hier: Wahl des Wahlausschusses durch den Rat der Gemeinde Nottuln
Beschlussvorschlag:
A) Die Anzahl der Beisitzer des
Wahlausschusses wird auf _____ festgesetzt.
B) Als Beisitzer bzw. persönliche
Stellvertreter werden gewählt:
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Beisitzer |
Stellvertreter |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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C) Den Mitgliedern des Wahlausschusses wird
ein Sitzungsgeld in Höhe von ______ € gewährt.
Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1998 (GV NRW S. 454, berichtigt
S. 509, 1999 S. 70) zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes zur
Wiedereinführung der Stichwahl vom 03.05.2011 (GV NRW S. 238) in Verbindung mit
§ 6 der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592, 967) zuletzt
geändert durch 10. Änderungsverordnung vom 27.06.2011 (GV NRW S. 300,
berichtigt S. 394) ist für jede Kommunalwahl ein Gemeindewahlausschuss zu
bilden.
Nach § 2 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung
obliegen dem Wahlausschuss folgende Aufgaben:
a)
das
Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
b)
über
Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden,
wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des
Gesetzes),
c)
über die
Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
d)
das
Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).
Der Wahlausschuss besteht aus dem
Wahlleiter (der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte bzw. dessen Stellvertreter)
als dem Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die die Vertretung des
Wahlgebietes (der Rat) wählt. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen
Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist,
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und
dass § 58 Abs.1 Satz 7-10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung außer
Betracht bleiben.
Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses
soll die Vertretung (Rat der Gemeinde Nottuln) einen persönlichen
Stellvertreter wählen (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung).
Die Wahl der Beisitzer und Stellvertreter
des Wahlausschusses erfolgt – nachdem der Rat ihre Zahl festgelegt hat - nach
den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW über das Verfahren zur
Besetzung der Ausschüsse.
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung
des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der
einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der
Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die
Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die
Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom
Bürgermeister zu ziehende Los.
Bei der Wahl der Beisitzer muss es sich
nicht nur um Ratsmitglieder handeln. Der Wahlausschuss kann vielmehr, wie alle
anderen Kommunalausschüsse, neben den Ratsmitgliedern auch aus anderen zum Rat wählbaren sachkundigen
Bürgern bestehen, sofern sie dem Rat angehören können, also nicht nach §
13 Kommunalwahlgesetz inkompatibel sind.
Die Zahl dieser sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl
der Mitglieder aus der Vertretung nicht erreichen (§ 58 Abs. 3, Satz 3 GO NW).
Nach § 6 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung
kann den Beisitzern des Ausschusses zur Abgeltung ihres Aufwandes ein
Sitzungsgeld gewährt werden. Es bietet sich an, die Regelungen bezüglich der
Entschädigung für Rats- und Ausschussmitglieder analog anzuwenden.
Finanzielle Auswirkungen:
Zahlung von
Sitzungsgeld in der festgesetzten Höhe.