Beschlussvorschlag:
Der Dringlichkeitsbeschluss
gemäß § 60 GO vom 29.06.2011 wird genehmigt.
Sachverhalt:
Auf Vorlage-Nr. 050/2011 wird Bezug
genommen.
Nach § 61 Abs. 4 Schulgesetz NW holt die
obere Schulaufsichtsbehörde die Zustimmung des Schulträgers zu der von der
Schulkonferenz gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Nach der
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Nottuln
entscheidet der Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit über
Personalangelegenheiten der Schulen gemäß Schulgesetz.
Aufgrund der schon länger andauernden
Vakanz der Schulleiterstelle am Gymnasium Nottuln dringt die
Schulaufsichtsbehörde auf eine frühzeitige Zustimmung des Schulträgers zu der
Entscheidung der Schulkonferenz.
Die Einberufung des Ausschusses für
Familie, Soziales, Bildung und Freizeit war rechtzeitig nicht mehr möglich. Somit
entscheidet nach § 60 GO NW in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung eines
Ausschusses zur Entscheidung unterliegen und die Einberufung dieses Ausschusses
nicht rechtzeitig möglich machen, der Bürgermeister mit dem
Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angehörenden
Ratsmitglied.
Um mögliche Nachteile für den
Schulbetrieb zu vermeiden und die Entscheidung über die zukünftige Schulleitung
des Gymnasiums sofort zu treffen, wurde am 29.06.2011 folgender Dringlichkeitsbeschluss nach § 60 GO NW
gefasst:
„Die Gemeinde
Nottuln als Schulträgerin erteilt ihre Zustimmung zum Vorschlag der
Bezirksregierung Münster, Herrn Holger Siegler mit der Leitung des Gymnasiums
Nottuln zu beauftragen.“
Tags zuvor hatte sich Herr Holger Siegler
bereits in der Ratssitzung vorgestellt. Der Rat hatte den Beschluss der
Schulkonferenz, Herrn Holger Siegler für die Besetzung der Schulleiterstelle
vorzuschlagen, zustimmend zur Kenntnis genommen (einstimmig).
Der Dringlichkeitsbeschluss wäre nunmehr
zu genehmigen.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Keine -
Anlagen:
keine