Betreff
Schulversuch Gemeinschaftsschule Billerbeck
Vorlage
027/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Alternative 1:

Die Genehmigung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gemeindegebiet Nottuln durch die Gemeinschaftsschule Billerbeck wird erteilt.

Alternative 2:

Die Genehmigung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Gemeindegebiet Nottuln durch die Gemeinschaftsschule Billerbeck wird nicht erteilt


Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 23.11.2010 hat sich der Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit mit der Schulentwicklungsplanung der Stadt Billerbeck anlässlich der beabsichtigten Errichtung einer Gemeinschaftsschule als Schulversuch befasst. Insofern wird auf die Vorlage 184/2010 verwiesen.

 

Der Ausschuss hat nach intensiver Diskussion den Beschluss gefasst, den regionalen Konsens aus Sorge um den Bestand der Geschwister-Scholl Hauptschule in Nottuln nicht zu erteilen. Des weiteren hat der Ausschuss beschlossen, darauf zu bestehen, dass die Zügigkeit dieser Gemeinschaftsschule auf drei Züge begrenzt wird, da die Stadt Billerbeck in ihrer Schulentwicklungsplanung dargestellt hat, dass eine Dreizügigkeit allein schon durch Billerbecker Schülerinnen und Schüler errechnet werden kann. Eine Gefährdung der Geschwister-Scholl Hauptschule könne dadurch reduziert werden.

 

Die Forderungen des Ausschusses für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit vom 23.11.2010 wurden an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein Westfalen weitergeleitet, dass für die Genehmigung des Schulversuches zuständig war.

 

Mit Verfügung vom 31.01.2011 ist die Gemeinde Nottuln über die Genehmigung der Gemeinschaftsschule in Billerbeck unterrichtet worden. Diese Genehmigung, die dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist, trägt den Forderungen unseres Ausschusses Rechnung:

 

Auf Seite 6 heißt es im letzten Absatz:

 

„Für die beantragte Zügigkeit ist eine ausreichende Anzahl von Schülern aus dem Ort zu fordern. Die Gemeinschaftsschule soll absichern, dass für die eigenen Schüler einer Gemeinde ein ausreichendes Angebot einer weiterführenden Schule vorgehalten wird. Würde man über den eigenen Bedarf hinaus Plätze anbieten, liefe dies letztlich auf einen Wettlauf um Schüler hinaus, der vermieden werden soll. Auch § 78 Absatz 4 Schulgesetz sieht ein Bedürfnis für die Errichtung einer Schule nur als gegeben an, wenn hinreichend viele Schüler aus dem eigenen Ort angemeldet werden.“

 

Auf Seite 7 ist im 3. Absatz formuliert:

 

„Vor diesem Hintergrund war es einerseits möglich, die beantragte Vierzügigkeit zu genehmigen, andererseits aber notwendig, die Aufnahme an die Gemeinschaftsschule in Billerbeck auf Kinder aus dem bezeichneten Aufnahmegebiet (hier: Billerbeck und Rosendahl-Darfeld) zu beschränken. Nur so kann gewährleistet werden,.dass den Bedenken der Nachbargemeinden im Hinblick auf den Stand der eigenen Schulen Rechnung getragen wird. Dabei gehe ich davon aus, dass Sie, sofern sich später herausstellt, dass für diesen Kreis von Kindern eine Dreizügigkeit ausreicht, die Zügigkeit in Abstimmungen mit mir reduzieren werden.“

 

Damit ist die Genehmigung zur Errichtung der Gemeinschaftsschule Billerbeck explizit an die Auflage geknüpft, nur Kinder aus dem Stadtgebiet Billerbeck und aus Rosendahl-Darfeld aufzunehmen.

 

 

 

Mit Mail vom 14.03.2011 (Anlage 2) teilt die Stadt Billerbeck nun mit, dass zwei Schüler aus Nottuln (neben neun aus Havixbeck und drei aus Coesfeld) an der Gemeinschaftsschule Billerbeck angemeldet worden sind. Mit Blick auf den Genehmigungserlass bittet die Stadt Billerbeck um Zustimmung zur Aufnahme dieser Kinder. Die Bezirksregierung Münster hat für das Anmeldeverfahren eine Frist gesetzt bis zum 18.03.2010, die die Bezirksregierung auf telefonische Nachfrage des Unterzeichners bestätigt hat. Daher besteht die Notwendigkeit dieser Sondersitzung.

 

Der Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit hat nunmehr zu entscheiden, ob dem Wunsch der  Stadt Billerbeck entsprochen werden sollte.

 

 

Gez. Fallberg


Finanzielle Auswirkungen:

Keine