Beschlussvorschlag:
Ein Änderungsverfahren
für den Bebauungsplan Nr. 98 „Fasanenfeld II“ hinsichtlich der Zulassung
geringerer Dachneigungen am östlichen Ende des Bussardweges wird eingeleitet.
Sachverhalt:
Die
Antragstellerin beantragt eine Änderung des Bebauungsplanes Fasanenfeld II
hinsichtlich der festgesetzten Dachneigung von 40-50 Grad. Zur weiteren
Erläuterung wird auf den Antrag verwiesen.
Sachlage
Zielsetzung der
Festsetzung einer relativ steilen Dachneigung von 40-50 Grad in weiten Teilen
des Bebauungsplanes Fasanenfeld II war es, sowohl eine möglichst optimale
Ausnutzbarkeit der Dachgeschosse zu ermöglichen als auch eine an die Ortstypik
angepasste „ruhige Dachlandschaft“ zu erzeugen. Diese Zielsetzung wurde in dem
erschlossenen Baugebiet weitestgehend erreicht.
Die wenigen noch
vorhandenen Baulücken erweisen sich jedoch als relativ schwer vermarktbar.
Während in anderen Bereichen des Baugebietes bereits Änderungsverfahren –
überwiegend zur Verschiebung von Baufeldgrenzen – durchgeführt wurden und zu
einer Bebauung geführt haben, liegt das von der Antragstellerin ins Auge
gefasste Grundstück weiterhin brach.
Neben der aus
Vermarktungssicht positiv zu bewertenden Endlage am Wendehammer des Bussardweges
erweisen sich die Größe des Grundstückes (ca. 1.000 qm) und der „unregelmäßige“
Zuschnitt sowie die Hauptorientierung nach Norden (Baufenster in der südlichen
Grundstückshälfte) offensichtlich als nachhaltige Schwierigkeit.
Auch die
Antragstellerin sieht in den Vorgaben des Bebauungsplanes eine Beeinträchtigung
der Wertigkeit des Grundstückes, in diesem Fall jedoch aus dem Wunsch heraus,
einen altersgerechten Bungalow zu errichten, der alle Wohnfunktionen ebenerdig
erfüllt. Das bei der geforderten Dachneigung von 40-50 Grad massiv zu
erstellende Dach würde in diesem Fall nur zu der Erzeugung von nicht-genutztem
Lagerraum führen.
Hinweis: Der
Grundstücksverkauf der GIG an die Antragstellerin ist am 21.06.2010 Gegenstand
der Beratungen im Aufsichtsrat der GIG.
Städtebauliche
Würdigung
Das Baugebiet
wurde weitestgehend im Sinne der im Bebauungsplan formulierten Zielsetzungen
bebaut und spiegelt heute die städtebaulichen Qualitäten wider, die mit der
Bauleitplanung verfolgt wurden.
Die bisher
erfolgten Änderungsverfahren dienten überwiegend der Verschiebung von
Baufeldgrenzen und einer Optimierung der Bebauung, die keinerlei
Beeinträchtigung der städtebaulichen Qualität nach sich gezogen haben. Gerade
die o.g. auch optisch ruhige Wohnlage wurde u.a. durch das Einhalten der
vorgegebenen Dachformen erreicht bzw. unterstützt.
Der vorliegende
Änderungsantrag geht daher über die bisher genehmigten Änderungen hinaus.
Allerdings befindet sich das Grundstück in Randlage des Bebauungsplangebietes
an der Grenze zum benachbarten Baufeld Fasanenfeld I. Dort sind, wie im Antrag
bereits angeführt, Dachneigungen von 27-38 Grad vorgesehen. Die vorgesehene
Bebauung könnte also einen geeigneten städtebaulichen Übergang zum
anschließenden Baugebiet herstellen. Für die Einheitlichkeit und städtebaulich
gewünschte Zielsetzung einer „ruhigen Dachlandschaft“ ist zudem die
(einheitliche) Dachform der wesentlich bedeutsamere Faktor. Diese soll durch
den vorliegenden Antrag nicht geändert werden.
Vor diesem
Hintergrund kann aus Sicht der Verwaltung der städtebaulichen Zielsetzung der
Wohnraumschaffung und Belebung der städtischen Struktur durch diesen
Lückenschluss Vorrang vor einer besonders strikten Einhaltung der Dachneigung
in einem weitestgehend bereits umgesetzten Baugebiet eingeräumt werden.
Klar ist aber
auch, dass eine solche Änderung nicht als einfache Befreiung zu erreichen ist,
wenn sie keine Vorbildwirkung für weite Gebietsteile entfalten soll. Es ist
daher explizit im Grenzbereich zwischen den Baufeldern Fasanenfeld I und II ein
städtebaulicher Übergang zu definieren und durch Abgrenzung einer bestimmten
„Zone“ zu fassen. In dieser „Übergangszone“ ist städtebaulich die Freiheit (des
Bauherren) die Orientierung der Dachform an einem der beiden benachbarten
Gebiete auszurichten gestalterisch nachvollziehbar möglich.
Verfahren
Das
Änderungsverfahren könnte gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß
Ratsbeschluss vom 24.06.2008 trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Anlagen:
Anlage 1 Antrag des Investors
Anlage 2 Pläne