Beschlussvorschlag:
1. Die in Anlage 1 gegebenen
Abwägungsempfehlungen werden beschlossen.
2. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 124
„Ehemalige Molkerei, Appelhülsen“ (siehe Anlage 2) wird gemäß § 10
Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3)
wird beschlossen.
Sachverhalt:
Am
21.12.2010 (SV 190/2010) hat der Rat beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 124
„Ehemalige Molkerei“ aufzustellen; in der Sitzung des
Gemeindeentwicklungsausschusses vom 11.05.2011 folgte ein Sachstandsbericht (SV
029/2011).
Das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes kann nunmehr abgeschlossen
werden.
Ziele des Bebauungsplans
Die
derzeitigen Nutzer des Plangebietes – Raiffeisen Steverland – werden im Jahr
2012 den Standort Appelhülsen aufgeben. Das Gelände droht brach zu fallen. Ziel
ist es nun, das Plangebiet für eine städtebaulich geordnete Nachnutzung zu
überplanen. Dabei sind insbesondere Belange des Immissionsschutzes zu
berücksichtigen, da das Plangebiet im Süden an die stark emittierende
Bahnstrecke mit einem dahinterliegenden Industriegebiet grenzt und im Norden an
ein schutzbedürftiges Wohngebiet grenzt. Darüber hinaus ändert sich die
städtebauliche Situation, da der gegenwärtig bestehende Bahnübergang durch eine
Unterführung ersetzt werden soll.
Übersicht über die wichtigsten
Festsetzungen
Details
zu den Festsetzungen können der Begründung entnommen werden (siehe Anlage 3).
Die Begründung enthält zudem ein Bodengutachten, ein Schallgutachten zum Thema
Schienenverkehrslärm sowie eine artenschutzrechtliche Vorprüfung.
Gliederung des Plangebietes
Das
heute ausschließlich als Gewerbefläche genutzte Gelände soll künftig in einer
abgestuften Variante sowohl als Mischgebiet im nördlichen Bereich als auch als
Gewerbegebiet im Süden genutzt werden. Damit soll die Funktion als Bindeglied
zwischen dem südlich befindlichen Industriegebiet und dem nördlich befindlichen
allgemeinen Wohngebiet geschaffen werden.
Zum
Schutz der angrenzenden Wohngebiete erfolgt zudem eine Gliederung der
Gewerbegebiete nach dem Abstandserlass NRW.
Auftakt des Ortsteils Appelhülsen
/ Bebauung entlang der Bahnhofstraße
Weiterhin
wird ein besonderes Augenmerk auf den Bereich entlang der Bahnhofstraße gelegt.
Diese verbindet seit Aufnahme des Bahnverkehrs in den 1870er Jahren den Bahnhof
mit dem Ortskern. Entlang der Straße hat sich eine dichte Bebauung mit einer
einheitlichen Bauflucht entwickelt. Diese soll am nordwestlichen Rand des
Geltungsbereichs auch unter perspektivischer Berücksichtigung der künftigen
Bahnunterführung wieder ihre Fortsetzung finden, nachdem die hier befindliche
Bebauung teilweise im Zuge der Vorbereitungen für die Bahnunterführung
abgerissen wurde. Hierfür wird in dem Bereich des Mischgebietes, das direkt an
die Bahnhofstraße grenzt, eine Baulinie sowie eine Mindestbauhöhe festgesetzt.
So kann zudem ein deutlich erkennbarer Auftakt des Ortsteils Appelhülsen
entstehen.
Schienenverkehrslärm
Durch
die Bahnstrecke kommt es zu einer deutlichen Lärmbelastung.
Im
Tageszeitraum werden nur im Nahbereich der Bahnlinie die Orientierungswerte der
DIN 18005 überschritten; daher wird in diesem Bereich die Errichtung von
Betriebswohnungen gänzlich ausgeschlossen.
Im
Nachtzeitraum werden die Orientierungswerte der DIN 18005 hingegen im gesamten
Geltungsbereich (z.T. deutlich) überschritten. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
sicher zu stellen, werden daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Dazu
werden den Gebieten Lärmpegelbereiche zugeordnet, für die jeweils beim Bau
bestimmte Schalldämm-Maße nachzuweisen sind. Ferner werden für den Schutz von
Schlafräumen Festsetzungen zur Belüftung getroffen.
Auf
aktiven Schallschutz wird angesichts der weit überwiegend gewerblichen Nutzung
des Plangebietes verzichtet – auch vor dem Hintergrund, dass während der
meisten Zeit der Betriebsstunden (tagsüber) keine Überschreitung der Richtwerte
zu erwarten ist. Durch aktiven Lärmschutz entstünde hier angesichts der wenigen
Betroffenen ein übermäßiger Aufwand. Das Mischgebiet, in dem auch eine
Wohnnutzung möglich ist, wird nur in dem Teil des Geltungsbereiches festgesetzt,
in dem der geringste Lärmpegelbereich festgesetzt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch
den Beschluss entstehen keine Kosten. Falls Erschließungsmaßnahmen erforderlich
sind, erfolgen diese durch die Flächeneigentümer ohne finanzielle Beteiligung
der Gemeinde.
Anlagen:
Anlage 1: Stellungnahmen mit Abwägungsempfehlungen
Anlage 2: Entwurf des Bebauungsplanes
Anlage 3: Begründung
mit Anlagen (Abstandsliste, Bodengutachten, Lärmgutachten,
Artenschutzrechtliche Vorprüfung)