Betreff
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 "Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch";
hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
108/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die in Anlage 4 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.

 

Die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“ (siehe Anlage 1) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch wird gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 2) wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

Im Eingangsbereich des Gewerbe- und Industriegebietes Beisenbusch wird gegenwärtig die Zielsetzung verfolgt, kundenintensivere Betriebe anzusiedeln. Dies betrifft u.a. Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie, Tankstellen oder nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel. Für diese Betriebe sind Werbeanlage sowohl hinsichtlich der Anzahl und dem Umfang typisch und entscheidend zur Gewinnung des Kundeninteresses, die mit den gegenwärtigen Gestaltungsfestsetzungen nicht in Einklang zu bringen sind.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, für den Eingangsbereich des Gewerbegebietes beidseits der Kreisstraße (GI 1 und GE 2; siehe Übersichtskarte in Anlage 3) eine moderate Steigerung des zulässigen Umfangs von Werbeanlagen zu ermöglichen.

 

So soll insbesondere keine maximale Zahl von Werbeanlagen mehr festgelegt werden, da für die o.g. Betriebe in aller Regel kleinteilige Werbeanlagen vorgesehen werden (z.B. bei Tankstellen an allen Fassadeseiten, dem Shop und an der Preistafel). Unverändert wird die maximale Höhe von freistehenden Werbeanlagen begrenzt. Hier wird lediglich die maximal zulässige Ansichtsfläche geringfügig vergrößert, um zum Beispiel der Errichtung einer Tankstellenpreistafel zu ermöglichen. Deutlich erhöht wird die maximale Breite von Werbeanlagen an Fassaden, um eine bessere Sichtbarkeit sicherzustellen.

 

Die übrigen Teile des Gewerbegebietes sind hingegen vor allem produzierendem Gewerbe vorbehalten. Hier sind die Festsetzungen weiterhin angemessen und führen zu einer optischen Beruhigung des Ortsbildes. Hier wird lediglich eine Festsetzung zur Fassadenbreite und zu Sammelwerbeanlagen klarer formuliert.

 

Die Änderungen können im Detail Anlage 1 und der Begründung in Anlage 2 entnommen werden.

 

Da durch das Verfahren die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und der Kreis der betroffenen Öffentlichkeit klein ist, konnte die Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB mit Beteiligung der berührten Behörden sowie betroffenen Öffentlichkeit durchgeführt werden. Eingegangene Stellungnahme können Anlage 4 entnommen werden. Da die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen am Tage des Versands der Einladung endet, ist es nicht auszuschließen, dass noch weitere Stellungnahmen eingehen. Falls dies der Fall ist, werden diese zusammen mit einem Abwägungsvorschlag in der Sitzung vorgelegt.


Finanzielle Auswirkungen:

Nur interne Planungskosten.


Anlagen:

Anlage 1:            Auszug aus den textlichen Festsetzungen

Anlage 2:            Begründung

Anlage 3:            Übersichtskarte

Anlage 3:            Stellungnahmen mit Abwägungsempfehlungen (wird zur Sitzung ggf. ergänzt)