Begründung des Bürgeranliegens:
Das Halten und
Züchten von gefährlichen Tieren sollte versteuert werden, z. B. bei giftigen
Spinnen oder Skorpionen, Gift- und Würgeschlangen, giftigen Amphibien und
Fischen, gefährlichen Reptilien sowie Wildtieren und dergleichen
Information der Verwaltung:
Bzgl.
der Möglichkeit einer Einführung einer neuen Steuer wird auf die Vorlage
041/2012 (Einführung einer Katzensteuer) verwiesen. Demnach wäre die Einführung
einer Steuer für gefährliche Tiere – nach Genehmigung des Innen- u.
Finanzministeriums des Landes NRW- rechtlich zulässig.
Für
die Einführung der Steuer müsste zunächst definiert werden, was überhaupt
giftige oder gefährliche Tiere sind. Das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW definiert potentiell gefährliche Tiere wie folgt:
„Als potenziell gefährliche Tiere gelten
Tiere, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und / oder sonstigen
Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich
überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie:
- giftige
Tiere (z.B. Giftschlangen, Giftechsen),
- als
Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit enormer Beißkraft (z.B.
alle Panzerechsen (Alligatoren, Krokodile, Gaviale), bestimmte
Schildkröten (z.B. Schnappschildkröte, Geierschildkröte), auch Großkatzen,
große Hundeartige und Bären sowie
- als
Ausgewachsene groß werdende, exotische Tiere mit sonstiger Körperkraft
(Würgen, Schwanzschlagen) z.B. regelmäßig über 2,50 m groß werdende
Riesenschlangen (z.B. Boa constrictor oder Arten aus der Gattung Python),
regelmäßig über 2 m groß werdende Warane und Leguane.“
Beinahe
alle der vorgenannten Tiere werden nur im Haus bzw. in der Wohnung gehalten.
Hier wäre eine Überprüfung nur sehr schwer bzw. gar nicht möglich. Jeder
einzelne Haushalt müsste aufgesucht und kontrolliert werden. Darüber hinaus
müsste ermittelt werden, wie hoch der jeweilige Steuersatz/Tierart ist und ob
innerhalb der Kategorie „gefährliche Tiere“ weiterhin unterteilt und somit
unterschiedlich versteuert wird. Fraglich ist, ob die hierdurch entstehenden
Steuereinnahmen diesen Verwaltungsaufwand rechtfertigen. Die Anzahl solcher
Tiere, die derzeit in Nottuln gehalten wird, ist momentan nicht bezifferbar. Da
es für diese Tiere keine Registrierungspflicht gibt – es sei denn sie fallen
unter den Artenschutz - gibt es auch keine Anhaltspunkte anhand derer eine
voraussichtliche Anzahl geschätzt werden könnte.
Durch
die Einführung einer Steuer werden neben der Einnahmeerzielung auch weitere
Zwecke verfolgt. Zweck der Steuer könnte die Einschränkung der Haltung
derartiger Tiere sein, um Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen (siehe
die besondere Versteuerung von gefährlichen Hunden). Bei den o.g. Tieren, auch
wenn es sich um Gifttiere handelt, gehen nur sehr eingeschränkt
Belästigungen/Gefahren für die Allgemeinheit aus, da sie im Haus bzw. in der
Wohnung gehalten werden. Der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der
wenigen noch verbleibenden Tiere, die nicht im Haus bzw. in der Wohnung
gehalten werden können, wird schon durch Auflagen zur Haltung des zuständigen
Veterinäramtes sichergestellt. Aus diesem Grund und da der steuerliche Ertrag
im Verhältnis zum Aufwand voraussichtlich gering (nach Berechnung des
Antragstellers sind es bei 20.000 Einwohnern 16 gefährliche Tiere) ausfallen
wird, sollte von einer Einführung einer Steuer für gefährliche Tiere abgesehen
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorschlag der Verwaltung:
Auf die Einführung
einer Steuer für gefährliche Tiere wird verzichtet.