Beschlussvorschlag:
Die
Ausführungen der möglichen Käufer werden zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
Ausgangssituation
Die Firma
Raiffeisen Steverland eG wird aller Voraussicht nach Ihren Betriebssitz
möglichst kurzfristig in das Gewerbegebiet Beisenbusch verlagern. Damit würde
eine etwa 11.000 m² große Gewerbefläche im Ortsteil Appelhülsen brach fallen
(siehe Anlage 1). Dem Flächeneigentümer ist es jedoch kurzfristig gelungen,
zwei mögliche Käufer für die Fläche zu gewinnen. Diese werden in der Sitzung
ihr künftiges Nutzungskonzept erläutern.
Hinzu
kommt die – von straßen.nrw weiterhin für die nächsten Jahre vorgesehene –
Bahnunterführung, die die städtebauliche Gestalt und verkehrliche Situation in
diesem Bereich völlig ändern wird.
Rahmenbedingungen
Das
Gelände ist einigen Restriktionen ausgesetzt, die bei künftigen Nutzungen
beachtet werden müssen.
Die
gewichtigste Einschränkung ergibt sich aus dem Punkt „Lärm“. Hier ist der
Standort doppelt eingeschränkt. Zum einen unterliegt der Standort starken
Lärmbelastungen aus südlicher Richtung durch die stark befahrene Bahnstrecke
und das südlich der Strecke befindliche Gewerbe- und Industriegebiet. Dadurch
ist eine Wohnnutzung direkt an der Bahnlinie starken Einschränkungen
unterworfen. Zum anderen grenzt nördlich des Standortes unmittelbar eine
Wohnbebauung an. Dies führt dazu, dass auch Gewerbebetriebe erheblichen Einschränkungen
unterworfen sind. Voraussichtlich wären nur nicht-störende und nicht wesentlich
störende Gewerbetriebe zulässig.
Weiterhin
ist angesichts der bisherigen Nutzung nicht auszuschließen, dass sich Altlasten
im Boden befinden. Bei jeder Nachnutzung ist eine Bodenuntersuchung im Vorfeld
erforderlich.
Städtebaulich
ist es wünschenswert, dass entlang der Bahnhofsstraße – auch vor dem
Hintergrund der geplanten Unterführung – eine zur Straße orientierte Bebauung
von gewissem Gewicht entsteht, die mehr als heute dazu in der Lage ist, einen
Ortseingang für Appelhülsen zu bilden.
Planungsrechtliche
Situation
Für den
Bereich des Grundstückes gibt es derzeit keinen rechtsverbindlichen
Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan stellt gewerbliche Bauflächen dar. Die
Bebaubarkeit bemisst sich demnach nach den Regelungen des § 34 BauGB, d.h. dass
der Rahmen der zulässigen Nutzungen sich nach dem im Umfeld tatsächlich
Vorhandenen bemisst.
Empfehlungen
für ein weiteres Vorgehen
Um eine
zügige Umnutzung des Geländes zu unterstützen, könnten einige oder alle
gegenwärtig von den Käufern geplanten Nutzungen gemäß § 34 BauGB genehmigt
werden (vorbehaltlich einer Detailprüfung durch das Bauordnungsamt beim Kreis
Coesfeld). Auch in diesem Baugenehmigungsverfahren müsste durch die Bauherren
nachgewiesen werden, dass diese zum einen die benachbarte Wohnbebauung nicht
unzumutbar belästigen und zum anderen dass nicht auf Grund von Altlasten oder
Lärmbelastungen ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen. Weiterhin
würde das Baugenehmigungsverfahren intensiv durch die Gemeinde begleitet
werden, um sicherzustellen, dass die städtebaulichen Zielvorstellungen für
diesen Bereich gewahrt werden.
Dennoch
ist es wünschenswert, gleichzeitig ein Bebauungsplanverfahren für diesen für
Appelhülsen sensiblen Bereich einzuleiten, um hier langfristig Klarheit
bezüglich der Art der zulässigen Nutzung, des zulässigen Maßes der Nutzung und
bestimmter stadtgestalterischer Vorgaben zu erhalten. Auch die Investoren
würden so langfristig Planungssicherheit erlangen.
Die
Verwaltung wird für die Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses am
08.12.2010 und den Rat am 21.12.2010 einen Aufstellungsbeschluss mit einem
Vorschlag für eine grundsätzliche städtebauliche Zielsetzung für diesen Bereich
einbringen.
Finanzielle Auswirkungen:
Zunächst
keine; bei Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens entstehen Planungskosten;
die Kostenkalkulation folgt im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtskarte