Beschlussvorschlag:
Die
Abfallentsorgungssatzung wird – wie in Anlage 2 – beschlossen.
Sachverhalt:
Das neue „Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)“ ist am 29.02.2012 verkündet worden. Es
dient der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie von 2008 in nationales Recht
und löst das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ab. Einzelne
Absätze traten schon ab 01.03. in Kraft. Das Gesetz an sich tritt am 01.06.2012
in Kraft und erfordert auch für die Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde
Nottuln einige Änderungen.
Als Anlage 1 zu dieser Vorlage ist aus
Vereinfachungsgründen eine Synopse der jetzigen, zurzeit gültigen Satzung der
Gemeinde Nottuln und der beabsichtigten Neuregelung beigefügt. Die wesentlichen
Änderungen sind in Fettschrift
deutlich gemacht.
Im Wesentlichen kann im Hinblick auf das
neue Gesetz auf Folgendes hingewiesen werden:
In § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
werden alle verwendeten Begriffe gesetzlich definiert. Hierzu gehören z. B. die
Begriffe Bioabfälle, Abfallerzeuger und –besitzer und Kreislaufwirtschaft.
Darüber hinaus wird die bisherige
3-stufige Abfallhierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen) durch eine
5-stufige Abfallhierarchie ersetzt:
1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwertung
3.
Recycling
4.
Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung
und Verfüllung
5.
Beseitigung
Zum 01.01.2015 wird die sog.
Wertstofftonne eingeführt. Bislang ist geplant, dass mit dieser Tonne zu den
bisherigen Verpackungen auch sog. stoffgleiche Nichtverpackungen aus Metall und
Kunststoff erfasst werden sollen, nicht aber Elektrogeräte, Papier, Textilien
und Holz.
Ebenfalls eine wesentliche Änderung
betrifft die gewerblichen Abfallsammlungen. Sowohl gewerbliche als auch
gemeinnützige Sammlungen müssen angezeigt werden. Die Behörde hat dann zu
prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung
entgegenstehen. Dieser Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
entfällt allerdings, sollte die Sammlung und Verwertung des gewerblichen
Sammlers wesentlich leistungsfähiger sein.
Zu den Einzelnen Änderungen der
Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Nottuln wird folgendes angemerkt:
§ 1 Redaktionelle Änderungen bezüglich der
Paragraphen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 2 Verweisung
auf gesetzliche Regelung bzgl. der Definition von Abfällen.
§ 3 Anpassung
an gesetzliche Regelung.
§ 4 Anpassung
an gesetzliche Regelung.
§ 5 unverändert
§ 6 Anpassung
an gesetzliche Regelung.
Anmerkung: Seitens der
Verwaltung wird hier vorgeschlagen, den Text
der
Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeinde-bundes zu
verwenden. Eingefügt worden ist in Abs. 4
eine Regelung bzgl. der Verbrennung pflanzlicher Abfälle.
§ 7 Anpassung an
gesetzliche Regelung.
Anmerkung: Die Ausnahmen vom Benutzungszwang
entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
§ 8 Anpassung an gesetzliche Regelung.
Anmerkung: Auch hier sollte der Mustersatzung
gefolgt werden.
§ 9 Aktualisierung
der Daten
§ 10 bis 12 unverändert.
§ 13 Aktualisierung
der Bezeichnung
§ 14 unverändert
§ 15 Anpassung
an gesetzliche Regelung.
§ 16 unverändert
§ 17 Anpassung an
gesetzliche Regelung.
§ 18 unverändert
§ 19 Anpassung an
gesetzliche Regelung.
§ 20 bis 22 unverändert
§ 23 Anpassung an
gesetzliche Regelung.
§ 24 Aktualisierung
der Daten
Der Entwurf einer durch den Rat neu zu
beschließenden Satzung, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist als
Anlage 2 beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der
Anpassung der Abfallentsorgungssatzung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz
entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
Anlage 1
Synopse
Anlage 2
Abfallsatzung
Anlage 3
Anlage zur Abfallsatzung (Positivkatalog)