2. Antrag auf Gebäudeerweiterung des Altenwohnheimes Haus Margarete in Richtung Westen im Zusammenhang mit der Bebauungsplanaufstellung "Alte Mühle"
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 120 „Alte
Mühle“ wird gemäß Eintragung im beigefügten Lageplan (Anlage 1) erweitert.
2.
Der Antrag
(Anlage 2) zur Erweiterung des Altenwohnheimes wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt:
In der öffentlichen Sitzung des Rates der
Gemeinde Nottuln am 12.05.2009 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes für
den Bereich an der Mühlenstraße 14 beschlossen (Anlage 4).
Anlass der Bebauungsplanung
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes Nr. 120 „Alte Mühle“ im Norden des Ortsteils Nottuln ist die Bewahrung einer sinnvollen Nutzung der unter Denkmalschutz stehenden alten Mühle. Unter Berücksichtigung der gewachsenen Struktur soll der Einzelhandelsbetrieb, mit Sortimenten aus dem erweiterten Landhandel, mittels der verbindlichen Bauleitplanung gesichert und ihm gewisse verträgliche Erweiterungsmöglichkeiten gewährt werden.
Erweiterung des
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der Wohnbereich am Twialf-Lampen-Hok wurde in den Planungsbereich alte Mühle mit einbezogen, da hier im hinteren Bereich Baugrundstücke bestehen, die gemäß § 34 BauGB bebaubar sind und bei denen ein Steuerungsbedarf hinsichtlich Maß und Gestaltung der Bauten gesehen wird.
Für zwei Grundstücke in diesem Bereich gibt es eine Planung zur Bebauung als Erweiterung des Altenpflegeheimes an der Heriburgstraße.
Erweiterungsvorhaben
Altenpflegeheim
Das Altenpflegeheim ist 1994/95 entsprechend den damaligen Anforderungen gebaut worden. Die heutigen gesetzlichen Anforderungen an die Wohnqualität für Betreuungseinrichtungen fordern einen höheren Flächenansatz pro Bewohner sowie eine prozentual größere Zahl an Einzelzimmern. Das bedeutet, dass die Nettogrundfläche pro Person von 30 m² auf min. 40 m² vergrößert werden muss, zzgl. entsprechenden Mehrflächen für Rollstuhlfahrer. Der Anteil an Einzelzimmern muss von 50% auf 80% erhöht werden. Der Gesetzgeber fordert die Umsetzung bei vorhandenen Einrichtungen bis zum 31.07.2018. Mit der geplanten Gebäudeerweiterung sollen die gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der Pflegeplatzzahl umgesetzt werden.
Das geplante Erweiterungsvorhaben wird vom Antragsteller, vertreten durch seinen Architekten, in der Sitzung vorgestellt (Anlage 3).
Rechtliche
Situation
Auch ohne Bebauungsplan wäre eine
Bebauung auf den zur Zeit unbebauten Grundstücken (Flurstücke 1139 und 1140,
Flur 35, Gemarkung Nottuln) gemäß § 34 BauGB möglich.
Die Erweiterung des Altenwohnheimes wäre
zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Bebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Den Rahmen hierfür
bilden die umliegenden Gebäude, also auch die Gebäude 15 (Bestand Altenheim)
und 17 (Mehrfamilienhaus) an der Heriburgstraße, die die Grundstücke
hinsichtlich der GRZ und GFZ maximal ausgenutzt haben.
Innerhalb eines Bebauungsplanes können
die Bebaubarkeit der Grundstücke, die Geschosshöhe und die Bauweise von der
Kommune gesteuert und festgesetzt werden. Dies bringt Klarheit für die
zukünftige städtebauliche Entwicklung des Gebietes, für den Betreiber des
Altenwohnheimes und auch für die direkten Anwohner.
Einbeziehung
der Anwohner
Im direkten Gespräch mit den Anliegern
zur Erweiterungsplanung des Altenwohnheimes wurde deutlich, dass insbesondere
die Verkehrssituation am Twialf- Lampen- Hok und der Heriburgstraße
problematisch gesehen wird. Sowohl der Zu- und Abgangsverkehr des
Altenwohnheimes als auch der Verkehr durch den Twialf- Lampen- Hok zum
Kindergarten und zum Landhandel.
Die Verkehrsprobleme hinsichtlich des
ruhenden wie des fahrenden Verkehrs und der damit einhergehenden
Lärmbelastungen lassen sich in gewissem Rahmen über einen Bebauungsplanung
regeln.
So können Betriebs- und
Anlieferungszeiten für den Landhandel gemäß den entsprechenden
Lärmschutzverordnungen für ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.
Außerdem können Regelungen zur verkehrlichen Erschließung des Altenwohnheimes
hinsichtlich des Anliefer-, Besucher- und Personalverkehres wie auch der
Stellplatzsituation getroffen werden (vgl. auch das Schreiben des
Antragstellers, Anlage 2).
Gegen die vorgestellte Planung selbst
wurden grundsätzlich keine Bedenken geäußert.
Anregungen bezüglich der Grenzgestaltung
zu den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken werden im weiteren
Planungsverfahren vom Architekten mit den betroffenen Anliegern im direkten
Dialog erörtert.
Wertung
aus Sicht der Gemeinde
Aus Sicht der Verwaltung ist ein zentral
und nah am Ortskern von Nottuln gelegenes Altenwohnheim funktional und
städtebaulich richtig angesiedelt. Eine den heutigen gesetzlichen Anforderungen
entsprechende Modernisierung ist wünschenswert.
Der dazu notwendige Erweiterungsbau, um
das Altenwohnheim auch in Zukunft attraktiv und wirtschaftlich betreiben zu
können, kann diesen Anforderungen entsprechen und passt sich städtebaulich an
der örtlichen Situation ein.
Die Nutzung der betroffenen Grundstücke
sollte allerdings innerhalb eines Bebauungsplanes gesteuert werden, um die
Verträglichkeit mit benachbarten Nutzungen – zu denen hier auch das Wohnen
gehört – absichern zu können.
Zudem bilden der Erweiterungs- und der
Bestandsbau an der Heriburgstraße eine funktionale und räumliche Einheit. Auch
aus diesem Grunde ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 120 „Alte
Mühle“ um den Bereich zur Heriburgstraße (Anlage 1) zu erweitern.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Falle der
Aufstellung eines Bebauungsplanes werden die Kosten für die Planung gemäß
Beschluss vom 24.06.2008 durch den Antragsteller übernommen.
Mit dem
Antragsteller des Landhandels wurde bereits eine Vereinbarung zur Erstattung
von Planungskosten abgeschlossen. Mit dem jetzigen Antragsteller wird ebenfalls
eine Vereinbarung geschlossen werden.
Anlagen:
Anlage 1 Katasterplan mit Geltungsbereich
Anlage 2 Antrag auf Altenheimerweiterung
Anlage 3 Präsentation Entwurf Erweiterung des
Altenwohnheimes
Anlage 4 Beschlussvorlage 070/2009