hier: Antrag auf Abweichung von der Festsetzung "Dachneigung 45 Grad"
Beschlussvorschlag:
Das
Vorhaben wird begrüßt. Einer Ausnahme von der gestalterischen Festsetzung
„Dachneigung 45 Grad“ wird zugestimmt, soweit die aus dem konkreten Bauantrag
ersichtliche Höhe des neuen Baukörpers eine absolute Höhe von 8,46 m über Straßenniveau nicht überschreitet.
Sachverhalt:
Im
Zuge einer Betriebsumorganisation werden weitere Arbeitsplätze der Volksbank an
den Standort Nottuln verlagert. Für diese Arbeitsplätze ist die Schaffung neuer
Büroräume erforderlich. Die Volksbank möchte dazu am jetzigen Standort am
Hanhoff den bisher eingeschossigen Gebäudeteil um ein Geschoss aufstocken.
Analog
der jetzigen Gebäudegestalt soll auch der erweiterte Baukörper ein Flachdach
erhalten. Der Bebauungsplan gibt jedoch eine Dachneigung von 45° Grad vor. Die
Volksbank beantragt eine Ausnahme von der gestalterischen Festsetzung der
Dachneigung.
Städtebauliche Bewertung:
Der
Bebauungsplan lässt an dieser Stelle eine verdichtete Bebauung in
zweigeschossiger Höhe zu.
Die
im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung diente insbesondere dazu, in Richtung
der Daruper Straße eine klare Abgrenzung des historischen Ortskerns auch durch
die Dachgestaltung zu unterstützen. Zum erkennbar modernen Hanhoff war – den
Planvorstellungen der 70er Jahre entsprechend – bereits zum damaligen Zeitpunkt
ein Flachdach zur Abschirmung der Verbindungswege vor Witterungseinflüssen
vorgesehen. Dieser Eindruck bestimmt bis heute das Bild.
Eine
Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann
gem. § 73 Landesbauordnung u.a. dann erfolgen, wenn sie städtebaulich
vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist. Eine Gestaltung mit Flachdach ist hier städtebaulich
vertretbar soweit damit die Formgebung des
„modern“ gestalteten Hanhoffs aufgegriffen und unterstützt wird. Ein
nicht vertretbarer Grad würde erreicht, sobald und soweit die Auswirkungen auch
zur Daruper Straße hin sichtbar würden. Daher ist eine absolute Höhenbegrenzung
für den Gebäudeteil erforderlich.
Unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
erscheint das Vorhaben, da wesentliches Interesse an diesem Kerngebietsstandort
die Sicherung der Geschäftstätigkeit und Versorgung der Bevölkerung ist. Die
Ansiedlung weiterer Arbeitsplätze und Dienstleistungen ist daher zu begrüßen.
Unter
der Maßgabe einer entsprechenden absoluten Höhenbegrenzung hat die
Genehmigungsbehörde beim Kreis Coesfeld eine Ausnahme bereits in Aussicht
gestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten: Keine
Anlagen:
Ausschnitt
B-Plan Nr. 12
Ansichten des
beantragten Vorhabens
Fotos Hanhoff