Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.12.2011
Vorlage
202/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte 22. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

1.      Gebührenmaßstab, Abgabemaßstab und Gebührensatz

 

Gemäß § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird in Absatz 1 b) geregelt, dass als Abwassermengen die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen abzüglich der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gelten. Der Nachweis von verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebühren-pflichtigen.

 

Gemäß § 9 Absatz 1c) werden die dem Grundstück aus öffentlicher Leitung zugeführten Wassermengen durch Wassermesser ermittelt. Dieses erfolgt zum Teil auch bei privaten Wasserversorgungsanlagen. Es kommt aber auch vor, dass bei privaten Wasserversorgungsanlagen die Abwassermengen geschätzt werden.    

 

Die seit Jahren gängige Praxis für den Nachweis der auf Grundstücken zurückgehaltenen Wassermengen ist, dass sich Grundstückseigentümer auf Wunsch in Eigenregie einen sogenannten  Zweitwasserzähler (Gartenzähler) einbauen können, um das für die Gartenbewässerung genutzte Sprengwasser von der Abwassergebühr frei zustellen.

 

Nach Einbau eines Zweitzählers sowie nach Ablauf der Eichfrist erfolgt durch die Gemeindewerke eine Abnahme und eine Verplombung des Wassermessers. Für diese Leistung stellen die Gemeindewerke den Grundstückseigentümern zur Zeit einen Betrag in Höhe von 26,61 € (brutto) in Rechnung. Dieser Betrag soll die Kosten der Abnahme sowie die Zählerverwaltung und Abrechnung der Gemeindewerke abdecken. Kalkulatorisch wurde davon ausgegangen, dass für diese Arbeiten ein halber Stundensatz anzusetzen ist. Es wurde der Stundensatz eines tariflich Beschäftigten des Wasserwerkes zugrunde gelegt.

 

Obwohl diese Regelung in der Regel einvernehmlich zwischen Grundstückseigentümern und Gemeindewerken abgewickelt wird, gibt es auch Einzelfälle, die sich problematisch gestalten.

 

Aus diesem Grund hält die Betriebsleitung es für sinnvoll, die Kosten für die Abnahme, Verplombung, Zählerverwaltung und Abrechnung in einem Gebührensatz für alle privat betriebenen Wassermesser festzulegen, sofern diese für die Ermittlung der öffentlich-rechtlichen Abwassergebühren in die Abrechnung einbezogen werden müssen. Dieses gilt nicht nur für privat betriebene Eigenwasserversorgungsanlagen und Wassermesser zum Nachweis der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen, sondern auch für die Wassermesser von Regenwassernutzungsanlagen. Dieses wird im Folgenden erläutert.

 

In § 9 Absatz 2 d) wird der Betrieb von sogenannten Regenwassernutzungsanlagen geregelt. Es werden auf Gemeindegebiet Anlagen betrieben um das aufgefangene Regenwasser als Brauchwasser (Wasch- und Toilettenspülwasser) zu nutzen. Die Schmutzwassermengen sind durch geeichte Wassermesser nachzuweisen. Auch für diese Wassermesser wird nach Einbau durch den Eigentümer und nach der Eichfrist eine Abnahme, Verplombung sowie eine Zählerverwaltung erforderlich.

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, die Kosten für diesen Aufwand verbindlich festzulegen und dem § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung als Absatz 3 anzufügen. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. Letztendlich handelt es sich um einen Gebührensatz, der für Grundstückseigentümer in der Regel in einem Turnus von 6 Jahren (Eichfrist) zum Ansatz kommt und damit Kosten von 4,44 € pro Jahr verursacht.

 

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, den § 9 wie folgt durch folgenden Absatz 3 zu ergänzen:

 

§ 9 Absatz 3 (neu)

 

Werden die dem Grundstück aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten oder auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen oder aus Regenwassernutzungsanlagen für Brauchwasserzwecke genutzte Wassermengen durch Wassermesser ermittelt, beträgt die Gebühr für Abnahme, Verplombung, Zählerverwaltung und Abrechnung bei Einbau und bei Zählerwechsel nach der Eichfrist den hälftigen Abrechnungs-stundensatz eines tariflich Beschäftigten des Wasserwerkes.

