hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Das
Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 109 „Gewerbe- und
Industriegebiet Beisenbusch“ wird mit der im Sachverhalt genannten Zielstellung
eingeleitet (Aufstellungsbeschluss).
Sachverhalt:
Der
Bebauungsplan Nr. 109 „Gewerbe- und Industriegebiet Beisenbusch“ ist am
18.11.2010 durch Veröffentlichung im Amtsblatt rechtsverbindlich geworden. Seit
der im Herbst begonnen verstärkten Vermarktungsbemühungen zeigt sich jedoch,
dass einige Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden sollten, um das
Gebiet zügig entwickeln zu können. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, ein
entsprechendes Änderungsverfahren einzuleiten. Im Einzelnen handelt es sich um
folgende Aspekte (siehe auch Anlage 1):
1.
Verschiebung der östlichen Erschließungsstraße
Es wird
vorgeschlagen, die östlich Erschließungsstraße um 65 m nach Süden zu
verschieben. So entsteht südlich (Richtung B 525) dieser Fläche ein
Grundstück, dessen Zuschnitt optimal für die hier vorgesehene Nutzung geeignet
ist. Nördlich der Straße entsteht so ein sehr großes zusammenhängendes
Grundstück, das in dieser Form ansonsten im Geltungsbereich des Bebauungsplans
nicht vorhanden ist. Für ein solches Grundstück scheint nach gegenwärtiger
Markteinschätzung ein Bedarf zu bestehen. Erste bislang jedoch unverbindliche
Anfragen aus dem Logistiksektor liegen vor. Da sich die Straßenlänge nicht
ändert, kann diese Verschiebung kostenneutral durchgeführt werden.
2.
Entfall der festgesetzten Obstwiese
Im
Bereich der Kreuzung K 11/ B 525 setzt der Bebauungsplan den
Enthalt und die Entwicklung einer Obstwiese fest. In Verbindung mit der
Verschiebung der östlichen Erschließungsanlage führt diese dazu, dass die
Ausnutzbarkeit des hier befindlichen Gewerbegrundstückes deutlich eingeschränkt
ist. Nach Rücksprache mit der unteren Landschaftsbehörde bestehen angesichts
des gegenwärtig schlechten Zustandes der Obstwiese von dort keine Bedenken,
diese Festsetzung aufzuheben. In diesem Fall müsste ein Ausgleich an anderer
Stelle oder eine erhöhte Zahlung an den Ökopool des Kreises Coesfeld erfolgen.
Dies wird jedoch dadurch kompensiert, dass diese Fläche dann für den vollen
Verkaufspreis veräußert werden kann, was bei der gegenwärtigen Festsetzung
nicht realistisch ist.
3.
Modifikation der Festsetzungen zu Betriebswohnungen
Gespräche
mit Interessenten für Grundstücke in den Industriegebieten haben gezeigt, dass
diese Bedenken gegen die Zulässigkeit von Betriebswohnungen in angrenzenden
Gewerbegebieten haben. Wie bereits in den vorangegangenen Beratungen des
Bebauungsplanes erläutert, ist ein kompletter Ausschluss von Betriebswohnungen
im gesamten Geltungsbereich nicht möglich. Bereits die bisherigen Festsetzungen
zu Betriebswohnungen sind vergleichsweise restriktiv. Aus oben genannten Gründen
sollte jedoch zusätzlich in einer „Pufferzone“ zu den Industriegebieten der Bau
von Betriebswohnungen ausgeschlossen werden. Weiterhin kann festgelegt werden,
dass in weiteren Bereichen Betriebswohnungen nur zulässig sind, wenn die
Aufenthaltsräume nicht in Richtung der Industriegebiete orientiert sind.
4.
Werbepylon erhöhen
Durch
einen möglichen Käufer wurde der Wunsch geäußert, einen Werbepylon zu
errichten, der von der Autobahn aus sichtbar ist. Die bisherigen Festsetzungen
lassen einen solchen Pylon nur an der in Anlage 1 markierten Stelle als
Sammelwerbeanlage in einer Höhe von maximal ca. 18 m zu. Dieser wäre von der
Bundesstraße, nicht jedoch von der Autobahn aus sichtbar. Um von der Autobahn
aus sichtbar zu sein, müsste dieser Pylon eine Höhe von etwa 40 m erreichen;
auch die Größen der einzelnen Werbeflächen müssten dann erhöht werden. Ein
vergleichbar hoher Werbepylon ist z.B. an der Autobahnausfahrt Senden
vorhanden.
Durch die
Ausweisung als Sammelwerbeanlage und eine entsprechende Fassung des
Kaufvertrages kann sichergestellt werden, dass auch andere Betriebe im
Gewerbegebiet die Chance hätten, diesen Pylon zu nutzen. Dies kann ebenfalls
die Vermarktungschancen für das Gebiet erhöhen. Gleichzeitig kann die
Gesamtanzahl weiterhin auf einen Pylon begrenzt bleiben, so dass die
Beeinträchtigung für das Landschaftsbild zwar vorhanden, das Ausmaß aber
begrenzt ist.
Falls die
Vermarktung zeigt, dass weitere Änderungen des Bebauungsplanes – etwa auf Grund
der gewünschten Grundstückszuschnitte sinnvoll sind, können diese in das
Änderungsverfahren noch einbezogen werden.
Verfahren
Da durch
die Änderungen die Grundzüge der Planung betroffen sind, ist eine Änderung
nicht im vereinfachten Verfahren, sondern nur im Regelverfahren möglich. Das
heißt u.a., dass eine Anpassung des Umweltberichtes erforderlich ist.
Insbesondere der Entfall der Obstwiese und die Auswirkungen des Pylons auf das
Landschaftsbild müssen hier geprüft werden.
Die
Erschließung des Gebietes verzögert sich durch das Änderungsverfahren nicht.
Die gegenwärtig durchgeführten Planungen berücksichtigen bereits eine mögliche
Verschiebung der Erschließungsstraße.
Finanzielle Auswirkungen:
Interne
Personalkosten für die Durchführung des Planverfahrens. Anpassung des
Umweltberichtes: ca. 2.000 €; Erhöhung der Ausgleichskosten um etwa 12.500 €.
Anlagen:
Anlage 1:
Bebauungsplan Nr. 109 mit Eintragung der vorgeschlagenen Änderungen