Betreff
Katzensteuer
Vorlage
041/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung des Bürgeranliegens:

Es gibt so viele Katzen in Nottuln und da wäre es angebracht, eine Katzensteuer einzuführen.


Information der Verwaltung:

Gem. Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Im Land NRW wurde dies in § 3 KAG umgesetzt, wonach Gemeinden Steuern erheben können.

 

Die Einführung einer Katzensteuer ist rechtlich zulässig. Eine Satzung über die Erhebung einer Katzensteuer wurde bislang in NRW noch nicht beschlossen. Eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG).

 

Laut Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 26.10.2011 liegt ein Antrag auf Einführung der Katzensteuer noch nicht vor. Desweiteren wird ausgeführt, dass es genug Gründe gegen eine Genehmigung gibt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Finanzlage einer Gemeinde durch die Einführung einer Katzensteuer erheblich verbessere. Desweiteren wird befürchtet, dass bei der Einführung einer Katzensteuer immer mehr Katzen ausgesetzt werden könnten und die Katzenpopulation damit rasant ansteigen würde. Die Tierheime seien überfüllt mit Katzen. Auch der Tierschutzverein sieht die Einführung einer Katzensteuer kritisch.

 

Ein eventuelles Aufkommen der Katzensteuer ist vom Steuersatz abhängig und derzeit, ebenso wie der Aufwand, nicht bezifferbar. Somit ist auch eine damit verbundene Einnahmeverbesserung zurzeit nicht quantifizierbar.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Es liegen keine Angaben vor, die eine Hochrechnung der Erträge einer etwaigen Katzensteuer ermöglichen würde.

 


Vorschlag der Verwaltung:

Auf die Einführung einer Katzensteuer wird verzichtet