 

Die mit der Stabsstelle Recht abgestimmte Änderung des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung ist in der Anlage 1 als Synopse, bisherige und neue Regelung  dargestellt.

 

 

 

2.      Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück

 

Aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen zeichnet sich ab, dass zukünftig in der Rechtsprechung in Zweifel gezogen wird, dass Benutzungsgebühren als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren gelten und damit als öffentliche Last auf den Grundstücken liegen. Dieses hätte zur Folge, dass Forderungen aus Benutzungsgebühren nicht mehr über die Grundstückslast realisiert werden können. Aus diesem Grund sollten die Gemeindewerke bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf reagieren.

 

Nach der aktuellen Rechtsprechung können Benutzungsgebühren weiterhin als grundstücksbezogen eingestuft werden, wenn aus der Ortssatzung hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Leistungen für die dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer) –neben einer Haftung der bloßen Nutzer (Mieter/Nießbraucher/Pächter)- nicht (nur) personenbezogen erbracht werden, sondern für diese Gruppe der Gebührenschuldner eine öffentliche Last entstehen lässt.

 

Auch wenn je nach weiterer Entwicklung der Rechtsprechung keine dauerhafte Rechtssicherheit trotz einer Anpassung der Satzung besteht, würde zumindest die aktuelle Lage berücksichtigt und die Rechtssicherheit erhöht werden. Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt diese Vorgehensweise. Gemeinsam mit der Stabsstelle Recht schlägt die Betriebsleitung folgende Berücksichtigung in der Beitrags- und Gebührensatzung vor:

 

zu § 8  „Benutzungsgebühren und Abwasserabgabe“

 

Absatz 1 „Benutzungsgebühren“

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG und des § 7 Abs. 2 KAG erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren (Schmutz- und Niederschlagswassergebühren).

 

 

Absatz 2 „neu eingefügt“

 

Bei den Benutzungsgebühren gem. Abs. 1 handelt es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.

 

 

Absatz 3 „aus Absatz 2 wird Absatz 3“

 

zu § 11 „Gebühren- und Abgabenpflichtige“

 

Absatz 1

 

Gebühren- / Abgabepflichtig ist der Eigentümer des an der Abwasserleitung angeschlossenen Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte gebühren- / abgabepflichtig.

 

 

Absatz 2 (textlich ergänzt „Fettdruck“)

 

Neben dem Grundstückseigentümer haften für die Gebühren und Abgaben auch die sonstigen zur Benutzung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten, Hofräume usw.) Berechtigten (Nießbraucher, Pächter, Mieter u.ä.) -ohne Gebührenschuldner im Sinne des Absatzes 1 zu sein- nach dem Verhältnis ihres Nutzungsanteiles, es sei denn, dass sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer vor ihrer Inanspruchnahme durch die Gemeinde bereits genügt haben.

 

Die Änderungen im Einzelnen sind der als Anlage beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

 

 

3.    Fälligkeit der Abwassergebühren

 

Es ist mittlerweile gängige Praxis, dass die Gemeindewerke auf Wunsch der Abwasserkunden die Abwassergebühren auch durch monatliche statt durch vierteljährliche Abschlagszahlungen abwickeln. In § 12 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung findet sich noch ausschließlich die Regelung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen wieder, so dass diese Regelung um die monatliche Verfahrensweise ergänzt werden sollte.

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, den § 12 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung wie folgt zu ergänzen (Fettdruck):

 

Die laufenden Benutzungsgebühren (§ 8) sind als Vorauszahlung entweder in vierteljährlichen Beträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 oder in 11 monatlichen Beträgen jeweils ab dem 01.02 bis zum 01.12. zu entrichten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 


Anlagen:

 

1.      Synopse

2.      Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung