Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Für den in
Anlage 1 gekennzeichneten Bereich wird ein Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.
1 BauGB i.V. mit § 12 BauGB gefasst.
Der
Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.
Sachverhalt:
Anlass:
In
der Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses am 08.12.2010 wurden von Seiten
des Investors bereits erste Pläne für die Erweiterung des Hagebaumarktes
vorgestellt und vom Ausschuss begrüßt. (BV 196/2010)
Der
Investor hat zwischenzeitlich seine Planungsvorstellungen konkretisiert und
beantragt nun die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die
betroffene Fläche.
Planungsrechtliche
Situation und weiteres Vorgehen
Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 63 „Gewerbe- und
Industriegebiet an der B 67n“. Ausgewiesen ist hier zum einen ein Sondergebiet
für den großflächigen Einzelhandel und zum anderen ein eingeschränktes
Gewerbegebiet. Das Vorhaben ist in dieser Form derzeit auf Grund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig, da in Gewerbegebieten
Einzelhandelsvorhaben nur bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zulässig sind.
Um das Vorhaben zu ermöglichen, ist insbesondere die vollständige Ausweisung
als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel „Bau- und Gartenmarkt“
erforderlich. In diesem Zuge müsste auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde
im Parallelverfahren geändert werden.
Um eine
zügige Schaffung des Planungsrechts zu fördern und die städtebaulich
größtmögliche Gestaltungssicherheit zu bekommen, unterstützt die Verwaltung die
Durchführung des Planverfahrens als vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch den
Investor gemäß § 12 Baugesetzbuch. Dieses Vorgehen bringt eine Reihe von
Vorteilen und hat sich für Einzelbauvorhaben auch in Nottuln beim Bebauungsplan
Nr. 119 „Zwischen Kirchplatz und Heriburgstraße“ bewährt:
·
Die
möglichen Wege zur Steuerung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben sind auf
Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenwärtig umstritten.
Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan bietet hier auch für den Investor
größtmögliche Rechtssicherheit.
·
An dieser
städtebaulich bedeutsamen Stelle kann so stärker auf die Gestaltung des
konkreten Vorhabens Einfluss genommen werden.
·
Der
Gemeinde entstehen keine Kosten und nur geringer interner Personalaufwand.
Die
Entscheidungsfreiheit bleibt in diesem Verfahren wie bei allen
Bauleitplanverfahren bei der Kommune.
Finanzielle Auswirkungen:
Geringe
Personalkosten für die Abstimmung/Überwachung des Verfahrens. Die übrigen
Kosten für das Planverfahren trägt der Antragsteller gem. Beschluss vom
24.06.2008.
Anlagen:
1.
Geltungsbereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 126 „Bau-und Gartenbetrieb“
2.
Vorentwurf
Bebauungsplan
3.
Auszüge
derzeitiger Bebauungsplan
4.
Entwurf zur
71. Änderung des Flächennutzungsplanes