass Benutzungsgebühren als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gelten und damit als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen. Dieses hätte zur Folge, dass Forderungen aus Benutzungsgebühren nicht mehr über die Grundstückslast realisiert werden können. Aus diesem Grund sollten die Gemeindewerke bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf reagieren.
Nach der aktuellen Rechtsprechung können Benutzungsgebühren weiterhin als grundstücksbezogen eingestuft werden, wenn aus der Ortssatzung hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Leistungen für die dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer) –neben einer Haftung der bloßen Nutzer (Mieter/Nießbraucher/Pächter)- nicht (nur) personenbezogen erbracht werden, sondern für diese Gruppe der Gebührenschuldner eine öffentliche Last entstehen lässt.
Auch wenn je nach weiterer Entwicklung der Rechtsprechung keine dauerhafte Rechtssicherheit trotz einer Anpassung der Satzung besteht, würde zumindest die aktuelle Lage berücksichtigt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt diese Vorgehensweise. Gemeinsam mit der Stabsstelle Recht schlägt die Betriebsleitung folgende Berücksichtigung in der Beitrags- und Gebührensatzung vor:
zu § 8
„Benutzungsgebühren und Abwasserabgabe“
Absatz 1 „Benutzungsgebühren“
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG und des § 7 Abs. 2 KAG erhebt die
Gemeinde zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der
Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Schmutz- und
Niederschlagswassergebühren).
Absatz 2 „neu eingefügt“
Bei den Benutzungsgebühren gem. Abs. 1
handelt es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren, die als öffentliche
Last auf dem Grundstück ruhen.
Absatz 3 „aus Absatz 2 wird Absatz 3“
zu § 11 „Gebühren- und Abgabenpflichtige“
Absatz 1
Gebühren- / Abgabepflichtig ist der Eigentümer des an
der Abwasserleitung angeschlossenen Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
gebühren- / abgabepflichtig.
Absatz 2 (textlich ergänzt „Fettdruck“)
Neben dem Grundstückseigentümer haften für die
Gebühren und Abgaben auch die sonstigen zur Benutzung des Grundstückes oder von
Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten, Hofräume usw.) Berechtigten
(Nießbraucher, Pächter, Mieter u.ä.) -ohne
Gebührenschuldner im Sinne des Absatzes 1 zu sein- nach dem Verhältnis
ihres Nutzungsanteiles, es sei denn, dass sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber
dem Eigentümer vor ihrer Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits genügt
haben.
Die Änderungen im Einzelnen sind der als Anlage beigefügten Synopse zu entnehmen.
3. Fälligkeit der Abwassergebühren
Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass die Gemeindewerke auf Wunsch der Abwasserkunden die Abwassergebühren auch durch monatliche statt durch vierteljährliche Abschlagszahlungen abwickeln. In § 12 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung findet sich noch ausschließlich die Regelung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen wieder, so dass diese Regelung um die monatliche Verfahrensweise ergänzt werden sollte.
Die Betriebsleitung schlägt vor, den § 12 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung wie folgt zu ergänzen (Fettdruck):
Die laufenden
Benutzungsgebühren (§ 8) sind als Vorauszahlung entweder in vierteljährlichen Beträgen zum 15.02., 15.05., 15.08.
und 15.11 oder in 11 monatlichen
Beträgen jeweils ab dem 01.02 bis zum 01.12. zu entrichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine finanziellen Auswirkungen
Anlagen:
1. Synopse
2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung