Betreff
Änderung der Betriebssatzung der Gemeindewerke Nottuln (Erweiterung Betriebszweck)
Vorlage
097/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Betriebssatzung der Gemeindewerke Nottuln wird entsprechend der beigefügten Satzungsänderung beschlossen.

 

 


Sachverhalt:

 

Im Jahr 2001 wurde mit den in unmittelbarer Nähe zu den Bädern gelegenen Liegenschaften „kommunale Sporthalle “ sowie dem privaten Sportcenter „Sportpark Nottuln GmbH“ ein Nahwärme- und Stromverbund hergestellt. Seit dieser Zeit werden diese Gebäude mit Wärme und Strom aus den Blockheizkraftwerken sowie dem Heizkessel der Bäder versorgt. Die seinerzeitige Stromanbindung des Sportparks Nottuln wurde mit dem Konzessionsnehmer für Strom, der RWE, abgestimmt. Von dort wurde der Anbindung zugestimmt, da die Versorgungsleitungen auf kommunalen Grundstücken verlegt wurden und kein privates Grundstück betroffen war.  

 

Durch die Herstellung des Nahwärme- und Stromverbundes „Hummelbach“ im Jahr 2010/2011 werden die Gemeindewerke zukünftig weitere kommunale und kirchlich oder privat betriebene Liegenschaften mit Wärme und Strom versorgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Wärmeversorgung sowohl für kommunale, kirchliche und private Liegenschaften möglich ist, während die Stromversorgung nach dem Konzessionsvertrag Strom, anders als bei o.a. Sportpark Nottuln, aufgrund des Konzessionsvertrages nur für die kommunalen Liegenschaften möglich sein wird.

 

Nunmehr ist die Frage zu beantworten, ob der Betriebszweck in der Betriebssatzung der Gemeindewerke die Geschäftstätigkeiten im Energiebereich abdeckt. In der zur Zeit bestehenden Satzung ist der Betriebszweck für das Wasserwerk und die Bäder wie folgt formuliert (im Folgenden ohne „Abwasserwerk“ und „Baubetriebshof“ da nicht betroffen):

 

Zweck des Wasserwerkes ist die Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde Nottuln mit Trinkwasser.

 

Zweck der Bäder ist der Betrieb von Freizeit- und Sporteinrichtungen für Schulen und Bevölkerung.

 

Zweck ... ist auch die Wahrnehmung aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte. 

 

Während der Wärme- und Stromverbund mit dem Sportpark Nottuln ausnahmsweise als „den Betriebszweck förderndes Geschäft“ verstanden werden kann, da die Blockheizkraftwerke durch den Anschluss des Sportparks eine höhere Auslastung erreichen, werden die Errichtung einer separaten Wärmeversorgung aus einer Holzhackschnitzelanlage und die Anbindung kirchlicher und privater Liegenschaften nach Auffassung der Betriebsleitung nicht mehr durch den Betriebszweck gedeckt. Aus diesem Grund ist in Abstimmung mit dem Rechtsamt der Gemeinde Nottuln eine Erweiterung des Betriebszweckes für die Gemeindewerke Nottuln in der Betriebssatzung vorzunehmen. Dabei sollte der Betriebszweck nicht nur um die „Wärmeversorgung“, sondern allgemein um „die Energieversorgung“ erweitert werden. Der Betriebszweck würde dadurch sowohl die Wärmeversorgung als auch die Stromversorgung aus Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken abdecken und zukünftig weitere energiewirtschaftliche Erweiterungen ermöglichen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung des Betriebszweiges „Wasserwerk“ in § 1 Absatz 1 der Betriebssatzung den Betriebszweck „Energieversorgung“ nicht erkennbar werden lässt. Aus diesem Grund sollte auch der Betriebszweig umbenannt werden. Es wird vorgeschlagen, den Betriebszweig „Wasserwerk“ zukünftig „Wasser- und Energieversorgung“ zu nennen. Die Betriebsleitung schlägt vor, § 1 der Betriebssatzung für das „Wasserwerk“ und die „Bäder“ zukünftig wie folgt zu formulieren:

 

 

§ 1 Gegenstand der Gemeindewerke

 

1.      Die Gemeindewerke Nottuln mit den Betriebszweigen „Wasser- und  Energieversorgung“ und „Bäder“ als Eigenbetrieb gem. § 114 GO NW, werden nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung und in entsprechender Anwendung der geltenden gesetzlichen Vorschriften geführt.     

2.      Zweck der „Wasser- und Energieversorgung“ sowie der „Bäder“ ist die Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde Nottuln mit Trinkwasser und Energie sowie der Betrieb von Schwimmbädern und deren Nebeneinrichtungen.

3.      Zweck der unter Absatz 1 genannten Betriebszweige ist auch die Wahrnehmung aller den Betriebszweck fördernden Geschäfte.

Die neue Formulierung des kompletten § 1 der Betriebssatzung der Gemeindewerke ist als Anlage der bisherigen Formulierung in Form einer Synopse beigefügt. Die Erweiterung des Betriebszweckes ist kenntlich gemacht.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

 


Anlagen:

 

1.       Synopse zu § 1 der Betriebssatzung

2.       Satzungsänderung