Betreff
Änderung der Abfallentsorgungssatzung aufgrund des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Vorlage
101/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Abfallentsorgungssatzung wird – wie in Anlage 2 – beschlossen.


Sachverhalt:

Das neue „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)“ ist am 29.02.2012 verkündet worden. Es dient der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in nationales Recht und löst das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab. Einzelne Absätze traten schon ab 01.03. in Kraft. Das Gesetz an sich tritt am 01.06.2012 in Kraft und erfordert auch für die Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Nottuln einige Änderungen.

 

Als Anlage 1 zu dieser Vorlage ist aus Vereinfachungsgründen eine Synopse der jetzigen, zurzeit gültigen Satzung der Gemeinde Nottuln und der beabsichtigten Neuregelung beigefügt. Die wesentlichen Änderungen sind in Fettschrift deutlich gemacht.

 

Im Wesentlichen kann im Hinblick auf das neue Gesetz auf Folgendes hingewiesen werden:

 

In § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden alle verwendeten Begriffe gesetzlich definiert. Hierzu gehören z. B. die Begriffe Bioabfälle, Abfallerzeuger und –besitzer und Kreislaufwirtschaft.

 

Darüber hinaus wird die bisherige 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) durch eine 5-stufige Abfallhierarchie ersetzt:

1.       Vermeidung,

2.       Vorbereitung zur Wiederverwertung

3.       Recycling

4.       Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung

5.       Beseitigung

 

Zum 01.01.2015 wird die sog. Wertstofftonne eingeführt. Bislang ist geplant, dass mit dieser Tonne zu den bisherigen Verpackungen auch sog. stoffgleiche Nichtverpackungen aus Metall und Kunststoff erfasst werden sollen, nicht aber Elektrogeräte, Papier, Textilien und Holz.

 

Ebenfalls eine wesentliche Änderung betrifft die gewerblichen Abfallsammlungen. Sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen müssen angezeigt werden. Die Behörde hat dann zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen. Dieser Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entfällt allerdings, sollte die Sammlung und Verwertung des gewerblichen Sammlers wesentlich leistungsfähiger sein.

 

 

Zu den Einzelnen Änderungen der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Nottuln wird folgendes angemerkt:

 

 

§ 1 Redaktionelle Änderungen bezüglich der Paragraphen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

 

§ 2                        Verweisung auf gesetzliche Regelung bzgl. der Definition von Abfällen.

 

§ 3                        Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

§ 4                        Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

§ 5                        unverändert

 

§ 6                        Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

                        Anmerkung: Seitens der Verwaltung wird hier vorgeschlagen, den Text

der Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeinde-bundes zu verwenden. Eingefügt worden ist in Abs. 4 eine Regelung bzgl. der Verbrennung pflanzlicher Abfälle.

 

§ 7                       Anpassung an gesetzliche Regelung.

                           

Anmerkung: Die Ausnahmen vom Benutzungszwang entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

 

§ 8 Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

Anmerkung: Auch hier sollte der Mustersatzung gefolgt werden.

 

§ 9                        Aktualisierung der Daten

 

§ 10 bis 12                        unverändert.

 

§ 13                        Aktualisierung der Bezeichnung

 

§ 14                        unverändert

 

§ 15                        Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

§ 16                        unverändert

 

§ 17                        Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

§ 18                        unverändert

 

§ 19                        Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

§ 20 bis 22                        unverändert

 

§ 23                        Anpassung an gesetzliche Regelung.

 

§ 24                        Aktualisierung der Daten

 

 

Der Entwurf einer durch den Rat neu zu beschließenden Satzung, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist als Anlage 2 beigefügt.


Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Anpassung der Abfallentsorgungssatzung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz entstehen keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

Anlage 1 Synopse

Anlage 2 Abfallsatzung

Anlage 3 Anlage zur Abfallsatzung (Positivkatalog)