Beschlussvorschlag:
Als
Vertreter/innen für die Gemeinde Nottuln werden in den Beirat der
Liebfrauenschule (Sekundarschule) entsandt:
1.
________________________________
2._________________________________
3.
________________________________
4.
________________________________
Diese werden
vertreten durch:
Zu 1
______________________________
Zu 2
______________________________
Zu 3
______________________________
Zu 4
______________________________
Sachverhalt:
Allgemeine
Vorbemerkungen
Nach § 63 GONW
gelten für die Vertretung der Gemeinde in Organen, juristischen Personen oder
Vereinigungen die Regelungen des § 113 GONW.
Nach § 113 Abs.
2 GONW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter
Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss
der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene Bediensteter der Gemeinde
dazu zählen. Dies gilt auch für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern
nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherheit hinreichender gemeindlicher
Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.
Der Begriff der
Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 ist weit auszulegen. Er umfasst jede
Beteiligung der Gemeinde, unabhängig davon, ob eine kapitalmäßige Beteiligung
der Gemeinde in Frage steht oder aber lediglich eine sonstige Einbindung in die
Drittorganisation. Entscheidend ist die Zielrichtung der Vorschrift, in
sämtlichen externen Einrichtungen im weitesten Sinne eine Repräsentation der
Gemeinde durch die vom Rat bestellten Vertreter zu gewährleisten (Rehn,
Kronauge, von Lennep, Knirsch: Gemeindeordnung NRW § 113 V Nr. 5).
Beirat der
Sekundarschule
Im Zuge der
Vorbereitungen zur Gründung einer Sekundarschule in kirchlicher Trägerschaft in
Nottuln wurde mit dem Bistum Münster vereinbart, dass der Beirat der
Liebfrauenschule (Sekundarschule) aus zehn Personen bestehen soll.
Vier der Mitglieder werden vom
Bistum berufen.
Weitere Mitglieder sind der/die
Schulleiter/-in und der/die Vorsitzende der
Schulpflegschaft.
Vier Vertreter/-innen und deren
Vertreter/-innen benennt die Gemeinde Nottuln.
Entsprechend
der Regelungen des § 63 i.V. mit § 113 GONW hat einer dieser Vertreter/-innen
der Bürgermeister oder ein von ihm zu benennender Beamter oder Angestellter zu
sein. Der Rat ist insoweit gebunden. Für die stellvertretenden Vertreter/-innen
gilt das analog.
Nach § 50 Abs.
4 GO NW hat der Rat bei dieser Sachlage die Vertreter entsprechend den
Regelungen des § 50 Abs. 3 GO NW zu bestimmen.
Verfahren
Es ist zunächst
festzustellen, ob sich der Rat auf einen einvernehmlichen Vorschlag
verständigen kann.
Sofern das
nicht möglich ist, ist das folgende Verfahren anzuwenden:
Es handelt sich
hierbei um die sogenannte Listenwahl. Das heißt, dass
Listen mit Namensvorschlägen erstellt
werden, die dann in einem Wahlgang zur Abstimmung gestellt werden. Die
Reihenfolge der Kandidaten/Kandidatinnen innerhalb einer Liste ist maßgeblich
für die Besetzung.
Da der
Bürgermeister bzw. der von ihm zu bestimmende Angestellte oder Beamte gesetzt
ist, braucht dieser auf keiner Liste mehr zu erscheinen. Eine Wahl wird dadurch
sichergestellt, dass drei weitere Vertreter im Listenwahlverfahren gewählt
werden.
Beispiel:
Liste 1 Listenplatz
1 X
Listenplatz
2 Y
Listenplatz
3 Z
Liste 2 Listenplatz
1 A
Listenplatz
2 B
Listenplatz
3 C
Bei diesem Beispiel werden
für die Liste 1 22 Stimmen abgegeben,
für die Liste 2 10
Stimmen.
Dies hat dann folgende
Auswirkungen:
Liste 1 2
Stimmen 22 10
Teiler /1 22 10
Teiler /2 11 5
Teiler /3 7,33 3,33
Teiler /4 5,5 2,5
Gesetzt ist der Bürgermeister (bzw. die
von ihm benannte Person).
Ferner gewählt sind die
folgenden 3 Kandidaten: Nr. 1 („X“) und Nr. 2 (“Y“)
der Liste 1 und die Nr.
1 („A“) der Liste 2.
In einem weiteren
Wahlgang werden auf analoge Weise die stellvertretenden Vertreter/-innen
ermittelt. -
Bisherige
Besetzung
Dem Beirat der
Realschule gehörten bisher drei Vertreter/-innen der Gemeinde Nottuln an:
1. Beigeordneter Fallberg
2. Ratsherr Rütering
3. Ratsherr Hauk-Zumbülte
Deren
Vertreter/-innen waren:
1. Bürgermeister Schneider
2. Ratsherr Wrobel
3. Ratsherr Blümer
Weitere
Festlegungen
Der neu zu
bestimmende Beirat der Sekundarschule nimmt in Abstimmung mit dem Bistum auch
die Aufgaben eines Beirates für die Realschule wahr, so lange die Realschule
auslaufend besteht.
Die Amtszeit
der von der Gemeinde benannten Beiratsmitglieder und deren
Vertretern/Vertreterinnen orientiert sich an der Wahlzeit des Rates
(voraussichtlich also bis Juni 2014).
(Rickert)
Finanzielle Auswirkungen:
Keine