hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die in
Anlage 4 gegebenen Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.
Die
vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 109 „Gewerbe- und
Industriegebiet Beisenbusch“ (siehe Anlage 1) im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 13 Baugesetzbuch wird gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die
zugehörige Begründung (siehe Anlage 2) wird beschlossen.
Sachverhalt:
Im Eingangsbereich des Gewerbe- und
Industriegebietes Beisenbusch wird gegenwärtig die Zielsetzung verfolgt,
kundenintensivere Betriebe anzusiedeln. Dies betrifft u.a.
Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie, Tankstellen oder nicht-zentrenrelevanten
Einzelhandel. Für diese Betriebe sind Werbeanlage sowohl hinsichtlich der
Anzahl und dem Umfang typisch und entscheidend zur Gewinnung des
Kundeninteresses, die mit den gegenwärtigen Gestaltungsfestsetzungen nicht in
Einklang zu bringen sind.
Daher schlägt die Verwaltung vor, für den
Eingangsbereich des Gewerbegebietes beidseits der Kreisstraße (GI 1 und GE 2;
siehe Übersichtskarte in Anlage 3) eine moderate Steigerung des zulässigen
Umfangs von Werbeanlagen zu ermöglichen.
So soll insbesondere keine maximale Zahl
von Werbeanlagen mehr festgelegt werden, da für die o.g. Betriebe in aller
Regel kleinteilige Werbeanlagen vorgesehen werden (z.B. bei Tankstellen an
allen Fassadeseiten, dem Shop und an der Preistafel). Unverändert wird die
maximale Höhe von freistehenden Werbeanlagen begrenzt. Hier wird lediglich die
maximal zulässige Ansichtsfläche geringfügig vergrößert, um zum Beispiel der
Errichtung einer Tankstellenpreistafel zu ermöglichen. Deutlich erhöht wird die
maximale Breite von Werbeanlagen an Fassaden, um eine bessere Sichtbarkeit
sicherzustellen.
Die
übrigen Teile des Gewerbegebietes sind hingegen vor allem produzierendem
Gewerbe vorbehalten. Hier sind die Festsetzungen weiterhin angemessen und
führen zu einer optischen Beruhigung des Ortsbildes. Hier wird lediglich eine
Festsetzung zur Fassadenbreite und zu Sammelwerbeanlagen klarer formuliert.
Die
Änderungen können im Detail Anlage 1 und der Begründung in Anlage 2 entnommen
werden.
Da
durch das Verfahren die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und der
Kreis der betroffenen Öffentlichkeit klein ist, konnte die Änderung im
vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB mit Beteiligung der berührten Behörden
sowie betroffenen Öffentlichkeit durchgeführt werden. Eingegangene
Stellungnahme können Anlage 4 entnommen werden. Da die Frist zur Abgabe von
Stellungnahmen am Tage des Versands der Einladung endet, ist es nicht
auszuschließen, dass noch weitere Stellungnahmen eingehen. Falls dies der Fall
ist, werden diese zusammen mit einem Abwägungsvorschlag in der Sitzung
vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nur interne
Planungskosten.
Anlagen:
Anlage 1: Auszug aus den textlichen
Festsetzungen
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Übersichtskarte
Anlage 3: Stellungnahmen mit
Abwägungsempfehlungen (wird zur Sitzung ggf. ergänzt)