Betreff
Wahl des/der 1. stellvertretenden Bürgermeisters/ Bürgermeisterin
Vorlage
082/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Es wird gewählt mit Wirkung vom 01.04.2012 als:

 

1.      stellvertretende Bürgermeister/in ___________________


Sachverhalt:

 

Die 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters nach § 67 Abs.1 GO NW Frau Ursula Boldt-Hübner hat mit dem in Ablichtung anliegenden Schreiben vom 01.03.2012 mitgeteilt, das Amt der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin mit Ablauf des 31.03.2012 nieder zu legen.

Die Nachwahl eines/r stellvertretenden Bürgermeisters/in erfolgt gem. § 67 Abs. 2 Satz 7 GO NW. Diese Vorschrift bestimmt:

                       

Ø      „Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NW zu wählen.“

 

Aus dem Wortlaut des Gesetzes („ist..... zu wählen „) folgt, dass die Funktion nicht unbesetzt bleiben kann. Ein Nachrücken des 2. oder 3. Stellvertreters ist nicht möglich, da dies mit den Grundsätzen der damaligen Verhältniswahl (Listenwahl) nicht im Einklang steht. Die Reihenfolge der Stellvertreter ergab sich bei dieser Wahl aufgrund der Anzahl der Stimmen, die auf die jeweiligen Listen entfallen sind.

 

Wählbar sind grundsätzlich alle Mitglieder des Rates.

 

Nach allgemeiner unstreitiger Auffassung soll die Wahl möglichst schnell erfolgen.

 

Sofern nur ein/e Stellvertreter/in ausscheidet wird der/die nachfolgende Stellvertreter/in mit Mehrheitsbeschluss gewählt. Die sich zur Wahl stellenden Personen und der Bürgermeister sind ebenfalls stimmberechtigt!

 

Gewählt wird in geheimer Abstimmung ohne Aussprache. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Neinstimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmen erreicht haben eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Die Wahl muss mit Wirkung vom 01.04.2012 erfolgen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die/der stellvertretenden Bürgermeister/in zustehende Aufwandsentschädigung wird an den/die Neugewählte/n bezahlt.


Anlagen:

 

Schreiben der 1. stellvertretenden Bürgermeisterin Frau Boldt-Hübner vom 01.03.2012