Betreff
Benennung der Vertreter/innen für den Beirat der Liebfrauenschule (Sekundarschule)
Vorlage
141/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Als Vertreter/innen für die Gemeinde Nottuln werden in den Beirat der Liebfrauenschule (Sekundarschule) entsandt:

 

 

 

1. ________________________________

 

 

2._________________________________

 

 

3. ________________________________

 

 

4. ________________________________

 

 

Diese werden vertreten durch:

 

 

Zu 1 ______________________________

 

 

Zu 2 ______________________________

 

 

Zu 3 ______________________________

 

 

Zu 4 ______________________________


Sachverhalt:

Allgemeine Vorbemerkungen

Nach § 63 GONW gelten für die Vertretung der Gemeinde in Organen, juristischen Personen oder Vereinigungen die Regelungen des § 113 GONW.

Nach § 113 Abs. 2 GONW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene Bediensteter der Gemeinde dazu zählen. Dies gilt auch für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherheit hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.

Der Begriff der Beteiligung im Sinne des Absatzes 2 ist weit auszulegen. Er umfasst jede Beteiligung der Gemeinde, unabhängig davon, ob eine kapitalmäßige Beteiligung der Gemeinde in Frage steht oder aber lediglich eine sonstige Einbindung in die Drittorganisation. Entscheidend ist die Zielrichtung der Vorschrift, in sämtlichen externen Einrichtungen im weitesten Sinne eine Repräsentation der Gemeinde durch die vom Rat bestellten Vertreter zu gewährleisten (Rehn, Kronauge, von Lennep, Knirsch: Gemeindeordnung NRW § 113 V Nr. 5).

 

 

Beirat der Sekundarschule

Im Zuge der Vorbereitungen zur Gründung einer Sekundarschule in kirchlicher Trägerschaft in Nottuln wurde mit dem Bistum Münster vereinbart, dass der Beirat der Liebfrauenschule (Sekundarschule) aus zehn Personen bestehen soll.

            Vier der Mitglieder werden vom Bistum berufen.

            Weitere Mitglieder sind der/die Schulleiter/-in und der/die Vorsitzende der
            Schulpflegschaft.

            Vier Vertreter/-innen und deren Vertreter/-innen benennt die Gemeinde Nottuln.

Entsprechend der Regelungen des § 63 i.V. mit § 113 GONW hat einer dieser Vertreter/-innen der Bürgermeister oder ein von ihm zu benennender Beamter oder Angestellter zu sein. Der Rat ist insoweit gebunden. Für die stellvertretenden Vertreter/-innen gilt das analog.

Nach § 50 Abs. 4 GO NW hat der Rat bei dieser Sachlage die Vertreter entsprechend den Regelungen des § 50 Abs. 3 GO NW zu bestimmen.


Verfahren

Es ist zunächst festzustellen, ob sich der Rat auf einen einvernehmlichen Vorschlag verständigen kann.

Sofern das nicht möglich ist, ist das folgende Verfahren anzuwenden:

Es handelt sich hierbei um die sogenannte Listenwahl. Das heißt, dass
Listen mit Namensvorschlägen  erstellt werden, die dann in einem Wahlgang zur Abstimmung gestellt werden. Die Reihenfolge der Kandidaten/Kandidatinnen innerhalb einer Liste ist maßgeblich für die Besetzung.

Da der Bürgermeister bzw. der von ihm zu bestimmende Angestellte oder Beamte gesetzt ist, braucht dieser auf keiner Liste mehr zu erscheinen. Eine Wahl wird dadurch sichergestellt, dass drei weitere Vertreter im Listenwahlverfahren gewählt werden.

 

Beispiel:

   Liste 1   Listenplatz 1      X
      Listenplatz 2      Y
      Listenplatz 3      Z

 

   Liste 2   Listenplatz 1      A
      Listenplatz 2      B
      Listenplatz 3      C

 

                   Bei diesem Beispiel werden für die Liste 1 22 Stimmen abgegeben,
                   für die Liste 2 10 Stimmen.

                   Dies hat dann folgende Auswirkungen:

                   Liste              1 2                  

                   Stimmen         22                   10

                   Teiler /1          22                   10

                   Teiler /2          11                   5

                   Teiler /3                   7,33                   3,33

                   Teiler /4          5,5                   2,5


                   Gesetzt ist der Bürgermeister (bzw. die von ihm benannte Person).

                   Ferner gewählt sind die folgenden 3 Kandidaten: Nr. 1 („X“) und Nr. 2 (“Y“)
                   der Liste 1 und die Nr. 1 („A“) der Liste 2.

In einem weiteren Wahlgang werden auf analoge Weise die stellvertretenden Vertreter/-innen ermittelt. -

 

Bisherige Besetzung

Dem Beirat der Realschule gehörten bisher drei Vertreter/-innen der Gemeinde Nottuln an:

            1. Beigeordneter Fallberg

            2. Ratsherr Rütering

            3. Ratsherr Hauk-Zumbülte

Deren Vertreter/-innen waren:

            1. Bürgermeister Schneider

            2. Ratsherr Wrobel

            3. Ratsherr Blümer

 

Weitere Festlegungen

Der neu zu bestimmende Beirat der Sekundarschule nimmt in Abstimmung mit dem Bistum auch die Aufgaben eines Beirates für die Realschule wahr, so lange die Realschule auslaufend besteht.

Die Amtszeit der von der Gemeinde benannten Beiratsmitglieder und deren Vertretern/Vertreterinnen orientiert sich an der Wahlzeit des Rates (voraussichtlich also bis Juni 2014).

 

 

(Rickert)

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine