Beschlussvorschlag:
Der beigefügte
Entwurf einer Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamtes
wird als Satzung beschlossen.
Sachverhalt:
Das Standesamt hat den gesetzlichen
Auftrag, Eheschließungen und Lebenspartnerschaften im würdevollen Rahmen
durchzuführen. Hierzu stehen der Gemeinde Nottuln eigene Trauräumlichkeiten zur Verfügung:
- das Äbtissinnenzimmer,
- die Räumlichkeiten in der Alten Amtmannei und
- die Räumlichkeiten des Speichers im Schulze Frenkings Hof in Appelhülsen.
Diese Räumlichkeiten entsprechen einem
würdevollen Rahmen für die Trauung und werden von den Brautpaaren gerne
genutzt.
Immer wieder fragen
Brautpaare/LebenspartnerInnen jedoch auch an, ob Trauungen an anderen Orten im
Gemeindegebiet möglich sind. Ihnen stehen
- seit dem 01.01.2009 die alte Kapelle am Marienhof im Baumberg und
- ab dem 01.01.2011 das Jagdzimmer im Nebengebäude der Steverburg im Baumberg
zur Verfügung. Auch diese Räumlichkeiten
bieten einen würdevollen Rahmen und sind für die Durchführung standesamtlicher
Trauungen eingerichtet. Dennoch stellen Trauungen in diesen Räumlichkeiten ein
Zusatzangebot der Gemeinde dar, welches mit einem erhöhten Aufwand für das
Standesamt verbunden ist (u.a. Anreisezeiten, zusätzlicher organisatorischer
Aufwand). Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Erstattung
zusätzlicher Kosten in einer Satzung zu regeln.
Von den Eheschließenden werden bislang
folgende Gebühren/Kosten erhoben:
-
Für die
Durchführung der Eheschließung die Gebühren, die im Rahmen des § 72
Personenstandsgesetz in Verbindung mit den in Tarifstelle 5b der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung NRW festgelegt sind.
-
Ein
pauschales Nutzungsentgelt in Höhe von 100,00 € für Trauungen in der
Marienhofkapelle und ab dem 01.01.2011 auch für Trauungen in der Steverburg.
Hierbei handelt es sich um eine Nutzungsentschädigung für die zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten, die nach der Eheschließung in voller Höhe dem
Marienhof bzw. der Steverburg überwiesen wird.
Es wird vorgeschlagen, für Trauungen die
nicht in gemeindeeigenen Räumlichkeiten stattfinden eine Servicegebühr in Höhe
von 35,-- € zu erheben (vgl. Kostenkalkulation in Anlage 2). Das ist nur im
Rahmen einer Satzung möglich. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die im
Entwurf beigefügte Satzung zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen:
Gebühreneinnahmen
Anlagen:
Anlage 1 Satzungsentwurf
Anlage 2 Kostenkalkulation