Begründung des Bürgeranliegens:
Es gibt so
viele Katzen in Nottuln und da wäre es angebracht, eine Katzensteuer
einzuführen.
Information der Verwaltung:
Gem.
Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die
örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer, solange und soweit sie nicht
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Im Land NRW wurde dies in
§ 3 KAG umgesetzt, wonach Gemeinden Steuern erheben können.
Die
Einführung einer Katzensteuer ist rechtlich zulässig. Eine Satzung über die
Erhebung einer Katzensteuer wurde bislang in NRW noch nicht beschlossen. Eine
Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig eingeführt werden
soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und
Finanzministeriums (§ 2 Abs. 2 KAG).
Laut
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 26.10.2011 liegt ein
Antrag auf Einführung der Katzensteuer noch nicht vor. Desweiteren wird
ausgeführt, dass es genug Gründe gegen eine Genehmigung gibt. Es sei nicht
davon auszugehen, dass sich die Finanzlage einer Gemeinde durch die Einführung
einer Katzensteuer erheblich verbessere. Desweiteren wird befürchtet, dass bei der
Einführung einer Katzensteuer immer mehr Katzen ausgesetzt werden könnten und
die Katzenpopulation damit rasant ansteigen würde. Die Tierheime seien
überfüllt mit Katzen. Auch der Tierschutzverein sieht die Einführung einer
Katzensteuer kritisch.
Ein
eventuelles Aufkommen der Katzensteuer ist vom Steuersatz abhängig und derzeit,
ebenso wie der Aufwand, nicht bezifferbar. Somit ist auch eine damit verbundene
Einnahmeverbesserung zurzeit nicht quantifizierbar.
Finanzielle Auswirkungen:
Es liegen keine
Angaben vor, die eine Hochrechnung der Erträge einer etwaigen Katzensteuer
ermöglichen würde.
Vorschlag der Verwaltung:
Auf die Einführung
einer Katzensteuer wird verzichtet