Beschlussvorschlag:
Für den
Bebauungsplan Nr. 68 „Stiftsgärten“ wird entsprechend dem Antrag vom 05.04.2010
ein Änderungsverfahren gemäß §13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) eingeleitet.
Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer des Grundstücks ‚Auf der alten
Breide 16‘, Gemarkung Nottuln, Flur 34, Flurstück 1391 beantragt mit seinem
Antrag vom 05.04.2010 eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 68 „Stiftgärten“
hinsichtlich der überbaubaren Fläche auf seinem Grundstück.
Der Antragsteller beabsichtigt den Umbau seines
Einfamilienwohnhauses, um eine zweite abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss
für seinen Sohn zu schaffen. Ein separater Zugang mit eigenem Treppenraum sowie
die Erweiterung der Wohnfläche mit einer Dachterrasse soll mit einem Anbau an
die südwestliche Giebelseite des bestehenden Wohnhauses realisiert werden.
Für diesen Gebäudeanbau wird beantragt, die bestehende
südwestliche Baugrenze auf einer Breite von 10 m und einer Tiefe von ca. 3,50 m
gemäß beiliegendem Planausschnitt (Anlage 2) zu erweitern. Auf der
nordwestlichen Gebäudeseite soll dafür die überbaubare Fläche von ca. 16,50 m
Länge x 2,00 m Breite verringert werden. Durch die Verschiebung der Baugrenzen
vergrößert sich die überbaubare Fläche nur um ca. 3 qm. Alle weiteren Vorgaben
des Bebauungsplanes werden eingehalten.
Die Grundzüge der Planung werden durch diese vereinfachte
Änderung nicht beeinträchtigt. Im beiliegenden Bebauungsplanausschnitt erkennt
man die bereits geänderten Baugrenzenverschiebungen bzw. –erweiterungen auf
benachbarten Grundstücken. Die hier beantragte Änderung überschreitet diesen
Rahmen nicht. Der Antragsteller hat eine Einverständniserklärung der
umliegenden Nachbarn als Anlage beigefügt.
Der Kreis Coesfeld wurde bei diesem Änderungsantrag vorab
beteiligt und würde eine Bauantragsgenehmigung im Vorfeld mit einer
entsprechenden Befreiung erteilen, wenn die Gemeinde Nottuln ihre Absicht, den
Bebauungsplan zu ändern verbindlich erklärt (Anlage 3).
Dies würde bedeuten, dass das vereinfachte Änderungsverfahren
für die Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB mit eventuell anderen Änderungen
im Bebauungsplangebiet zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann,
der Antragsteller aber vorab seine Genehmigung erhält.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen diese
Änderungsabsicht keine Bedenken.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Falle der
Änderung des Bebauungsplanes werden die Kosten für die Planung gemäß Beschluss
vom 24.06.2008 vom Antragsteller übernommen.
Anlagen:
Anlage 1 Übersichtspläne
Anlage 2 Antrag des Antragstellers
Anlage 3 Schreiben vom Kreis Coesfeld