Beschlussvorschlag:
Es wird
gewählt mit Wirkung vom 01.04.2012 als:
1. stellvertretende
Bürgermeister/in ___________________
Sachverhalt:
Die 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters nach § 67 Abs.1
GO NW Frau Ursula Boldt-Hübner hat mit dem in Ablichtung anliegenden Schreiben
vom 01.03.2012 mitgeteilt, das Amt der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin mit
Ablauf des 31.03.2012 nieder zu legen.
Die Nachwahl eines/r stellvertretenden Bürgermeisters/in
erfolgt gem. § 67 Abs. 2 Satz 7 GO NW. Diese Vorschrift bestimmt:
Ø „Scheidet
ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der
Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung
nach § 50 Abs. 2 GO NW zu wählen.“
Aus dem Wortlaut des Gesetzes („ist..... zu wählen „) folgt,
dass die Funktion nicht unbesetzt bleiben kann. Ein Nachrücken des 2. oder 3.
Stellvertreters ist nicht möglich, da dies mit den Grundsätzen der damaligen
Verhältniswahl (Listenwahl) nicht im Einklang steht. Die Reihenfolge der
Stellvertreter ergab sich bei dieser Wahl aufgrund der Anzahl der Stimmen, die
auf die jeweiligen Listen entfallen sind.
Wählbar sind grundsätzlich alle Mitglieder des Rates.
Nach allgemeiner unstreitiger Auffassung soll die Wahl
möglichst schnell erfolgen.
Sofern nur ein/e Stellvertreter/in ausscheidet wird der/die
nachfolgende Stellvertreter/in mit Mehrheitsbeschluss gewählt. Die sich zur
Wahl stellenden Personen und der Bürgermeister sind ebenfalls stimmberechtigt!
Gewählt wird in geheimer Abstimmung ohne Aussprache. Gewählt
ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen
erhalten hat. Neinstimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen so findet zwischen den Personen, welche die
beiden höchsten Stimmen erreicht haben eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer
in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
Die Wahl muss mit Wirkung vom 01.04.2012 erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die/der stellvertretenden
Bürgermeister/in zustehende Aufwandsentschädigung wird an den/die Neugewählte/n
bezahlt.
Anlagen:
Schreiben der
1. stellvertretenden Bürgermeisterin Frau Boldt-Hübner vom 01.03.2012