hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren
zur 74. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 132 „Einkaufszentrum nördlich der
Appelhülsener Straße“ für den in Anlage 5 gekennzeichneten Geltungsbereich im
Parallelverfahren wird unter Berücksichtigung der im Sachverhalt und Anlage 2
und 3 genannten Zielstellung eingeleitet (Aufstellungsbeschluss).
Sachverhalt:
In
der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses vom 15.02.2012 (SV 036/2012)
wurde die Planung eines Investors für ein Einkaufszentrum an der Appelhülsener
Straße vorgestellt. Da diese Planung überwiegend auf Unterstützung gestoßen
ist, können nun aus Sicht der Verwaltung die erforderlichen
Bauleitplanverfahren eingeleitet werden.
Planungsrechtliche
Ausgangssituation
Der Standort liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63
„Gewerbe- und Industriegebiet an der B 67 II“. Dieser weist den betroffenen
Bereich als Mischgebiet aus. Eine umfassende Einzelhandelsentwicklung ist
deshalb nicht mit dem bestehenden Bebauungsplan vereinbar, da die Schwelle zur
Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) überschritten wird bzw. ein
Einkaufszentrum in Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegt. Beides ist nur bei
Ausweisung eines entsprechenden Sondergebietes zulässig. Erforderlich sind
deshalb die Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie eine
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Planverfahren
Der Vorhabenträger
beantragt (siehe Anlage 1) die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes im Sinne von § 12 BauGB. Um eine zügige Schaffung des
Planungsrechts zu fördern und die städtebaulich größtmögliche
Gestaltungssicherheit zu bekommen, unterstützt die Verwaltung die Durchführung
des Planverfahrens als vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch den Investor gemäß
§ 12 Baugesetzbuch. Dieses Vorgehen bringt eine Reihe von Vorteilen und hat
sich für Einzelbauvorhaben auch in Nottuln beim Bebauungsplan Nr. 119 „Zwischen
Kirchplatz und Heriburgstraße“ bewährt:
·
Die möglichen Wege zur
Steuerung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben sind auf Grund der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenwärtig umstritten. Ein
Vorhabenbezogener Bebauungsplan bietet hier auch für den Investor größtmögliche
Rechtssicherheit.
·
An dieser
städtebaulich bedeutsamen Stelle kann so stärker auf die Gestaltung des
konkreten Vorhabens Einfluss genommen werden.
·
Der Gemeinde entstehen
keine Kosten und nur geringer interner Personalaufwand.
Die
Entscheidungsfreiheit bleibt in diesem Verfahren wie bei allen
Bauleitplanverfahren bei der Kommune.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll auf der Nordseite über das
Vorhabengrundstück hinausgehen (siehe Anlage 4). Dies hat folgenden
Hintergrund: Gegenwärtig ist für das Mischgebiet, wie ebenfalls Anlage 4 zu
entnehmen ist, eine offene Bauweise festgeschrieben. Der Vorhabenträger kann
jedoch eine bessere Ausnutzbarkeit des Grundstücks und damit eine flexiblere
Gestaltungsmöglichkeit z.B. der Stellplatzanlage erzielen, wenn das nördlichste
Gebäude direkt an der Grenze gebaut wird; an der Grundstücksgrenze könnte dann
unmittelbar eine Bebauung der angrenzenden Betriebe anschließen (geschlossene bzw.
abweichende Bauweise). Da diese Änderung nur das Gebietsinnere betrifft und ein
Einverständnis mit den dortigen Eigentümern erzielt werden konnte, ist dieses
Vorgehen aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen.
Zielsetzung
Durch die
Bauleitplanverfahren soll die Umsetzung des in Anlage 2 und 3 gezeigten
Projektes ermöglicht werden. Dabei ist jedoch eine weitere Konkretisierung im
Planverfahren erforderlich. Es sollen u.a. auch die in der Sitzung des
Ausschusses am 15.02. genannten Anregungen geprüft werden (verkehrliche
Erschließung hinsichtlich Stellplatzzahl, Zufahrtssituation Standort
Bushaltestelle, geeignete Radabstellanlagen; Entwässerung; Konkretisierung der
zulässigen Sortimente). Ferner können sich aus den zahlreichen erforderlichen
Fachgutachten (Umwelt, Artenschutz, Lärmschutz, Einzelhandel, Verkehr,
Bodengutachten) weitere Ergänzungen ergeben.
Hierzu
soll ein Sachstandsbericht in den politischen Gremien nach Abschluss des
frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahrens voraussichtlich
im Juni erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Gemeinde
entstehen durch das Planverfahren bis auf internen Personalaufwand zur
Koordinierung keine Kosten. Der Vorhabenträger kommt für die Erstellung der
Planentwürfe, alle erforderlichen Gutachten, ggf. erforderliche Änderungen an
der verkehrlichen Erschließung, den erforderlichen Naturschutzausgleich sowie
alle weiteren durch das Planverfahren entstehende Kosten auf.
Anlagen:
Anlage 1 Antrag
Anlage 2 Erläuterungsbericht
Anlage 3 Plan und Visualisierung
Anlage 4 Plandarstellung zur Änderung des
Flächennutzungsplans
Anlage 5 Geltungsbereich