- Wasserschutzgebiet / Wassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Nottuln
Beschlussvorschlag:
Die
1. Satzung der Gemeinde Nottuln zur Abänderung der Fristen bei der
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61a LWG wird in der als
Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Dem Konzept zur Umsetzung entsprechend
der Sachverhaltsdarstellung wird zugestimmt.
Sachverhalt:
In der
Sitzung des Betriebsausschusses vom 24.11.2010 wurde die Betriebsleitung
beauftragt, im Früjahr 2011 die Satzungen für die Staffelung der Fristen zur
Dichtheitsprüfung von Kanalhausanschlüssen sowie ein Konzept zur Umsetzung des
§ 61a Landeswassergesetz für das Gemeindegebiet zur Beratung vorzulegen.
Neben der
gesetzlich zwingenden Umsetzung des § 61a Landeswassergesetz ergibt sich das
Erfordernis einer vorgezogenen Dichtheitsprüfung für das Wasserschutzgebiet/
Wassereinzugsgebiet darüber hinaus, aus den Ergebnissen der für das Wasserwerk
Nottuln durchgeführten Standort- und Nutzungsanalyse im Jahr 2010. Insofern
wurde die Betriebsleitung beauftragt, die sich aus der Standort- und
Nutzungsanalyse ergebenen Maßnahmen zur Umsetzung des § 61a Landeswassergesetz
im Wasser-schutzgebiet/Wassereinzugsgebiet umzusetzen und die entsprechende
Satzung für diesen Bereich der Gemeinde Nottuln dem Betriebsausschuss möglichst
frühzeitig im Jahr 2011 zur Beratung vorzulegen.
Vor o.a.
Hintergrund wurde vorrangig die Satzung über die Festlegung der Frist zur
Dichtheitsprüfung für das Wasserschutzgebiet/Wassereinzugsgebiet bearbeitet, um
möglichst zeitnah mit der Umsetzung beginnen zu können. Der Satzungsentwurf,
basierend auf der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, ist dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
Ziel ist
es, in einem zweiten Schritt, in einer zweiten sog. Fristensatzung, die
Zeitschiene für die Dichtheitsprüfung der Kanalhausanschlüsse in den übrigen
Ortsbereichen sowie die entsprechende Satzung in der Sitzung des
Betriebsausschusses am 25.05.2011 zur Beratung vorzulegen.
Die heute
als Anlage beigefügte Satzung umfasst sämtliche Grundstückseigentümer im
bestehenden Wasserschutzgebiet und darüber hinausgehenden Wassereinzugsgebiet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stadtgrenze von Billerbeck den
nordwestlichen Teil des Nottulner Wasserschutzgebietes durchschneidet. Insofern
kann die als Anlage beigefügte Ortssatzung nur den Bereich innerhalb der
Gemeindegrenze Nottulns betreffen.
Ein
wesentlicher Kernpunkt der als Anlage beigefügten Satzung ist die Frist zur
Durchführung der erstmaligen Dichtheitsprüfung. Die Betriebsleitung schlägt
hier vor, die Frist für die Dichtheitsprüfung im
Wasserschutzgebiet/Wassereinzugsgebiet auf den 30.06.2012 festzulegen, sodass
die Grundstückseigentümer ausreichend Zeit haben, um eine Durchführung in
Eigenregie bewerkstelligen zu können.
Seitens der Gemeindewerke wird voraussichtlich im Monat Mai 2011 für den zu prüfenden Bereich auf der Basis der als Anlage beigefügten Satzung zu einer Bürgerveranstaltung eingeladen, in der die betroffenen Grundstückseigentümer umfassend über die Umsetzung und Fristen informiert und beraten werden.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Dichtheitsprüfung ist seitens der Gemeindewerke weiterhin vorgesehen, den Grundstückseigentümern anzubieten, dass die Dichtheitsprüfungen für den jeweiligen betroffenen Ortsbereich gebündelt durch das Abwasserwerk ausgeschrieben werden. Dieses kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen, da die Beauftragung einer Fachfirma, die für eine Prüfung der Kanalhausanschlüsse fachlich geeignet ist, durch den Grundstückseigentümer selbst zu erfolgen hat. Die Kosten für die Dichtheitsprüfungen dürfen nicht über die allgemeine Abwassergebühr für die öffentliche Abwasserbeseitigung umgelegt werden. Auch dürfen die Dichtheitsprüfungen nicht durch das Abwasserwerk durchgeführt werden, da eine wirtschaftliche Betätigung wettbewerbsrechtlich unzulässig ist und zudem steuerlich negative Folgen nach sich ziehen könnte.
Sofern sich die Grundstückseigentümer im Wasserschutzgebiet/Wassereinzugsgebiet auf freiwilliger Basis für eine Teilnahme an einer „Bündelausschreibung“ entscheiden, könnte dieses Projekt nach den Sommerferien 2011 starten und zeitnah umgesetzt werden. Für alle Grundstückseigentümer, auch für diejenigen, die das Angebot des Abwasserwerkes nicht in Anspruch nehmen wollen, verbleibt es bei der bindenden Frist 30.06.2012.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Nottuln gesetzlich ausschließlich dazu verpflichtet ist, in allen Angelegenheiten zur Umsetzung des § 61a LWG zu informieren und zu beraten. Das Angebot zur Durchführung einer Bündelausschreibung geht über diese gesetzliche Verpflichtung hinaus, so dass der erhebliche Arbeits- und Finanzaufwand, der auf die Grundstückseigentümer in der Gemeinde Nottuln in den nächsten Jahren zukommt, zumindest etwas verringert werden kann. Zudem besteht die Sicherheit, dass nur fachlich geeignete Unternehmen ausgewählt werden. Insofern sollte das Angebot des Abwasserwerkes zur Ausschöpfung der Möglichkeiten einer „erweiterten Beratung“ als Hilfestellung und Unterstützung für die Bürgerschaft in der Gemeinde Nottuln gesehen werden.
Die
Betriebsleitung schlägt dem Betriebsausschuss und dem Rat der Gemeinde Nottuln
vor, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen. Sollte der Rat diesem
Beschlussvorschlag folgen, werden die Gemeindewerke anschließend eine erste
Bürgerveranstaltung durchführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Verwaltungs- und
Ingenieurleistungen können z.Zt. nicht beziffert werden.
Anlagen:
1.
Satzungsentwurf
2.
Bekanntmachungsanordnung