Beschlussvorschlag:
Alternative 1:
Die
Genehmigung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gemeindegebiet
Nottuln durch die Gemeinschaftsschule Billerbeck wird erteilt.
Alternative 2:
Die
Genehmigung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gemeindegebiet
Nottuln durch die Gemeinschaftsschule Billerbeck wird nicht erteilt
Sachverhalt:
In seiner
Sitzung am 23.11.2010 hat sich der Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und
Freizeit mit der Schulentwicklungsplanung der Stadt Billerbeck anlässlich der
beabsichtigten Errichtung einer Gemeinschaftsschule als Schulversuch befasst.
Insofern wird auf die Vorlage 184/2010 verwiesen.
Der Ausschuss
hat nach intensiver Diskussion den Beschluss gefasst, den regionalen Konsens
aus Sorge um den Bestand der Geschwister-Scholl Hauptschule in Nottuln nicht
zu erteilen. Des weiteren hat der Ausschuss beschlossen, darauf zu bestehen,
dass die Zügigkeit dieser Gemeinschaftsschule auf drei Züge begrenzt wird, da
die Stadt Billerbeck in ihrer Schulentwicklungsplanung dargestellt hat, dass
eine Dreizügigkeit allein schon durch Billerbecker Schülerinnen und Schüler
errechnet werden kann. Eine Gefährdung der Geschwister-Scholl Hauptschule könne
dadurch reduziert werden.
Die
Forderungen des Ausschusses für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit vom
23.11.2010 wurden an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes
Nordrhein Westfalen weitergeleitet, dass für die Genehmigung des Schulversuches
zuständig war.
Mit Verfügung
vom 31.01.2011 ist die Gemeinde Nottuln über die Genehmigung der
Gemeinschaftsschule in Billerbeck unterrichtet worden. Diese Genehmigung, die
dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, trägt den Forderungen unseres
Ausschusses Rechnung:
Auf Seite 6
heißt es im letzten Absatz:
„Für die
beantragte Zügigkeit ist eine ausreichende Anzahl von Schülern aus dem Ort zu
fordern. Die Gemeinschaftsschule soll absichern, dass für die eigenen Schüler einer Gemeinde ein
ausreichendes Angebot einer weiterführenden Schule vorgehalten wird. Würde man
über den eigenen Bedarf hinaus Plätze anbieten, liefe dies letztlich auf einen
Wettlauf um Schüler hinaus, der vermieden werden soll. Auch § 78 Absatz 4
Schulgesetz sieht ein Bedürfnis für die Errichtung einer Schule nur als gegeben
an, wenn hinreichend viele Schüler aus dem eigenen Ort angemeldet werden.“
Auf Seite 7
ist im 3. Absatz formuliert:
„Vor diesem
Hintergrund war es einerseits möglich, die beantragte Vierzügigkeit zu
genehmigen, andererseits aber notwendig, die Aufnahme an die
Gemeinschaftsschule in Billerbeck auf Kinder aus dem bezeichneten
Aufnahmegebiet (hier: Billerbeck und Rosendahl-Darfeld) zu beschränken. Nur so
kann gewährleistet werden,.dass den Bedenken der Nachbargemeinden im Hinblick
auf den Stand der eigenen Schulen Rechnung getragen wird. Dabei gehe ich davon
aus, dass Sie, sofern sich später herausstellt, dass für diesen Kreis von
Kindern eine Dreizügigkeit ausreicht, die Zügigkeit in Abstimmungen mit mir
reduzieren werden.“
Damit ist die Genehmigung zur Errichtung
der Gemeinschaftsschule Billerbeck explizit an die Auflage geknüpft, nur Kinder
aus dem Stadtgebiet Billerbeck und aus Rosendahl-Darfeld aufzunehmen.
Mit Mail vom
14.03.2011 (Anlage 2) teilt die Stadt Billerbeck nun mit, dass zwei Schüler aus
Nottuln (neben neun aus Havixbeck und drei aus Coesfeld) an der
Gemeinschaftsschule Billerbeck angemeldet worden sind. Mit Blick auf den
Genehmigungserlass bittet die Stadt Billerbeck um Zustimmung zur Aufnahme
dieser Kinder. Die Bezirksregierung Münster hat für das Anmeldeverfahren eine
Frist gesetzt bis zum 18.03.2010, die die Bezirksregierung auf telefonische
Nachfrage des Unterzeichners bestätigt hat. Daher besteht die Notwendigkeit
dieser Sondersitzung.
Der Ausschuss
für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit hat nunmehr zu entscheiden, ob dem
Wunsch der Stadt Billerbeck entsprochen
werden sollte.
Gez. Fallberg
Finanzielle Auswirkungen:
Keine